Nein ich meine keine Wirbel oder Haarausfall . Ich denke eher das es sich um kleine narben handelt, die schon bei der Geburt entstehn können.. Weiss denn niemand welche kleinen kahlen stellen ich meine?
Also ich hab mal ein bisschen nachgeforscht:
Laut Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) StVZO gilt:
2.3 Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats und Jahres.
Diese Regelung ist allerdings nun entfallen.
Ab 1. April / Juli 2012 wird garnicht mehr zurückdatiert!
oh ich sehe grad..
Pfandsache
ich nehme alle Anschuldigungen zurück ^^
Nachdem ich mich nun ein bisschen mit dem Thema und den Gesetzestexten auseinandergesetzt hab komme ich zu den folgenden Ergebnissen:
Wenn mit einem Fahrzeug eine Ordnungswidigkeit begangen wird haftet (ausgenommen vom "ruhenden Verkehr") der Fahrer. Kann der Fahrer von den Behörden nicht ohne höheren Aufwand ermittelt werden, wird das Verfahren eingestellt. Dazu reicht es oft, das der Halter die Aussage verweigert oder angibt, sich nicht zu erinnern, wer zu dem fraglichen Zeitpunkt gefahren ist.
Bei Ordnungswidirgkeiten, die mit Verwanungen einhergehen (z.B. Tempolimit bis zu 20 km/h überschritten), ist die Sache damit zumeist erledigt.
Bei Ordnungswidirgkeiten, die mit einem Bußgeld sowie mit Punkten geahndet werden (z.B. Tempolimit über 21 km/h überschritten), kann die Behörde das Führen eines Fahrtenbuches anordnen.
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 2
(2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben.