Da hattest Du den richtigen Impuls. Das ist völliger Quatsch. Schwarzpulver ist ein trockenes Gemisch.

Und weil sich das unter bestimmten Umständen auch ungeplant verhalten kann, lässt man davon besser die Finger - es kann nämlich sonst passieren, dass man anschließend keine mehr hat...

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Ganz leidiges Thema "wenden Sie sich an die DHL" - oder an welchen Transporteur auch immer.... NEIN. Falsch!

Vertragspartner des Transporteurs ist IMMER und AUSNAHMSLOS der Absender.

Das heißt: Unabhängig von der Schuldfrage - die im konkreten Fall den Schilderungen nach offenbar tatsächlich bei DHL liegt - ist Ansprech- und Vertragspartner des Käufers nicht der Transporteur, sondern NUR der Versender, hier also Zara.

Hat man seine Ware nicht erhalten, haftet also zunächst der Absender/Verkäufer, der kann sich dann beim eigentlich Schuldigen (seinem Vertragspartner, hier der DHL) den (=seinen) Schaden ersetzen lassen.

Rechtlich kann der Empfänger gar nicht mit dem Transporteur verhandeln, der handelt ja nicht im Auftrag des Empfängers, sondern im Auftrag des Absenders, der bezahlt ihn ja auch für die Transportleistung. Deswegen ist die Antwort von DHL (und jedem anderen Transporteur) in solchen Fällen korrekt: Wenden Sie sich an Ihren Verkäufer / Ihren Vertragspartner.

Nicht abwimmeln lassen. Zara also mit Fristsetzung mahnen und zur Erstattung auffordern (mit Hinweis auf das Vertragsverhältnis).

Es gibt Verkäufer, die weisen in ihren AGBs darauf hin, dass Sie im Fall der Zustellungsstörung eine Abtretungserklärung an den Empfänger geben; d.h., der Versender tritt seine Ansprüche gegen seinen Transportvertragspartner direkt an den Empfänger ab und der kann - wie der Absender- als Empfänger direkt an den Transporteur herantreten. Das wird aber kaum gemacht und daher auch hier nicht der Fall sein.

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Grundsätzlich gilt in D das Postgeheimnis: Das umfasst, wer mit wem Postverkehr hat und natürlich auch, was verschickt wird. Innerhalb D werden Postsendungen daher nicht grundlos oder stichprobenartig kontrolliert; alle mit dem Transport befassten Personen (bei der Post) sind daher auch auf das Postgeheimnis besonders verpflichtet.

Sendungen aus EU-Ländern nach D oder umgekehrt werden ebenfalls nicht kontrolliert, auch nicht vom Zoll.

Sendungen aus Drittländern nach D oder umgekehrt unterliegen den zollamtlichen Bestimmungen, es sind Zollerklärungen zu erstellen und die Sendungen müssen verzollt werden. Dabei werden auch Sendungsinhalte kontrolliert.

Im Postbetrieb werden Sendungen geöffnet, wenn z.B. offensichtlich eine Gefahr von Ihrem Inhalt ausgeht, sie beschädigt wurde und neu verpackt werden muss oder wenn erkennbar der Inhalt gegen einen Straftatbestand verstößt.

Sendungen innerhalb D können von den zuständigen Vollzugsbehörden (z.B. Polizei) NUR DANN von der Post eingefordert werden, wenn ein RICHTERLICHER BESCHLUSS vorliegt. Die Post selber darf (eigentlich) nicht von sich aus ihr verdächtige Sendungen an die Behörden (Zoll oder Polizei) - oder auf deren Verlangen - übergeben. Die sind zwar dankbar, bzw. versuchen gelegentliche direkt bei der Post - ohne Gerichtsumweg - an Infos zu kommen, aber ohne vorherigen richterlichen Beschluss ist das immer ein Verstoß gegen das Postgeheimnis. Beweiserlangung auf illegalem würde dann z.B. in einem nachfolgenden Verfahren nicht als Beweis gewürdigt werden dürfen (Analog illegale Fotos, Film- Tonmitschnitte).

