Der Arbeitsvertrag ist Bestandteil der Personalakte und in diese hat der Arbeitnehmer volles Einsichtsrecht und darf auf seine Kosten auch Kopien anfertigen. Hinsichtlich des Mietvertrages kenne ich keine Rechtsgrundlage. Aber es ist auch im Interesse des Vermieters, dass der Mieter den Inhalt des Vertrages kennt, da dieser auch Pflichten regelt. Also liegt die Aushändigung einer Kopie auch in seinem Interesse.

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Anzeigen kostet nichts. Problematisch ist die Beweisfrage. Er könnte behaupten, das Handy wäre ihm geschenkt worden....

Ansonsten siehe auch hier:

"Handyvertrag für Freund abgeschlossen, er zahlt nicht. Was tun?"
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Da sollte man sich die Regelungen genauer ansehen. Eine gewerbliche Tätigkeit, wie auch eine Selbstständigkeit und ein Beamtenverhältnis schließen sich in der Regel aus. Das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis verlangt die "volle Hingabe zum Beruf". So wird von einer fiktiven Überlastung bei einer Überschreitung der Arbeitszeit in der Nebentätigkeit von mehr als 8 Stunden ausgegangen. Außerdem darf keine Kollision der dienstlichen Interessen und gewerblichen Interessen entstehen. Dies bei einer Selbständigkeit mit Sicherheit auszuschließen wenn doch zumeist diese Selbständigkeit auch mit Privatinvestitionen und finanziellen Risiken und damit erheblichen privaten Interessen einhergeht, ist eher fraglich. Und allein wegen dieser Gefahr werden gewerbliche Tätigkeiten in der Regel nicht genehmigungsfähig sein. Außerdem darf ein Beamter während der Krankheit nicht arbeiten und welcher Selbständiger wird dies immer konsequent sicherstellen. Ist ein Beamter während der Krankheit privat gewerblich tätig, liegt der Verdacht sehr nahe, dass er dann auch Dienst verrichten könnte. Der Beamte ist verpflichtet während einer Erkrankung dem Dienstherrn seine Dienstleistung in dem Umfang anzubieten, in welchem er Dienst verrichten kann.

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§ 7 Abs. 4 Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung , NVO) vom 5. Mai 1983 (Zum 11.04.2018 aktuellste verfügbare Fassung)

Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler die Note bekanntzugeben.

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/ba3/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=22&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NotBildVBWrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

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Die grundlegende Beschränkung ist die Pflicht zur vollen Hingabe zum Beruf. Allein das schließt eine Unternehmensgründung aus. Man sollte sich schon entscheiden, was man will. Die Alimentation durch den Staat und volle Absicherung oder die Freiheit, sich unternehmerisch persönlich zu verwirklichen.

Aus diesen Gründen sieht das Nebentätigkeitsrecht der Länder und des Bundes Einschränkungen u. a. hinsichtlich des möglichen Zeitaufwandes oder der Einkommenshöhe vor.

Zum Beispiel gibt es die juristische Annahme der Überlastung bei einem zusätzlichen Zeitaufwand von 8 Stunden pro Woche (Überlastungsfiktion).

Bei gewerblichen Tätigkeiten im weitesten Sinne bestehen zudem z. B. folgende Probleme:

Der Zeitaufwand ist abhängig von Geschäft und kaum kalkulierbar oder begrenzbar. Letzteres vor allem, da der Zeitaufwand auch von Dritten (Behörden, Kunden etc.) abhängig ist.

Es müssen Interessenkonflikte vermieden werden. Die Tätigkeit darf nur außerhalb der Dienstzeit stattfinden. Das heißt "Dienst ist Dienst" egal was gerade mit der Firma passiert. Während Zeiten der Dienstunfähigkeit darf keine Nebentätigkeit ausgeübt werden und der Urlaub dient auch der Erholung

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Schachtelsatz nicht gut. Mehrere Sätze bilden und ggf. Einleitung:

Sehr geehrter Herr xxx,

aufgrund .... möchte ich gern ein Gespräch über den Verlauf des Praktikums mit Ihnen vereinbaren.

Daran sollen .................. teilnehmen. Die Teilnahme von ...... ist notwendig, weil .............

Bitte teilen Sie mir einen Termin mit.

Mit freundlichen Grüßen

xxxxx

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Ja, ist Kopfsache. Helfen können Entspannungsübungen, wie Atemtechniken und die Verbesserung des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens. 

Atemtechnik: tief einatmen und langsam und lange durch fast geschlossene Lippen ausatmen (hilft auch beim einschlafen, wenn man zu aufgekratzt ist, z.B. vor Prüfungen oder nach belastenden Tagen)

Bei Kreislaufproblemen (Unterzuckerung) kann Traubenzucker helfen, ist nicht viel zu essen, aber ein Energieschub.

