Bodenknallkörper der Kategorie F2 brauchen das CE Zeichen, dürfen kein BKS enthalten, und die Gebrauchsanweisung muss auf Deutsch sein bzw sie muss vom Anwender vollständig verstanden werden können.
Zusätzlich sind Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz, Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse, Batterien mit mehr Als 500 g Netto-Explosivstoffmassw, Schwärmer und pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand der Klasse F2 ohne entsprechende Bewilligung in Deutschland verboten und dürfen somit auch nicht eingeführt werden.
Schallerzeuger der Kategorie P1 dürfen maximal 10 gramm NEM enthalten bzw der Schallpegel darf ebenfalls 145 db nicht überschreiten.
Zum Transport:
Freistellungen von Kleinstmengen für Privatpersonen für den eigenen Bedarf (GGVSEB, Anlage 2, 2.1 a):
Bei pyrotechnischen Gegenstände der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 bis zu einer Bruttomasse von 5kg und bei der Unterklasse 1.4 von 50kg für den eigenen Bedarf sind von der GGVSEB ausgenommen. Die Artikel müssen einzelhandelsgerecht verpackt sein. Eine einfache Verpackung ohne UN-Prüfzeichen ist ausreichend.Beim Eigenbedarf sind keine Beförderungspapiere erforderlich. Aber eine Ladungssicherung im Fahrzeug ist erforderlich.
Begrenzte Mengen nach 1.1.3.6 ADR für Privatpersonen (1000 Punkte-Regel):
Für Mengen mit einer Bruttomasse von mehr als 5kg bis zu einer Nettomasse bis 20kg für Genständen mit Explosivstoff der Klasse 1, Unterklasse 1.1 bis 1.3 (NEM x 50) oder für Mengen mit einer Bruttomasse von mehr als 50,0kg bis zu einer Nettomasse von 333kg für Genständen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 (NEM x 3) gilt Kapitel 1.1.3.6 ADR. Ein UN-geprüfter Karton (UN 4G/Y...) mit entsprechendem Gefahrzettel, z. B. 1.3G (10x10 cm) und Bezeichnung UN0335 Feuerwerkskörper (mind. 6 mm hoch) ist erforderlich. Gefahrzettel und Bezeichnung ist immer auf der gleichen Seite anzubringen.
Für den Eigenbedarf bei Privatpersonen ist für diesen Mengenbereich nach Ausnahme 18 (S) kein Beförderungspapier erforderlich. Beim Verbringen für Dritte (z. B. Kollegen) oder durch Dritte ist ein Beförderungspapier mit allen notwendigen Angaben zu erstellen und mitzuführen. Neben den bisherigen Vorschriften muss beim Verbringen der Mengen nach 1.1.3.6 ADR durch Privatpersonen seit dem 1.1.2004 nach 8.1.4.2 ADR ein ABC-Feuerlöscher mit mind. 2 kg Fassungsvermögen mitgeführt werden. Für innerdeutsche Transporte gilt folgende Regelung nach GGVSEB Anlage 2 Nr. 3.4: Feuerlöscher sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum (Monat/Jahr) der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen. Das löschgerät muss mit einer Plombierung versehensein und es ist der Name des Sachkundigen und das Datum der nächsten Prüfung anzugeben.
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