Ich hätte nochmal eine etwas geschliffenere Frage:
Ich wurde im vergangenen Jahr Opfer eines bewaffneten Raubüberfalles, wobei mir ein Revolver ins Gesicht geschlagen und an die Stirn gehalten worden ist. Ich konnte mich aus der Lage befreien, nachdem ich den ersten Angreifer paralysiert und den zweiten in ein Handgemenge mit dessen weiterer Schreckschusspistole verwickelt habe. Als sich dabei Schüsse lösten, ergriffen die Angreifer die Flucht. Demnächst kommt der Prozess und ich hab keine Ahnung was die Verteidigung dieser verfluchten Gangster sich alles herausnehmen wird, weswegen ich mich zumindest gerne zum Thema Schusswaffen schlau machen möchte.
in etwa passend zum Thema nun die Frage zur Eventualität: Wenn man eine Knarre im gesicht hat, gehe ich mal stark von Notwehr auf höchstem Niveau aus; Hätte man in so einem Fall auch Legitimation eine Schreckschusspistole zu benutzen, für die man keinen Schein oder Befugnis hat, ohne dafür Ärger durch Verstoß gegen das Waffengesetz zu bekommen? - ob mitgebracht oder entwaffnet -
Mal ganz im Ernst, in so einem Fall dürfte ich meiner Meinung nach, wenn ich hätte, eine Bazooka ziehen dürfen.
Bitte, bitte vielleicht mit Paragraphen belegen. Ich hab keine Lust mich im Kreuzverhör von irgendwelchen Sophisten aus dem Konzept bringen zu lassen. Dafür habe ich mit dem Unsinn zuviel durchgemacht.