Behördlich gibt es noch den Unterschied zwischen Postkontrolle/Überwachung und Postbeschlagnahme; im ersteren Fall bemerken Absender / Empfänger den Sachverhalt i.d.R. nicht. Überwachung und Beschlagnahmen können sich sowohl gegen Empfänger, als auch Absender richten.

Auch das Zurückhalten einer Sendung (Beispiel: Postler hegt Verdacht, erstattet Anzeige/Informiert Polizei, die besorgt sich gerichtlichen Beschlagnahmebeschluss, Postler "wartet" so lange und stellt nicht zu) ist strafbar, das nennt sich Postunterdrückung. Das hieße, der richterliche Beschluss vom Nachmittag des Tages X würde erst für Postsendungen ab dem (Folge)Tag Y gelten.

Was versendet werden darf, ergibt sich aus den AGBs der Versanddienstleister; das Handling mit verbotenen Dingen - die dann auch nicht versandt/bestellt/empfangen werden dürfen - ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Betäubungsmittelgesetz, Waffenrecht usw.).

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Ist schon Jahre alt, diese Frage, aber Interessierte stellen sie an dieser oder anderen Internetstellen immer wieder.

Hier gab es schon Antworten, die korrekt sind:
a) C. Brückner hat den Ort erfunden,
b) als Orientierung nahm sie den als Kind besuchten Gutshof eines Onkels und
c) relativ am Anfang des ersten Buches werden die "Koordinaten" des fiktiven Poenichens angegeben (s. Antwort von Liza Dee). 

Nun ein paar vielleicht noch nicht bekannte Zusatzinfos:

1.) einen Ort mit Polnischen Namen "Penicyn" (s. dazu in den vorhanden Antworten) gibt es nicht;
2.) eine befreundete ehemalige Buchhändlerin aus Bad Godesberg, zu deren ihrerzeitigen Kunden viele Angehörige des "ostpreussischen Adels" gehörten, hat mir glaubhaft versichert, dass einer Ihrer Kunden einmal bestätigt hat, dieses Buch sei verfremdet das Schicksal einer tatsächlich geflüchteten, bekannten "von-Familie" - den Namen möchte ich hier nicht nennen, da das auch nicht bewiesen, sondern nur gesagt wurde und lang her ist.
3.) Aber zum obigen Punkt c): Wenn man das (Dreieck aus den Orten bilden und Mittelpunkt bestimmen) macht, kommt etwas sehr interessantes heraus:

Ziemlich genau im Mittelpunkt liegt ein Ort, der bis 1945 Pammin hieß; heute heißt er polnisch Pomierzyn , Anfang und Endung - richtig ausgesprochen - dem Namen Poenichen nicht ganz unähnlich. Der Ort hat Gutshaus und Teich und auch, und das ist besonders interessant, im nordöstlich gelegenen Wald mehrere Truppenübungsplätze (den ersten in 6,25km Entfernung). Das ist sehr gut bei Google Maps/Satellit zu sehen. Und wie Leser des Buches wissen, verkaufte Baron von Quindt auf Drängen des Militärs etliche Hektar seines Waldes ans Militär, damit dieses ihren bestehenden Truppenübungsplatz vergrößern können...

Nur 41m üN (s. auch weitere Antworten) liegt Pomierzyn nicht, es sind 123m, aber das kann ja auch eine falsche Spur sein. C. Brückner hat das Geheimnis mit ins Grab genommen.

Aber, wer einmal in Polen war und auch in Pommern mit offenen Augen durch die schönen Landschaften gegangen ist, wird wirklich feststellen: Poenichen ist überall!

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a) Der Aushang ist als Information ausreichend, es ist nicht erforderlich, persönlich direkt oder mittels direktem Anschreiben zu informieren.

b) Wartungskosten sind Betriebskosten und können umgelegt werden: http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-diese-wartungskosten-sind-umlegbar/

c) Reparatur- und Instandhaltungskosten sind Verpflichtungen des Vermieters zur Instandhaltung der Mietsache und nicht umlegbar: findet man im obigen link mittels Suchbegriff "Reparaturkosten".

