Das Jobcenter wird Dich vermutlich amtsärztlich begutachten lassen um festzustellen ob Du überhaupt erwerbsfähig bist.

Falls dem nicht so sein sollte, ist das Jobcenter für Dich als Leistungsträger nicht zuständig, sondern ggf. die Rentenversicherung und/oder das Sozialamt.

Die Entscheidung darüber, ob Du als voll erwerbsgemindet (< 3 Stunden am Tag arbeiten können), erwerbsgemindert (3 - 6 Stunden am Tag arbeiten können) oder als erwerbsfähig (> 6 Stunden am Tag arbeiten können), eingestuft wirst, liegt nicht bei Dir.

Sollte der Gutachter zum Schluß kommen, daß Du voll erwerbsgemindert bist, wäre das Jobcenter nicht für Dich zusatändig. Du kannst versuchen, Dich dagegen mittels Anwalt zu wehren. So würde ich vorgehen. Ob jedoch erfolgreich, ist eine gänzlich andere Sache.

Aber Du schreibst ja selbst, daß Du noch nicht wieder ganz auf der Höhe bist. Vielleicht wirst Du als erwerbsgemindert (3 - 6 Stunden tgl.) eingestuft. Damit wäre das Jobcenter dann zuständig.

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Wenn Du einen Weiterbewilligungsantrag stellst, dann sollte der Mietvertrag dem Jobcenter bereits vorliegen. Sollte das nicht der Fall sein, das Dokument nachreichen.

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Fachanwalt für Familienrecht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe

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Aus meiner Sicht solltet Ihr mit einem Fachanwalt für Familienrecht sprechen.

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Anteilige SGBII-Leistung bei Beschäftigung im laufenden Monat?

Hallo, ich habe eine Frage zu meinem SGBII-Bescheid. Ich habe bis zum 6.10.. eine Beschäftigung ausgeübt und danach meinen Antrag gestellt, der dieser Tage rückwirkend zum 7.10.. beschieden wurde - d.h., sowohl Regelleistung, KdU und Krankenkasse werden erst ab diesem Tag gezahlt.

Nun klingt es zwar zunächst schlüssig, dass ich erst ab 7. 10. anspruchsberechtigt bin und nicht etwa für den ganzen Monat, auf der anderen Seite wiederum wird ja mein für die ersten Tage des Monats erhaltener Lohn ja auch (unter Berücksichtigung des Freibetrags) gegengerechnet. In meinem konkreten Fall aufgrund weniger Tage ist dies zwar nicht sooo relevant, aber wenn ich mir überlege, dass ich vielleicht bis zum 15.10 beschäftigt gewesen wäre, würde dies ja bedeuten, dass ich einerseits nur den hälftigen Hartz-Anspruch hätte (also 212 Euro plus hälftige Miete), mir gleichzeitig aber von meinem halben Monatslohn kaum was übrig bliebe, weil dieser gegengerechnet würde...

Mag sein, dass ich da einen Denkfehler habe, aber ich bin vor allem deshalb stutzig, weil ich in anderer Situation vor einiger Zeit ab 20.12. beschäftigt war, aber trotzdem die komplette Hartz-Leistung des Monats behalten durfte, obwohl ich ja auch hier noch anteiligen Lohn für Dezember bekommen habe. Ich hätte durchaus nachvollziehen können, wenn die Leistungen nur bis zum 19.12 gezahlt worden wären - wobei ich auch dann wiederum nicht verstanden hätte, wenn von der gekürzten Leistung auch zusätzlich der erhaltene Lohn noch gegengerechnet worden wäre.

Ich hoffe, ich konnte mich verständlich ausdrücken - es geht nicht darum, doppelte Einnahmen in einem Monat zu erzielen, aber ich habe den Eindruck, dass gewissermaßen eine doppelte Berechnung durch die Zahlung von anteiligem Hartz und zusätzlich die Gegenrechnung des Lohns erfolgt...

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Der Arbeitslosengeld 2 - Antrag wirkt meines Wissens nach auf den 1. des Monats - also Oktober - zurück. Das Geld, was bis zum 06.10.2019 verdient wurde, sollte im sog Zuflußmonat, d.h. in dem Monat, in welchem es auf dem Konto eingeht, auf die laufenden ALG 2 - Leistungen angerechnet werden.

Meine Empfehlung wäre es, Widerspruch gegen den aktuellen Bescheid des Jobcenters einzulegen.

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