Du hast alles richtig gemacht.

Dein Vordermann war vielleicht Fahranfänger oder Senior, wohl zumindest etwas unsicher im Fahrverhalten. Kommt halt vor und ist auch nicht direkt ein Fehler.

Der Motorradfahrer hatte absolut keinen Grund, sich aufzuregen. Auch wenn er bereits grün hat, hat er die Pflicht, euch das Räumen der Kreuzung zu ermöglichen.
Das ist in zahlreichen "Kreuzungsräumer"-Urteilen so bestätigt worden. Hier nur ein Beispiel. Im Falle eines Unfalls wäre der Motorradfahrer der Hauptschuldige.

Es gibt auch einen entsprechenden OWi-Tatbestand.

TBNR: 101042: Sie fuhren in den Kreuzungsbereich/Einmündungsbereich *) ein, ohne dem dort verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug die Möglichkeit zu geben, diesen zu verlassen.
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
30€ (mit Unfall: TBNR 101043 / 35€)

In der Fahrschule habe ich zumindest gelernt, dass man als links abbieger vorfährt und eben wartet bis man fahren kann.

Genau so ist es richtig.

Die Vorschrift nach § 11 Abs. 1, 3 StVO betrifft Fälle, in denen nahezu sicher ist, dass man die Kreuzung nicht rechtzeitig räumen können wird, also z.B. bei einem echten Stau.
Beim Abbiegen dagegen ist ja in der Regel damit zu rechnen, dass man spätestens bei Rot des Gegenverkehrs die Kreuzung räumen kann. Daher besteht in dem Fall kein Einfahrverbot nach § 11.

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Nach deiner Beschreibung würde ich annehemen, dass die 30 km/h nur für die Doppelkurve gelten, nicht für die Kurve dahinter.

Die VwV-StVO besagt zu Zeichen 105:

Mehr als zwei gefährliche Kurven im Sinne der Nummer I sind durch ein Doppelkurvenzeichen mit einem Zusatzzeichen, das die Länge der kurvenreichen Strecke angibt, anzukündigen. Vor den einzelnen Kurven ist dann nicht mehr zu warnen.

In deinem Fall fehlt das Zusatzzeichen, also wird die Behörde mit dem Gefahrzeichen "Doppelkurve" tatsächlich nur die ersten zwei Kurven gemeint haben.

Gemäß Anlage 2 lfd. Nr. 55 StVO endet die Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Ende der im Gefahrzeichen dargestellten Gefahr. Das ist in diesem Fall das Ende der Doppelkurve (also mangels Längen-Zusatzzeichens nicht erst das Ende der dritten Kurve).

Dass aus der anderen Richtung das 30-Schild nicht schon bei der ersten Kurve, sondern erst bei der Doppelkurve steht, ist für dich zwar nicht direkt relevant, unterstreicht aber, dass die Behörde wohl nur die Doppelkurve in der Geschwindigkeit beschränken wollte.

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Das wird insbesondere darauf ankommen, wofür die Punkte angefallen sind.

Kann Probleme geben, muss aber nicht.

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Das im Bild ist kein BF17-Dokument.

Warum bei dir keine Begleitpersonen eingetragen sind, lässt sich ohne Ansicht deiner Bescheinigung nicht sagen.

Es müsste sich um eine Bescheinigung in dieser Form handeln, in der ganz unten die Begleitpersonen eingetragen werden.

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Es werden alle Klassen gleichzeitig umgeschrieben.

Näheres ist § 31 FeV zu entnehmen.

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Das lässt sich ohne Foto / GoogleMaps-Link nur schwer beurteilen.

Das Parken auf Gehwegen kann durch Beschilderung oder durch eine Parkflächenmarkierung erlaubt sein.

Ob es sich im Einzelfall um eine Parkflächenmarkierung oder doch um etwas anderes handelt, sollte sich aus den Umständen vor Ort ergeben. Die sind wie gesagt ohne Foto nicht beurteilbar. Und manchmal auch schlicht nicht eindeutig.

Ein grauer Streifen stellt eigentlich keine Markierung dar, denn die sind gemäß § 39 Abs. 5 StVO grundsätzlich weiß. Als vorübergehende Markierungen sind sie gelb. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen können sie auch durch Pflasterlinien dargestellt werden. Aber Behörden machen manchmal trotzdem Sachen, die gemäß StVO eigentlich so nicht vorgesehen sind.

Fazit ohne Foto: Kann sein, dass es eine Parkflächenmarkierung ist, die das Parken erlaubt, muss aber nicht.

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Wenn jemand wegen psychischer Störungen nicht schuldfähig ist (§ 20 StGB) kann er auch nicht zu einer Haft- oder Geldstrafe verurteilt werden. Es können aber Maßnahmen nach § 61 StGB angeordnet werden.

Bei verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann neben der Maßregel auch eine Strafe erteilt werden. Die Reihenfolge der Vollstreckung richtet sich dann nach § 67 StGB.

Selbstverständlich wird für danach begangene Straftaten ein neues Verfahren eingeleitet und die Schuldfähigkeit neu bewertet. Es kann ja durch den Aufenthalt im Krankenhaus oder aus sonstigen Gründen eine Besserung eingetreten sein.

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Derjenige, der ganz rechts fährt, muss auch ganz rechts bleiben.

Derjenige, der links daneben fährt, kann wählen, ob er auf der neuen Straße den mittleren oder linken Fahrstreifen nimmt.

Weicht einer der beiden davon ab, führt er einen Fahrstreifenwechsel durch und ist im Falle eines Unfalls (Mit)Verursacher.

Siehe hier.

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Strafbar ist das eher nicht.

Wenn es trotz Halloween zu einer Verunsicherung Anderer (insbesondere Minderjähriger) führt, könnte es aber aus Gründen der Gefahrenabwehr untersagt werden.

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Was die Punkteanzahl angeht, gibt es grundsätzlich keinen Unterschied zwischen Probezeitlern und Nichtprobezeitlern. Auch in der Probezeit kann man theoretisch auf sieben Punkte kommen.

Das liegt insbesondere daran, dass es bei den Probezeitmaßnahmen Zeiten gibt, in denen beispielsweise ein A-Verstoß zwar Punkte gibt, aber keine Probezeitmaßnahme auslöst. Erkennbar an dem Wörtchen "nach" in § 2a Abs. 2 Nr. 2 und 3 StVG.

3 Punkte auf einmal bedeutet, dass die Fahrerlaubnis entzogen wurde bzw. eine Fahrerlaubnissperre angeordnet wurde. Man kann danach noch weiter Punkte sammeln (z.B. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis), aber da man keine Fahrerlaubnis mehr hat, haben die Punkte auch keine Folgen. In diesem Fall werden die Punkte bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gelöscht.

Wird die Fahrerlaubnis aufgrund eines dritten A-Verstoßes entzogen, so bleiben die Punkte bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis erhalten. Es wird allerdings schwierig, danach noch viele weitere Punkte zu sammeln, denn ein vierter A-Verstoß in der Probezeit hat in der Regel ein Gutachten zur Prüfung der Fahreignung zur Folge. Abhängig davon kann es wieder zum Entzug der Fahrerlaubnis kommen. In dem Fall werden die Punkte bei einer Neuerteilung gelöscht.

Außerdem gilt für Probezeitler allgemein eine geringere Schwelle, um bei Verstößen ein Gutachten für die Fahreignung einzuholen ( § 2a Abs. 4 StVG):

die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Auch in diesem Fall hätte die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Neuerteilung die Löschung des Punktekontos zur Folge.

Fazit: Theoretisch können Probezeitler auf 7 Punkte kommen, praktisch besteht aber eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass schon vorher der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund anderer Vorschriften droht. In den meisten Fällen wird dann bei einer Neuerteilung das Punktekonto gelöscht.

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direkt neben dem 30schild war ein mobiler Blitzer

Wenn der direkt neben dem Schild stand, kann er dich nicht im Tempo-30-Bereich geblitzt haben, höchstens von hinten.

Grundsätzlich gilt: Bei mehr als vorgeworfenen 20 km/h zu viel ist es ein A-Verstoß mit Aufbauseminar und Probezeitverlängerung. Egal ob innerorts oder außerorts.

Bußgelder, Punkte und Fahrverbot für verschiedene Konstellationen kannst du z.B. mit diesem Bußgeldrechner durchspielen.

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Das Verfahren wurde eingestellt, d.h., es gab kein Urteil. Die 300€ sind vermutlich eine Auflage, damit die Einstellung des Verfahrens auch wirkt.

Eine Fahrerlaubnissperre kann nur in Verbindung mit einer Verurteilung erteilt werden. Da es bei dir kein Urteil gab, kann auch keine Sperre verhängt worden sein.

Wenn du die 300€ bezahlt hast, wüsste ich nicht, was da jetzt noch an Post kommen sollte.

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Kann ich mir nicht vorstellen, dass die Ampelblitzer das überwachen.

Ein Verstoß kostet 15€, keine Punkte, kein Fahrverbot, keine Probezeitrelevanz.

TBNR 137000
Sie missachteten das Rotlicht in Verbindung mit dem Gelblicht.
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
15,00€

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Da es wohl ein LKW war: 60€, 1 Punkt, B-Verstoß

Mit Gefährdung: 75€, 1 Punkt, B-Verstoß

Mit Unfall: 100€, 1 Punkt, B-Verstoß

Jeweils +28,50€ Kosten.

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erst ab 1,6‰ ist eine MPU sicher.

Bei 1,1‰ bis 1,59‰ kann eine MPU angeordnet werden, wenn weitere Anhaltspunkte für eine Alkoholproblematik vorliegen. Das kann z.B. das Fehlen sämtlicher Ausfallerscheinungen sein. Wenn man also trotz des hohen Alkoholpegels noch normal redet, sicher steht und geht und normal reagiert.

Unter 1,1‰ wird meines Wissens nach keine MPU gefordert.

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Auf dem Weg zur Beuthstraße bist du sicherlich an einem Zeichen für den Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone vorbeigefahren (Zeichen 290.1). So eine Zone endet, analog zu einer Tempo-30-Zone, erst, wenn sie durch Zeichen 290.2 beendet wird. Die Beuthstraße muss also nicht noch mal explizit beschildert werden.

Dass die Beuthstra0e noch zu der Zone gehört, sieht man auch daran, dass die Zone am Ende der Beuthstraße durch Zeichen 290.2 beendet wird.

Ich würde keinen Einspruch einlegen.

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Es fallen mir spontan zwei Regeln ein, die in so einer Situation ggf. beachtet werden müssen: § 12 Abs. 3 Nr. 1 + 5 StVO

Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
[...]
5. vor Bordsteinabsenkungen.

Ansonsten noch § 1 Abs. 2 StVO

Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Wenn eine Fußgängerfurt vorhanden ist, dürfte das (auch nur ansatzweise) Parken darauf wegen der Behinderung von Fußgängern verboten sein. Ohne Fußgängerfurt könnte es ggf. erlaubt sein.

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Es handelt sich um Tateinheit. D.h., der schwerere Verstoß wird geahndet und das Bußgeld ggf. ein wenig erhöht.

Es handelt sich aber nur um einen einzigen A-Verstoß.

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