Die Frage ist so einfach nicht zu beantworten. Um sicher zu sein, solltest Du hier anwaltliche Hilfe einschalten. Allgemein gesprochen richtig ist, dass Wort-/Bildmarken eine bestimmte Schöpfungshöhe benötigen. Mehr hierzu findest Du in § 8 MarkenG. Ob allerdings hier ein UWG-Verstoß vorliegen könnte, der sich prinzipiell auch durchaus außerhalb des MarkenG abspielen kann, sollte anwaltlich geprüft werden. Letztlich unerheblich ist, dass Du Kleinunternehmerin bist.

...zur Antwort

In Ermangelung weiteren konkreten Sachverhalts auch eine allgemein gehaltene Antwort: Man kann Dich ggf. straf- und zivilrechtlich belangen.

...zur Antwort

Kommt drauf an wofür Du es ausgegeben hast. Soweit Du nicht mehr bereichert sein solltest ist § 818 Abs. 3 BGB einschlägig, das heißt Du musst nicht zurück zahlen. Ob Du "entreichert" wärst wenn Du zurückzahlen müsstest hängt wiederum davon ab, wofür Du das Geld ausgegeben hast. Wenn ein Gegenwert erworben wurde bist Du ggf. nicht entreichert. Wenn Du Party mit dem Geld gemacht hast und außer legalen Rauschmitteln mit anschließendem Kater kein Gegenwert erworben wurde, dann wärst Du entreichert und die Versicherung kann nicht zurückfordern.

...zur Antwort

Na zunächst mal ist das doch keine rechtliche Frage sondern eine tatsächliche. Will heißen, dass Du doch erst mal klären musst, woher der Ölverlust kam. Das können beispielsweise Gutachter von TÜV/DEKRA etc.

Abhängig von deren Ergebnis ist die rechtliche Frage etwa der Gewährleistung.

Das Gutachten dürfte sich aber nur dann lohnen, wenn es schlussendlich wirklich einen Mangel aufdeckt, der zum Zeitpunkt der Veräußerung bestanden hat und der für den Händler ersichtlich war oder ersichtlich hätte sein müssen.

In diesem Fall wären Ansprüche gegen den Händler denkbar.

Kommt das Gutachten aber zu dem Schluß, dass es ganz normaler Verschleiß war, dann bleiben Dir die Gutachtenkosten natürlich auch an der Backe.

...zur Antwort

Dein gesunder Menschenverstand liegt richtig. Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung besteht nicht.

Bei Dir liegt nach § 286 ZPO noch nicht einmal die Beweislast, denn Du musst nur die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen. Die rechtshindernden Tatsachen muss der Gegner beweisen.

Im Klartext: Du musst beweisen, dass es einen Vertrag gibt, vermöge dessen Du fordern kannst. Der Gegner muss beweisen, dass Deine Forderung durch Erfüllung erledigt ist.

...zur Antwort

Geh zu einem Anwalt.

Dieser wird eine einstweilige Verfügung gegen die Störerin prüfen. Der Erfolg der einstweiligen Verfügung hängt davon ab, was genau die Bilder zeigen. Sollten Sie Deine Tochter im Rahmen eines allgemein zugänglichen Ortes zeigen und das Kind nur beiläufig (etwa auf einem Bild das hauptsächlich den Kölner Dom abbildet) darauf zu sehen sein, wirst Du dagegen wenig machen können. Sollte allerdings das Kind alleine abgebildet sein und sich dabei gar noch Rückschlüsse auf die Identität des Kindes schließen lassen (etwa bei Facebook) dann dürfte die einstweilige Verfügung sehr glatt durchgehen. Sollte sie gegen die Unterlassungsverfügung verstoßen, dann drohen empfindliche Strafen (welche genau gehört in den Antrag und daher musst Du zum Anwalt). Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Sieger.

...zur Antwort

Die Frage ist eigentlich irrelevant.

Nehmen wir einmal an, eine Klasse 2 Gesellschaft hätte unseren Planeten besucht, dann würden wir heute noch immer deren Technologie nicht einmal ansatzweise verstehen.

Nun kann man argumentieren, dass es Ruinen, alte Bauwerke und Steinkreise gibt, die wir nicht verstehen und von denen wir nicht recht Wissen, wie sie gebaut wurden. Man kann auch argumentieren, dass wir die Entstehungsgeschichte der Sumerer nicht recht verstehen und uns keinen rechten Reim darauf machen können, wie "primitive" Menschen zu teilweise höchst außergewöhnlichen Bauwerken gekommen sein sollen.

