Mit den führerscheinbezogenen bzw. personenbezogenen Auflagen sind solche nach Anlage 9 FeV gemeint (Schlüsselzahlen, die auf dem Führerschein vermerkt sind).

Dabei ist man im Besitz einer Fahrerlaubnis, muss aber bestimmte Auflagen erfüllen (z.B. Sehhilfe tragen), um von der Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen. Solche Auflagen wurden dir damals bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht auferlegt.

Bei der MPU handelt es sich nicht um eine Auflage im o.g. Sinn, sondern um eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde.
Diese wird erst bei einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich und wird daher auch erst mit dem Antrag auf Neuerteilung angeordnet. Daher steht sie auch nicht in dem von dir angeforderten Auszug.

Falls es sich damals um Cannabis gahandelt haben sollte: Die Regelungen zur MPU sind seit 01.04.24 deutlich gelockert worden, so dass die MPU in vielen Fällen nicht mehr erforderlich ist. Gilt aber nicht für andere Drogen.

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Einen Anhänger bis 750 kg Gesamtgewicht darf man mit Klasse B immer ziehen, egal wieviel Gesamtgewicht das Zugfahrzeug hat.

Nur wenn der Anhänger mehr als 750 kg Gesamtgewicht hat, gilt für das gesamte Gespann zusammen die Grenze von 3500 kg.

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Da man auf dem Foto nicht erkennt, um was für einen Straßenteil es sich vor der Haustür handelt, kann man das nicht sicher beantworten.

Auf jeden Fall gilt mindestens § 1 StVO:

Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Und wie Paul3105 schon richtig schrieb, gilt als Maßstab nicht ein gesunder erwachsener Fußgänger, sondern die mit dem größten berechtigten Platzbedarf; namentlich insbesondere Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer.

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Möglichkeit 1: Die fahrlässige Körperverletzung wird mit mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder 3 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Das halte ich für sehr unwahrscheinlich.

Möglichkeit 2: Die fahrlässige Körperverletzung wird irgendwie bestraft und du hast bereits einen Eintrag im Bundeszentralregister.

Ansonsten landet das nicht im Führungszeugnis.

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Auch wenn du nur wenige cm über der Markierung standest, ist die Ahndung rechtmäßig. Ich hätte mir vom Kontrolleur allerdings auch etwas mehr Fingerspitzengefühl erhofft.

Die 7 km/h waren nicht probezeitrelevant, also auch kein B-Verstoß. Somit ist der jetzige Parkverstoß dein erster B-Verstoß. Aufbauseminar und Probezeitverlängerung sind daher noch nicht fällig.

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In § 66 Abs. 2 OWiG steht:

Der Bußgeldbescheid enthält den Hinweis, daß der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,

In § 67 Abs. 1 OWiG steht:

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.

Da man zwei Wochen Zeit für einen Einspruch hat, kann der Bußgeldbescheid vorher nicht rechtskräftig werden. Mit Ablauf der zwei Wochen kann kein Einspruch mehr eingelegt werden und die Rechtskraft tritt ein.

Also: Rechtskraft zwei Wochen nach Zustellung, wenn kein Einspruch eingelegt wurde.

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Steht da nicht etwas mehr zur Begründung als nur der Verweise auf die 32 km/h?

32 km/h allein haben zwar ein Aufbauseminar, aber keinen Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Selbst wenn du innerhalb des letzten Jahres bereits einen Verstoß ab 26 km/h hattest, gäbe es nur ein Fahrverbot, aber keinen Entzug.

Möglicherweise hast du das Aufbauseminar nicht fristgerecht absolviert. Das wäre tatsächlich ein Grund für den Entzug.

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Der erste Verstoß wurde im (vereinfachten) Verwarnverfahren abgehandelt.

Jetzt übersteigt das Bußgeld aber die Grenze von 55€, so dass das normale Bußgeldverfahren zur Anwendung kommt. Und da gibt es zunächst eine Anhörung und dann erst den Bußgeldbescheid.

