Eine Bilanz ist natürlich auch immer eine sehr stichtagsbezogene Betrachtung. Das darf man nicht vergessen. Insofern wäre auch die GuV wichtig, um ein Unternehmen beurteilen zu können. Es könnte z. B. sein, dass bereits Umsätze da sind, aber vll. gleichermaßen Aufwendungen gegenüberstehen. So jedenfalls hat der Jahresüberschuss in 2019 keine Aussagekraft.

Diese Bilanz erzählt mir im Großen und Ganzen folgende Geschichte: Es handelt sich hier wohl um eine neu gegründete GmbH in 2018. In 2019 wurde vermutlich vornehmlich auf Lager produziert, da die Bilanz / das Unternehmen zu 73% aus Vorräten besteht. Kann aber natürlich auch sein, dass es sich bei dem Business um einen Projektbetrieb handelt, dass in 2018 gegründet wurde und deren Projekte in 2019 nicht abgenommen waren. Ein kleiner Teil wurde in 2019 wohl noch verumsatzt, da es eine kleinen Anteil an Forderungen gibt.

Die Vorräte sind wohl alle Lieferantenkredit-finanziert. Das kann gut, oder schlecht sein: Wenn die Verbindlichkeiten fällig sind, bevor die Vorräte verumsatzt und die Forderungen gleichermaßen fällig sind, entsteht eine Finanzierungslücke in 2020 die zur Zahlungsunfähigkeit führen würde, da es keine liquiden Reserven gibt. Wenn dass Geld schneller in das Unternehmen zurückfließt, als die Verbindlichkeiten bezahlt werden müssen, ist m. E. alles im grünen Bereich.

...zur Antwort

Die Grenze iHv. 22 tEUR gilt nur für die Umsatzsteuer! Bleibt der Jahresumsatz unterhalb dieser Grenze, kannst du dich als Kleinunternehmer behandeln lassen. Dann wird die Umsatzsteuer nicht erhoben.

Unabhängig davon musst du spätestens bei Aufnahme deiner Tätigkeit ein Gewerbe anmelden.

Wieviel du am Ende Steuern zahlst, hängt letztlich auch mit deinen anderen Einkünften (z. B. aus nicht selbständiger Arbeit) zusammen. Die Spanne reicht von 0-45%.

...zur Antwort

Ein Gewerbe ist ein Gewerbe. Es gibt kein „Kleingewerbe“ in dem Sinne.

  • Du machst es selbstständig.
  • Du beteiligst dich am wirtschaftlichen Verkehr
  • Du machst es nachhaltig
  • Die alles entscheidende Frage ist: Hast du die Absicht Gewinn zu erzielen?
...zur Antwort

Im Fragebogen der steuerlichen Erfassung gibt es in der Tat einen Haken, den du ankreuzen kannst, wenn du als Kleinunternehmer behandelt werden willst.

I. d. R. sollte es ausreichen, wenn du dem Finanzamt nachträglich mitteilst, dass du als Kleinunternehmer nach § 19 UStG auftrittst. Es ist dann alllerdings erforderlich, dass du das auf deinen Rechnungen auch vermerkst.

Da du aber generell aber wohl umsatzsteuerlich steuerbare Umsätze ausführst (steuerbar, ja, aber wenn du Kleinunternehmer bist, werden diese nicht automatisch steuerfrei, sondern die Umsatzsteuer wird dann lediglich nicht erhoben. Das ist zwar spitzfindig, aber wichtig!), musst du trotzdem eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. § 18 Abs. 2 UStG: "Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.".

Warum ist das so? Die Regelung gibt es deshalb, weil die Finanzbehörden kriminelle Machenschaften mit Umsatzsteuerkarusellen eindämmen wollen. Das ginge nicht, wenn nicht jeder neue Unternehmer monatlich Umsatzsteuererklärung abgeben müsste. So hat die Finanzverwaltung eine Auge drauf.