Vielleicht deutet dies auf eine Interaktion hin, vielleicht sind wir allerdings einfach nur viel zu arrogant um anzuerkennen, dass unsere Geschichtsschreibung einfach falsch ist und es durchaus schon sehr hoch entwickelte Zivilisationen -und zwar menschliche- gegeben hat, die wie so viele Zivilisationen einfach wieder untergegangen sind.

Die eigentlich interessante Frage ist doch, was erwarten wir von Außerirdischen. Wenn Du da mal nachliest, dann erwarten viele Menschen von einem Kontakt mit Außerirdischen, dass deren Wissen und Fähigkeiten all unsere Probleme lösen.

Als Klasse 2 Zivilisation würdest Du dich wahrscheinlich hüten, Dich einfach erkennen zu geben, denn dann hättest Du ne Menge "I want to believe" Wesen an der Backe, die Dich verehren. Stell Dir mal vor, Dein Ameisenhaufen vor der Türe würde dich vereehren und Dir nachlaufen und von Dir erwarten, dass Du alle seine Probleme löst. Also mich persönlich würde das spätestens nach einem Tag der Belustigung einigermaßen nerven.

Also ist doch nicht die Frage, ob wir schonmal so eine Zivilisation getroffen haben, sondern die Frage, wie wir selber zu einer solchen Zivilisation werden können. Dann brauchen wir auch keinen großen Ameisengott, sondern wir könnten uns mit denen auf Augenhöhe unterhalten und über unsere Erfahrungen auf dem Weg zur Klasse 2, 3 oder 4 Zivilisation austauschen. Erst dann hätten wir wirklich Gemeinsamkeiten.

...zur Antwort

Hallo Nicus,

die Wortmarken werden in Leitklassen eingetragen. Beispiel: Du bist ein mittelständischer Werkzeugproduzent und nennst Deinen Hammer Lisa. Dann trägst Du Lisa nicht für Milchprodukte ein. Für Milchprodukte wäre Lisa als Wortmarke daher auch nicht geschützt. Das heißt, dass ein Joghurt auch Lisa heißen könnte. Interessiert Dich ja aber nicht, weil Du keine Milchprodukte herstellst sondern Hämmer.

Das heißt für Dich, dass Du sämtliche Leitklassen anmeldest, für die Dein Produkt in Frage kommt. In den Leitklassen befinden sich natürlich auch noch tausende andere Wort- und Wortbildmarken. Beispiel: Astra (von Opel) befindet sich in der gleichen Leitklasse wie Twingo von Renault.

Nebenbei: Natürlich kann man Geschmacksmuster auch schützen lassen.

Dein markenrechtlich ausgerichteter örtlicher Anwalt hilft gerne.

...zur Antwort

Grundsätzlich ist Deine Mutter frei in ihrer Entscheidung.

Anders sähe dies aus, wenn die Mutter nicht mehr geschäftsfähig wäre. Die reine Zugehörigkeit zu einer Sekte reicht hierbei nicht aus, soweit die Zugehörigkeit einem freien Willensentschluss unterliegt.

Soweit allerdings eine psychische Labilität vorliegt, die die Geschäftsfähigkeit der Mutter ausschließt oder sehr wesentlich beeinträchtigt, bestünde die Möglichkeit eine Betreeung durch das Vormungschaftsgericht zu bewirken.

Ihr örtlicher Anwalt hilft Ihnen da sicher gerne.

...zur Antwort

Deliktische Ansprüche gegen Dich fallen aus, da Du selbst das Peket ja nicht verschwinden hast lassen.

In Betracht käme allerdings eine vertragliche Haftung. Es käme daher in Betracht, dass Du aufgrund Auftrags -auch im Gefälligkeitsverhältnis- haften müsstest.

Fraglich im vorliegenden Fall wäre das Vorliegen eines sogenannten Rechtsbindungswillen.

Dieser wird wieder untergliedert in drei Merkmale, nämlich Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille, wobei letzterer nicht ausschlaggebend ist.

Handlungswille liegt vor, denn Du hattest bei der Unterschrift ja keinen epileptischen Anfall, der Dir die Hand geführt hätte.

