Ja

Eventuell so?:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist *** und ich bin 20 Jahre alt. Derzeit absolviere ich eine Ausbildung zur Kosmetikerin und strebe zusätzlich die Betreuung von Kindern als Nebenbeschäftigung an. Ursprünglich stamme ich aus Syrien und lebe seit 2015 in Deutschland. Von August 2022 bis März 2023 hatte ich das Privileg, ein Freiwilliges Soziales Jahr in der Kita Walljunioren zu absolvieren, wo ich mit Kindern im Alter von 1 bis 6 Jahren arbeitete. Diese Zeit ermöglichte es mir, wertvolle Erfahrungen zu sammeln und meine Leidenschaft für die Arbeit mit Kindern zu vertiefen.

Der Umgang mit Kindern bereitet mir außerordentliche Freude, und ich betrachte mich selbst als äußerst geduldige Person mit einem ausgeprägten Einfühlungsvermögen für Babys und Kinder. Mein Heranwachsen in einer großen Familie hat mir frühzeitig vermittelt, wie wichtig es ist, sich um jüngere Geschwister zu kümmern. Durch meine häuslichen Pflichten habe ich auch praktische Fähigkeiten wie Kochen und Backen erworben, die es mir ermöglichen, mich sinnvoll mit den Kindern zu beschäftigen.

Für mich sind Vertrauen und Zuverlässigkeit von höchster Bedeutung. Ich bin davon überzeugt, dass eine vertrauensvolle Beziehung die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit bildet. Wenn mein Profil Ihr Interesse geweckt hat, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie persönlich von meinen Fähigkeiten und meiner Eignung zu überzeugen.

Mit freundlichen Grüßen,

[hier noch deinen Namen eintragen und ggf. Signatur]

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Grundsätzlich könnte hier der § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommen.

Die Frage ist nur, wird er nach dem StGB oder JGG bestraft?

Wohl eher Jugendstrafrecht. Demnach könnten als Maßnahmen Zuchtmittel etc. in Betracht kommen.

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Nun, hier könnte natürlich eine Sachbeschädigung nach die § 303 Abs. 2 StGB vorliegen. (hierbei kann ich mich leider nicht auf Fakten stützen, da aus deiner Schilderung nicht hervorgeht, wo und was mittels Graffiti besprüht wurde und ob die Substanz löslich ist oder ob das Erscheinungsbild vorübergehend nicht unerheblich verändert wurde)

Graffiti und co. können als Beweismittel gem. §94 StPO (bei einer Beschlagnahme auch §98 StPO) sichergestellt/beschlagnahmt werden. (Was letztlich auch gemäß deiner Aufführung passiert ist).

Dadurch, dass Straftat aktenkundig gemacht werden, wird dieser Eintrag womöglich in deinem Führungszeugnis stehen. Und seien wir mal ehrlich, kein Chef freut sich über diverse Einträge in einem Führungszeugnis. Schon gar nicht im öffentlichen Dienst!

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Hallo!

Erstmal: Nein, du kriegst keinen Punkt!

Dein Fahrverhalten (bzw. die Geschwindigkeitsüberschreitung von 16km/h nach Toleranzabzug) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei dieser OWI handelt es sich zwar um ein Bußgeld, jedoch erhältst du dafür, wie oben bereits erwähnt, keinen Punkt in Flensburg.

Dennoch gilt: Die Entscheidung über etwaige Sanktionen obliegt der zuständigen Bußgeldbehörde.

Abwarten und Tee trinken.

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