Eheliche und nichteheliche Kinder sind im Erbrecht gleichgestellt.

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbschaft_nichtehelich.html

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Hier steht, welche Auskunftsansprüche ein Pflichtteilsberechtigter hat:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/recht-auf-auskunft.html

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Hi,

hier findest Du eine ganz gute Zusammenstellung:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/dokumente.html

Gruß

K.

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Folgen Erbausschlagung

Hallo ! Kann jemand helfen ? Auch einschlägige(!) Links sind hilfreich: Frau X starb 2008 . Herr X starb 2014. Im Testament hatte man sich gegenseitig als Erbe eingesetzt. Alle Kinder verzichteten 2008 auf ihren Pflichtteil. Nach dem Tod von Herrn X vor wenigen Wochen wurde das Testament veröffentlicht, dessen Inhalt besagt, daß die zwei Töchter von Frau X Alleinerben sind und dem leiblichen Sohn von Herrn X sowie den Kindern des verstorbenen leiblichen Sohnes von Herrn X der Pflichtteil zusteht - soweit,so gut. Die Wohnung des Erblassers wurde gemeinsam geräumt und die Wertgegenstände nahm die ältere Tochter von Frau X einstweilen an sich. Nun aber hat sie im Nachhinein das Erbe ausgeschlagen und ist der Ansicht, daß die ausgeräumten ,in ihren Besitz befindlichen Gegenstände (Schmuck, Möbel, Münzsammlung etc.), nicht mehr zur Ermasse und damit zur Pflichtteilbestimmung gehören. Welche Folgen hat das für diese Tochter ? Kann sie diese Gegenstände wirklich behalten bzw. wie kommt man an diese Gegenstände heran - da im Vorfeld sich eigentlich friedlich geeinigt wurde und sie diese Gegenstände nur zur Verwahrung mitnehmen sollte. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, sie zur Herausgabe und Auflistung dieser Gegenstände zu zwingen ? Von wem sind evtl. Anwaltskosten in diesem Fall zu tragen ? Nun muss wahrscheinlich deshalb nachträglich von der zweiten Tochter ein Erbschein beantragt werden. Wer trägt diese Kosten ? Bitte nur verbindliche Antworten ! Danke

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Der verbleibende Erbe hat einen Herausgabeanspruch gegen die ausschagende (Ex-) Erbin.

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbschaft.html

In die Berechnung der Pflichtteils nach § 2303 BGB fließen alle Nachlassgegenstände ein, unabhängig davon, wo oder bei wem sie sich befinden.

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Hi,

was Du im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht beachten musst, kannst Du hier nachlesen:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/pflichtteilsberechnung.html

Gruß

K.

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Hallo,

wenn keine anderen Verwandten vorhanden sind, erbt die Tochter.

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbe.html

Gruß

K.

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Hallo,

hier findest Du ein paar hilfreiche Informationen in Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung.

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/steuern/index.html

Gruß

K.

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Hallo,

hier kannst Du zur Frage der Formulierung einer Enterbung etwas nachlesen:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/enterbung/enterben.html

Gruß

K.

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Hi,

wann Enkel bei Tod der Großeltern etwas erben, kann man hier nachlesen:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/enkel.html

Gruß

K.

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Hi,

wenn der Nachlass überschuldet ist, solltest Du innerhalb von sechs Wochen die Erbschaft ausschlagen.

Ob der Nachlass überschuldet ist, musst Du selber ermitteln, da hilft kein Gericht und kein Notar.

Es besteht aber auch nach Annahme der Erbschaft die Möglichkeit, die eigene Haftung zu beschränken.

Mehr Infos hierzu findest Du hier:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/nachlassinsolvenz.html

Gruß

K.

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Hallo,

Du bist rechtlich unter keinem Gesichtpunkt verpflichtet, Deinen Mann ins Grundbuch zu nehmen.

Mehr Infos findest Du hier:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/vorweggenommene-erbfolge/erbschaft.html

Gruß

K.

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Hi,

die Vergütung für den Testamentsvollstrecker wird aus dem Nachlass bezahlt.

Mehr Infos findest Du hier:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/testamentvollstrecker_verguetung.html

Gruß

K.

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Hi,

die zentrale Frage wäre, ob bei der Zahlung der 50.000 vom Erblasser/Erblasserin festgelegt wurde, dass das Geld auf einen späteren Pflichtteil anzurechnen ist.

Später geht das nicht mehr.

Mehr dazu ist hier nachzulesen.

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/anrechnung.html

Gruß

K.

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Hallo,

Du kannst Deinen ganzen Erbteil oder auch den Anteil an dem Elternhaus an Deine Schwester verkaufen.

Näheres kannst Du hier nachlesen:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbteil-verkaufen.html

Gruß

K.

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Hallo,

wenn das Testament in die amtliche Verwahrung gegeben wurde, ist die Umsetzung des Testaments sicher.

Wenn es zu Hause aufbewahrt wird, muss es erst einmal gefunden werden.

Mehr dazu findest Du hier:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/testament-erbfall.html

Gruß

K.

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