Erklärungsbewusstsein: Ist schon wesentlich fraglicher. Dein Erklärungsbewusstsein bei Unterschriftenlegung müsste sich darauf bezogen haben, drittwirkend für den wahren Empfänger nicht nur eine Gefälligkeit zu erbringen, sondern in vertragliche Haftung eintreten zu wollen. Allerdings niimmt die Rechtsprechung hier eine normative Wertung vor, das heißt, dass aus Deinem Verhalten abgeleitet wird, ob eine vernünftige Partei unter den gegeben Umständen von einer Willenserklärung auszugehen hätte.

Für die Annahme, dass Erklärungsbewusstsein vorliegt, spricht die Tatsache, dass ihr offensichtlich gewerblich handelt und an Kaufleute erhöhte Sorgfaltspflichten auch hinsichtlich deren Handlungsweise gestellt werden. Die reine Unentgeltlichkeit spielt dabei keine Rolle. Würde man hier zu einem anderen Ergebnis kommen, dann wäre die Haftung schon ausgeschlossen, da wie gesagt deliktische Haftung nicht in Betracht kommt.

Würde man also der Annahme folgen, dass Du Erklärungsbewusstsein gehabt hast, dann läge hier eine Willenserklärung vor, die jedenfalls nach § 151 BGB auch angenommen worden wäre. Mithin wäre ein Vertrag zustande gekommen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Annahme von Paketen unter vertraglichen Gesichtspunkten für Dich unkalkulierbare Risiken birgt, denn Du weißt ja nie, wie wertvoll der Inhalt der Pakete ist.

In Anlehnung an den Lotteriefall des Bundesgerichtshofes (BGH II ZR 12/73) würde man in solch einem Falle dann auch davon ausgehen, dass mit dem Vertrag gleichzeitig ein weiterer Vertrag zustande kam, der Dir die Haftung für unverschuldetes Abhandekommen erlassen würde.

Ein solches unverschuldetes Handeln läge hier vor, denn Du hast so gehandelt, wie ihr immer handelt, sodass Dich auch keine Pflicht zur besonders sorgfältigen Aufbewahrung getroffen haben kann.

In der Folge würdest Du für das Abhandekommens des Paketes also nicht haften, ganz gleich ob man nun Rechtsbindungswillen annimmt oder nicht.

Die bisherigen Antworten waren somit falsch.

...zur Antwort

Frag Garfield.

...zur Antwort

Es gibt echt Anwälte, die so etwas anzeigen? Respekt!

Allerdings würde mich die Strafanzeige brennend interessieren. Es gibt da so nette Vorschriften über Verschwiegenheitspflichten. Wäre sicherlich spannend zu lesen, wenn da drin stünde, dass sie sich mit Person A (Mandant) unterhielten und Person B sich beleidigend äußerte.

...zur Antwort

Also zunächst ist der Wagen nicht herrenlos. Ihr habt einen Einstellvertrag (auch unentgeltlich möglich) geschlossen. Damit wurde der Wagen auch nie herrenlos, denn der Eigentümer wollte offensichtlich sein Eigentum daran gerade nicht aufgeben, denn sonst hätte er Dir den Wagen geschenkt.

Ob ein Insolvenzverfahren gegen den Eigentümer anhängig ist oder war, kann das Insolvenzgericht oder ggf. ein Anwalt klären.

Je nach Stand des InsO-Verfahrens, ist der InsO-Verwalter anzuschreiben.

Aufgrund Deiner Angaben ist aber letztlich noch nicht klärbar, wie man am besten vorgehen könnte, weil noch viel zu viele unbekannte Umstände im Spiel sind.

...zur Antwort

Immer mal langsam :)

Also Du hast vermutlich mit denen einen Lizenzvertrag geschlossen, in welchem geregelt ist, unter welchen Umständen sie die Bilder nutzen dürfen.

Solange der Vertrag gültig ist, dürfen sie die Bilder auch nutzen. Allerdings kannst Du natürlich Klage auf Zahlung einreichen.

Ein Zahlungsverzug liegt nach Deinen Angaben vor, sodass Du auch die Kosten der Einschaltung eines Anwaltes geltend machen kannst. Allerdings wäre ich vorsichtig, was Unterlassungsansprüche betrifft, denn dazu müsste man den Lizenzvertrag im Wortlaut kennen.

