§38 StVO - Tiere
(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. ...
(2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.
Daraus ist zu schließen, dass man auch auf Pferden nicht alkoholisiert unterwegs sein darf. Das muss schon aus rein logischen Gesichtspunkten so sein, denn auch das ist sehr gefährlich.