Prinzipiell glaube ich dass DU dich nicht unbedingt strafbar gemacht hast, da du ja auch deine intimen chats mit denen er dich erpresst immer mit IHM und nicht mit einem tatsächlichen 12jährigen Mädchen getätigt hast (auch wenn du darüber evtl mit einem psychologen o.ä. reden solltest) und wenn er dich per chat finanziell erpresst und dann auch noch zu einem "Blowjob" zwingen wollte macht er sich MEINER Meinung nach §253 StGB und §177 StGB strafbar.

Das bedeutet seine Erpressung ist GLAUBE ICH strafrechtlich wirkungslos und er macht sich mehrfach strafbar aber:

DU SOLLTEST AUF JEDEN FALL ZU EINEM RECHTSANWALT GEHEN UND MIT DEM DIE SACHE BESPRECHEN!

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http://de.wikipedia.org/wiki/Dienstgrade_der_Polizei

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§ 5 Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

Lange Rede kurzer Sinn: Nachdem Kollegah eher kein "Träger der Jugendhilfe" sein wird NEIN! Außer eben (eins) deine(r) Eltern gehen mit.

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Muss ich bei einer polizeilichen Personenkontrolle etwas sagen?

Die Polizei darf Personenkontrollen durchführen. Dabei müssen Sie Ihren Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Wohnsitz und Beruf angeben. Weigern Sie sich, diese Daten anzugeben, dürfen die Beamten Sie zur Wache mitnehmen.

Weitere Fragen müssen und sollten Sie nicht bei einer Personenkontrolle beantworten, insbesondere nicht, wo Sie arbeiten, welches Einkommen Sie verdienen und welche Vorstrafen Sie haben! Verlangen Sie im Gegenzug den Namen, den Dienstgrad und die Dienstnummer des Beamten! Nachdem die o.g. Personalien mitgeteilt wurden, muss die Polizei Sie gehen lassen, wenn kein konkreter Tatverdacht gegen Sie besteht.

Das Polizeirecht ist Ländersache also unter Umständen in jedem Bundesland etwas anders. In Bayer zum Beispiel regelt §21 PAG die Durchsuchung von Personen. Theoretisch darf ein Polizist niemanden grundlos durchsuchen, allerdings gibt es sogenannte "Gummiparagraphen" wie zum Beispiel "zur Sicherung von Leib und Leben der Beamten oder Dritter", was heißt die Polizisten sagen sie wollen nur schauen ob du keine Waffe dabei hast und schon können sie dich durchsuchen.

Du bist allerdings nie verpflichtet aktiv mitzuwirken, was bedeutet theoretisch DARFST du deinen Ausweis o.ä. (Führerschein, Reisepass) vorzeigen, deinen ungefähren Beruf (Schüler, Angestellter, Künstler usw.) angeben und ab dem Moment still und regungslos dastehen. sie dürfen dich dann (evtl. theoretisch) durchsuchen aber wenn sie nichts finden wars das.

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