Geh einfach zum Anwalt und mach Deine Zahlungsansprüche geltend.

...zur Antwort

Das ist ein typischer Fall der Kaufreuigkeit. Es handelt sich in Deinem Fall um eine Willenserklärung unter Abwesenden nach § 130 BGB. Diese wird wirksam im Zeitpunkt des Zugangs. Beim Email-Verkehr kannst Du davon ausgehen, dass die Email wenige Sekunden nach Absenden beim Empfänger zugeht. Das Rechtsgeschäft ist nicht formgebunden, womit auch eine mündliche Willenserklärung wirksam wäre. Gemäß § 145 BGB ist der Erklärende an sein Angebot gebunden, es sei denn, dass er ausdrücklich erklärte, eine Rechtsbindung nicht zu wollen. Dies ist in Deinem Falle nicht geschehen, da Du ersichtlich erst später kaufreuig wurdest.

Der Telefonanruf beim Verkäufer deutet darauf hin, dass dieser die Willenserklärung nur dann als bindend verstanden wissen wollte, wenn sie per Email erfolgt. Allerdings kann man durchaus auch vertreten, dass die Aufforderung eine Email zu schreiben lediglich deklaratorischen Charakter hatte und nicht rechtskonstitutiv wirken sollte.

Beide Fälle unterscheiden sich im Ergebnis jedoch nicht. Würde man annehmen, dass die Willenserklärungen bereits telefonisch abgegeben wurden, dann kam der Vertrag bereits telefonisch zustande.

Würde man annehmen, dass Dein Angebot erst in der Email lag, dann müsste man aber aufgrund des Telefonats mindestens genauso annehmen, dass eine explizite Annahmeerklärung nach § 151 BGB schon deswegen nicht mehr geschuldet war, weil Dir bewusst war, dass der Vertrag mit Deiner "Bestätigungsmail" zustande gekommen war.

Im Ergebnis wird daher ein Vertrag vorliegen. Nach § 433 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer damit ein Anrecht auf den vereinbarten Kaufpreis.

Alle "guten Tips" hinsichtlich des Täuschens darüber, dass Du nicht Absender der Email gewesen sein willst etc. würde ich an Deiner Stelle nicht in Erwägung ziehen. Neben Schandesersatzpflichten, die ein solches Verhalten auslösen kann, kann es auch noch zu strafrechtlichen Weiterungen führen.

Also lieber ehrlich bleiben und versuchen mit dem Verkäufer einvernehmlich den Vertrag zu lösen.

...zur Antwort

Also eine Spende ist ja zunächst nichts anderes als eine freiwillige Geld-, Sach-, oder Zeitleistung. Also in Deinem Fall wohl eine freiwillige Geldleistung.

Sowas würde man im privaten Bereich wohl eher eine Schenkung nennen als eine Spende, weil eine Spende zumeist mit Gemeinnützigkeit assoziiert wird. Allerdings ist dies tatsächlich nicht zwingend erforderlich.

Ich hätte dagegen wenig Bedenken, wenn Du klar stellst, wofür die Spende ist und dass es sich nicht um eine gemeinnützige Spende handelt.

Wenn Du aber einen Dienst oder ein Programm gegen eine "Spende" anbietest dann stellen sich natürlich schon weitere rechtliche Probleme, aber das wäre doch etwas zu umfangreich in diesem Rahmen.

...zur Antwort

Die Antwort hierauf findet sich in § 806b ZPO und in § 813a ZPO.

Findet der Gerichtsvollzieher bei Dir pfändbare Gegenstände vor, so muss er diese pfänden, es sei denn, dass der Gläubiger einen abweichenden Auftrag erteilt hat.

Würdest Du dem Gerichtsvollzieher stattdessen Zahlung/Ratenzahlung anbieten, wäre nur ein Vorgehen nach § 813a ZPO denkbar. Auch hier muss der Gläubiger der Ratenzahlung zustimmen. Hat er ausdrücklich nicht zugestimmt, dann wird der Gerichtsvollzieher pfänden.

Mit "Zahlungswilligkeit" hat das alles nichts zu tun, denn auf Dein "Wollen" kommt es nicht mehr an, sonst hieße es ja auch nicht ZWANGSvollstreckung.

...zur Antwort

LOL der Kreis schließt sich.

Erlaube mal bitte MonaT mir die Auktion zu schicken.

...zur Antwort