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Also dauerhaft Überstunden anordnen, ist für beide Seiten keine Lösung, Du musst die ja auch abwickeln dürfen oder ausbezahlt bekommen. Natürlich ist im Dienstleistungsbereich der Anspruch an Deine Flexibilität höher als z.B. in einer Metzgerei mit festen Öffnungszeiten als Verkäuferin.

Und wenn Tagsüber weniger zu tun ist, dafür regelmäßig abends mehr (ihr/Du werdet ja wohl Statistiken haben), dann ist eine Verlagerung der Arbeitszeit eine durchaus angemessene Möglichkeit (statt 09:30-18:00h also 11:30 - 20:00h) oder eine Verlagerung an bestimmten Tagen.

Grundsätzlich solltest Du vorab erst einmal auch genau lesen, was in Deinem Arbeitsvertrag steht, das nämlcih ist das entscheidende und nicht das, was Dich im AUgenblick oder seit geraumer Zeit, oder auch grundsätzlich nervt.

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Achte zunächst unbedingt auf einen Unterversicherungsverzichtsklausel, d.h., der Versicherer bietet einen Versicherungsbetrag / m² an und verzichtet dann darauf, im Schadenfall zu prüfen, ob Du ausreichend versichert warst.

Achte auf Glas, Fahrrad und Wertsachen (Briefmarken, andere Sammlungen). Eine Dynamische Neuwertanpassung ist auch nicht verkehrt, wenn man einigermaßen hochwertige Haushaltsgegenstände hat.

Auch das Thema Gartengeräte / Werkzeug in der Garage oder im Gartenhaus sollte besprochen werden.

Ganz allgemein gilt: Nicht was wir denken, dass es schon versichert sein wird (Gegenstände wie Umstände) ist versichert, sondern nur das unter den Bedingungen, die im Vertrag und den Versicherungsverbindungen stehen. Lasst Euch vom Vertreter ggf. genau die Formulierungen im Vertrag und den Bedingungen zeigen - mündliche Erklärungen allein genügen nicht.

Es gibt bei den Versicherungen und Verträgen himmelweite Unterschiede!

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Nichts. Die Pressefreiheit bedeutet, dass die Journalisten frei in dem sind, orüber (und über wen) sie berichten und dafür auch nichts bezahlen müssen/sollen. Das ist der allgemeine Grundsatz; natürlich müssen auch Journalisten den Datenschutz beachten, dürfen keine Persönlichkeitsrechte usw. verletzen.

Offenbar treibt ein bestimmtes Thema / Artikel um; nenne mal Ross und Reiter (sag genau, worum es Dir / in dem Bericht geht), dann kann das evtl. auch genauer beantwortet werden.

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Versuchs doch mal im Briefmarken-Sammlergeschäft. Die haben nicht nur alte Marken, sondern auch neue, und vielleicht auch aus den gesuchten Ländern. ABer ein wenig mehr als den Postpreis wirst Du da auch zahlen müssen.

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Bilder und Anzeigen anderen zugänglich machen bedeutet, dass andere die Dinge auch sehen / verwenden können - die "Gefahr" musste Dir bewusst sein.

Das weiterzeigen der Anzeige ist natürlich nicht strafbar (warum auch, Du hast sie ja öffentlich gemacht). Die Bilder hätte Sie auch ohne Kopieren anderen zeigen können, da Du die ja auch öffentlich gemacht hast.

Tja und Beleidigung/Verleumdung/Üble Nachrede: §§ 185ff StGB, ich glaube, da kannst Du wenig machen.

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Ich denke, da greift die Hausordnung, Maklerinfo müßte schriftlich vorliegen und da es um die Verhinderung von "grillbedingten Auswirkungen" geht, die auf Balkon und Dachterrasse gleichermaßen auftauchen können, dürfte in diesem Fall das balkonbezogene Grillverbot auch auf Dachterrassen bestehen.

http://www.gutefrage.net/frage/hausordnung-der-eigentumswohnung-verbietet-grillen-auf-der-terasse

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Nein, nur lasern oder herausstanzen (macht man bei hautkrebsverdächtigen Flecken). Narben können bei beiden Methoden zurückbleiben und - das ist das Übel - die DInger kommen nicht selten an gleicher STelle oder dicht daneben erneut.