Bei +20 km/h kommen gerade noch keine Probezeitmaßnahmen auf dich zu.

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Ja, einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGm) bis zu 750 kg darf man mi B immer ziehen. Auch mit einem Fahrzeug, das bereits eine zGm von 3500 kg hat.

Der Anhänger darf auch eine höhere zGm haben Dann darf die zGm von Auto + Anhänger 3500 kg aber nicht überschreiten.

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Nein. Eure Personalien wurden nur aufgenommen, weil ihr Zeugen seid. Ihr bekommt keinen "Eintrag",

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In dem Bereich gilt kein grundsätzliches Halt-/Parkverbot.

Es gelten aber natürlich die allgemeinen Regeln der StVO bezüglich des Haltens/Parkens (also Grundstückszufahrten etc.)

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Befanden sich dort Verkehrseinrichtungen, die das Verkehrsverbot zusätzlich gekennzeichnet haben?

Der dir vorgeworfene Tatvorwurf lautet nämlich:
"Sie beachteten nicht das durch Zeichen 251 mit Zusatzzeichen/265 *) angeordnete Verkehrsverbot, obwohl die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet war."

Ich weiß nicht, wie solche Verkehrseinrichtungen in der Praxis aussehen müssen, aber es dürfte sich um solche nach Anlage 4 StVO handeln. Wenn sich da nicht irgendwas in der Richtung befand, kommt der Vorwurf in meinen Augen nicht in Betracht. Dann bleibt es beim "normalen" Verstoß gegen Zeichen 265 und der kostet lediglich 40€.

Wenn ich dieses Urteil richtig verstehe, reicht es übrigens beispielsweise nicht aus, wenn sich Zeichen 600 lediglich über der Fahrbahn hängend befindet, weil es dann keine "Schranke" darstellt.

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Ich war der Meinung, dass der Zusatz "Be- und Entladen frei" nur bei eingeschränktenHalteverbot möglich ist.

Naja, bei eingeschränktem Haltverbot ist dieser Zusatz quasi bereits immanent im Verkehrszeichen enthalten und muss daher nicht durch Zusatzzeichen verdeutlicht werden.

Bei absolutem Haltverbot ist das Zusatzzeichen aber nicht widersprüchlich. Es besagt eben, dass man dort Be- und Entladen bzw. Ein- und Aussteigen darf. Im Gegensatz zum eingeschränkten Haltverbot darf man dort aber nicht "grundlos" halten.

Für das Be- und Entladen bzw. Ein- und Aussteigen gibt es übrigens keine zeitliche Begrenzung. Und Be-/Entladen bedeutet auch nicht nur vom Fahrzeug auf den Gehweg (bzw. umgekehrt). Vielmehr ist davon auch das Verbringen in ein oder Holen aus einem Gebäude umfasst.

Der Strafzettel war also nicht rechtmäßig.

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TBNR 141163:
Sie befuhren mit einem Kraftfahrzeug den Gehweg/gemeinsamen Geh- und Radweg/Gehweg eines getrennten Rad- und Gehwegs/Bereich einer Fußgängerzone *), obwohl dieser für Sie durch Zeichen 239/240/241/ 242.1 **) gesperrt war.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 141.3 BKat
0 Punkte, 50,00 €

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§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG besagt:

Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird.

Wenn der Punkt zum Zeitpunkt des Handyverstoßes bereits in der Überliegefrist war, wird er nicht mitgerechnet und der Punktestand erhöht sich von sechs auf sieben.

Wenn der Punkt zum Zeitpunkt des Handyverstoßes aber noch nicht in der Überliegefrist war, zählt er mit. Die Punktezahl erhöht sich dann von sieben auf acht.

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Ja, es gibt eine Möglichkeit.

Ist aber schwierig, weil du das sehr gut begründen musst. Übrigens nicht bei der Zulassungsstelle, sondern bei der Führerscheinstelle.

Hier ein paar Infos.

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