Gilt für Ba-Wü; gehe aber davon aus, dass das deutschlandweit durchaus übertragbar ist.
http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/kein-kopftuch-im-kindergarten-325616
Auszug:
Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG BW dürfen in Baden-Württemberg Fachkräfte keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen zu gefährden oder zu stören. Dieses gesetzliche Gebot sieht das Bundesarbeitsgericht durch eine Kopftuch tragende Kindergärtnerin verletzt.
Die Klägerin des vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreits ist staatlich anerkannte Erzieherin und als eine Fachkraft im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 KiTaG BW in einer kommunalen Kindertagesbetreuungseinrichtung beschäftigt. Sie weigerte sich, ihr „islamisches Kopftuch“ während ihres Dienstes als Erzieherin abzulegen.
Dies sah das Bundesarbeitsgericht als von dem gesetzlichen Verbot des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG BW umfaßt an. Die bewusste Wahl einer religiös bestimmten Kleidung fällt unter das Verbot des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG BW. Das Tragen eines sog. islamischen Kopftuchs stellt eine religiöse Bekundung im Sinne dieser Vorschrift dar.