Sich selbst gut zu reden "Das schaffe ich schon!" ist wichtig, anstelle darüber nachzugrübeln, was alles schief gehen kann. Die Gedanken dem entsprechend positiv fokussieren. Helfen kann auch " Andere können es doch auch, also ich auch!".

Und egal was passiert, Katastrophen sind selten. In vielen Situationen kann man eigen Schwächen auch selbst belächeln. z.B. wenn mann bei einem Vortrag hängt, kann man dies lächelnd feststellen: "Jetzt hänge ich, Moment ich finde es gleich..."; ein Mädchen ansprechen und sich verhaspeln: "Mann, ist das peinlich, also nochmal, ich wollte fragen...". Das ist eher sympatisch und man wird in der Regel nicht (gehässig) ausgelacht. Und wenn doch sind das Typen, die der Aufmerksamkeit nicht wirklich Wert sind. Gemeinsam entspannend über eine Panne zu lachen ist aber ok.

Immer nett  und aufbauend zu sich selber sein und sich nicht selber runterziehen!

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http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/ferienjobs/

oder

http://www.n-tv.de/ratgeber/Wann-Schuelerarbeit-legal-ist-article974671.html

nicht ganz aktuell, aber informativ. Dort steht: 

"Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen – also keine berufliche Ausbildung machen – dürfen höchstens vier Wochen im Jahr in den Schulferien arbeiten. In der Zeiteinteilung sind sie dabei frei. Es dürfen also vier Wochen am Stück in den Sommerferien sein, aber auch beispielsweise zwei Wochen in den Sommer-, eine Woche in den Herbst- und eine Woche in den Osterferien. Das regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Darüber hinaus gilt die Fünf-Tage-Woche und die 40-Stunden-Woche. In der Regel darf ein Arbeitstag nicht länger als acht Stunden dauern. Pausen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, zählen dabei nicht mit. Arbeitet der Schüler mehr als viereinhalb aber weniger als sechs Stunden, sind 30 Minuten vorgeschrieben. Dauert der Arbeitstag länger als sechs Stunden, muss eine Stunde pausiert werden. Als Pause zählt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten die frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und eine Stunde vor Arbeitsende liegt."

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Das ist ein vielschichtiges Problem:

Du möchtest freigestellt werden und hast grundsätzlich die Pflicht zur vollen Hingabe zum Beruf. Dazu möchtest Du noch Deine Arbeitsleistung anderweitig einsetzen und Dich nicht vollständig um die Betreuung der Kindes kümmern, obwohl Du dafür eine vollumfängliche Freistellung beanspruchen willst. Tatsächlich ist es so, dass die Freistellung doch für den Auslandsaufenthalt benutzt werden soll und das Kind nur "vorgeschoben" ist (mal ganz böse ausgedrückt - bitte nicht übel nehmen).

Der Dienstherr hat Anspruch auf Deine Dienstleistung und möchte seine Beamten natürlich im Dienst wissen. Befristet freigestellte Beamte beanspruchen dennoch eine Stelle (Haushaltsmittel für die Besoldung). Es kann also kein "Ersatzbeamter" eingestellt werden, denn Lehrer sind keine Beamte auf Zeit. Auch der Aufwand der Einstellung befristeter angestellter Lehrer ist aufwändig. Nicht zuletzt ist ein Beamter/in nunmal hinsichtlich der GRÖßEREN Pflichtbindung/Pflichtenumfanges "verwendbarer" als ein Angestellter (bitte jetzt keinen Aufschrei, es geht nicht um eine persönliche sondern rechtliche Wertung der möglichen Personalmaßnahmen!).

Die Gewährung von Teilzeit und Freistellung unterliegt einer Interessenabwägung. Im Gesetz steht "wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen".

Das Ergebnis könnte lauten:

Das öffentliche Interesse überwiegt. Die lange Freistellung beeinträchtigt das dienstliche Interesse erheblich, das der Dienstherr an der vollen Dienstleistungspflicht seiner Beamten hat. Die daraus resultierende Belastung des Haushalts (Blockierung einer Stelle) und die personelle Fehlbesetzung gehen zu Lasten der Öffentlichkeit. Diese hat ein Interesse am uneingeschränkten Funktionieren der Verwaltung (Vorhalten des Schuldienstes, Verhinderung von Unterrichtsausfalls etc.).

Das Interesse der Beamtin ist nachrangig zu sehen. Sie unterliegt der Pflicht zur vollen Hingabe zum Beruf. Darauf hat sie ihr Leben auszurichten. Die geplante Familienzusammenführung ist nicht in dem Maße schützenswert, wie das o.g. öffentliche Interesse. Erschwerend kommt hinzu, dass die Härten, die durch Deine Familientrennung entstehen, auf eigener Entscheidung der Familie (des Ehemannes) beruhen. 

Dazu gibt es auch schon Rechtsprechung.

Wenn Du noch Elternzeit beanspruchen kannst, ist das etwas anderes.

Nebentätigkeiten können grundsätzlich im Umfang von 8 h/Wo ausgeübt werden.

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