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Versuch's mal vorsichtig mit Aceton. Achtung, das Zeug löst auch Fett, bei Hautkontakt ist das riskant, Haut wird sofort trochen und weis!

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Nee, ist eigentlich üblich so; auch, dass der AG möglichst einheitliche AV haben will, sonst hat jeder irgendwo eine Sonderlocke, das ist dann schwierig in der Personalverwaltung und kann auch Unmut zwischen den Beschäftigten geben.

Restriktiv ist das, aber soll auch so sein, jedoch nur für die Zeit, in der Du dort arbeitest: "... der Mitarbeiter ..." wenn Du gekündigt hast/wirst/der Vertrag beendet ist, bist Du nicht mehr Mitarbeiter und kannst dann tun und lassen, was Du willst - auch für oder mit wem Du willst.

ES gibt AG die vereinbaren eine Übergangsklausel, z.B., auch eine Zeit (6 Monate) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in dem Zweig oder bei der Konkurrenz zu arbeiten. Aber das scheint ja hier nicht der Fall zu sein.

Wenn es keine weitere Formulierung dazu gibt oder irgendeinen Bezug, kannst Du das unterschreiben.

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DHL teilt nur den voraussichtlichen Liefertermin und dann die tatsächliche Auslieferung an Ersatzempfänger oder Ablageort (also nicht, wenn der Empfänger das Paket entgegen nimmt) per SMS mit, wenn man als Lieferadresse auch seine Postkundennummer (bekommt man z.B., wenn man sich bei der Packstation registriert hat) angegeben hat. Sonst nicht. Die Verkäufer teilen eine Handynummer des Kunden nicht dem Transporteur Ihrer Waren mit, wenn der das nicht ausdrücklich erlaubt hat. Und wenn man dann die ANkündigung oder Zustellbestätigung per SMS von DHL bekommt, ist das ein kurzer Satz und nichts zum Herunterladen.

Ob und was Du da heruntergeladen hast und was jetzt passiert, und ob überhaupt, wirst wahrscheinlich nur Du erfahren.

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Das ergibt keinen SInn.

Kann es sein, dass Deine Freundin da einen Internetübersetzer für einen Satz genutzt hat?

Wohlgemerkt bedeutet mit anderen Worten: "übrigens", "ausdrücklich" und wird nicht (mehr) so häufig genutzt.

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Er könnte rauskommen, es darf jedoch keine Flucht-, Verdunkelungs- und/oder Wiederholungsgefahr bestehen. Und wer nicht weiß, dass er eine schwere Körperverletzung begangen hat, bei dem dürfte die Gefahr der Wiederholung nicht ganz ausgeschlossen sein.

Und ob es eines schlagendes Argument gäbe, dass er nicht fliehen würde (Pflegebedürftige Kinder, öffentlich bekannte Person...), wage ich jetzt mal ganz frech zu bezweifeln.

Ich denke, ihr werdet auf den Termin warten müssen. Weiter unten schon gesagt: U-Haftzeit wird auf Haftzeit angerechnet.

Aber wer so etwas ( http://dejure.org/gesetze/StGB/226.html) tut, ist vielleicht etwas abgeschottet auch erst einmal besser aufgehoben.

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Beantrage doch mal Einsicht in Deinen Zentralregisterauszug. Die darin nicht dokumentierten Strafe bis 90 Tagessätze gilt nur für die erstmalige Strafe bis 90 folgende Strafen, auch unter 90, können drin sein.

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Begründe, a) warum Du das Az allein benutzt und versichere b) -mit Bestätigung der 2. Person- dass Du allein die Miete bezahlst.

Wenn Dir was ordentliches einfällt, warum 2 in einer Wohnung wohnen und nur einer bezahlt, müsste es gehen - aber das bedarf einiger Überzeugung.

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