...zur Antwort

Ich bin schon sehr neugierig, was die Aufarbeitung des Falls in den nächsten Monaten noch ans Tageslicht befördern wird; wie also genau diese 1,9 Mrd. EUR zustande kamen. Momentan sieht es ja so aus, als wäre hier Treuhandguthaben an Umsatzerlöse gebucht worden. Das lustige ist ja, dass Wirecard den Gewinn hieraus ja auch voll versteuert hat bzw. versteuern musste, sonst wäre das ja schon viel früher aufgeflogen.

Es kann meiner bescheidenen Meinung nach ja gar nicht anders sein, als das die Treuhänder hier kräftig mitgemischt und wohl auch kräftig abkassiert haben. Stell dir vor der Treuhänder kassiert eine Treuhandpauschale iHv. 0,5%, das wären 95.000.000 Mil. EUR.

Naja, wir dürfen gespannt bleiben und bald gibt es dazu wohl auch einen Blockbuster. Die Filmrechte dürften hierzu bald wieder ein bisschen "echtes" Geld in die Kassen pumpen ;)

...zur Antwort

Es geht sicher nicht um deinen Kontostand.

Stille Reserven sind die Bewertungsunterschiede die sich aus der Differenz von gemeinem Wert (üblicherweise der Marktwert) und dem Buchwert ergeben.

Rücklagen gibt es vielerlei Art: Gewinnrücklagen, 6b-Rücklage, Rücklage für Ersatzbeschaffung, etc.

Da du Freiberufler bist, nehme ich an du ermittelst deinen Gewinn nach 4 (3) EStG? Umso verwunderlicher ist, warum du diese Werte bestimmen sollst. Was ist steuerlich bei dir passiert? Hast du dein Unternehmen verkauft? Bist du von 4(3) zur Bilanzierung gewechselt?

...zur Antwort

Da hast du nur eine Chance das via einem Anwalt zurückzuholen - und das würde ich morgen früh erledigen bevor der Empfänger das Geld ausgeben kann.

Beim Empfänger liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung vor und du kannst die Herausgabe verlangen, aber: wenn das Geld weg ist, ist es wohl weg. Also: morgen früh zum Anwalt. Kostet Geld, aber das nennt man Lehrgeld. Ist leider so, passiert jedem mal.

...zur Antwort

Verstehe die Lösung auch nicht ganz.

Ich hätte doch am 31.12. des Vorjahres

sonstige Forderungen an Zinsertrag 300

gebucht und nicht gegen ARAP. Und dann am 31.03. des laufenden Jahres

Bank 600 an sonstige Forderungen 300, Zinsertrag 300

...zur Antwort

Kann man, ist halt kagge...

Letztendlich liegt eine Liebhaberei vor, wenn du nur Verluste machst und ich schätze mal, das du ja irgendwie daran auch was verdienen willst. Zählen tut am Ende der Totalgewinn.

Das FA wird eine Steuerklärung haben wollen. Wenn du Verluste erklärst, gut, dann werden die ersten Bescheide aber ohnehin vorläufig festgesetzt (165 AO, evtl. iVm. mit 164 AO).

Als Künstlerin wärst du aber eh freiberuflich tätig (18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), du brauchst also keine Gewebeanmeldung. Umsatzsteuerlich kannst du also Kleinunternehmerin arbeiten (19 UStG) und Einkommensteuer wird fällig in Höhe deines pers. Steuersatzes, wenn du überhaupt Gewinn erzielst (den du dann üblicherweise nach 4 Abs. 3 EStG mit der sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelst).

...zur Antwort

171 Abs. 1 Nr. 2 AO: Schreib dem FA einen Brief und erkläre, dass du nicht wusstest, dass das geht. Das FA hat einen Ermessensspielraum dir nachträglich dir Ausgaben anzuerkennen, aber keine Pflicht.

Bei Ablehnung wird daraus ein materieller Rechtsfehler. Der nützt dir erst mal nichts, aber vll. will das FA ja auch von dir in Zukunft mal was.

...zur Antwort

Wenn du den PKW ausschließlich privat nutzt, kannst du ihn sowieso nicht dem Betriebs- (R 4.2 EStR) bzw. Unternehmensvermögen (15 Abs. 1 S. 2 UStG) zuordnen, damit natürlich auch keine sonstigen zugehörigen Aufwendungen oder Vorsteuerbeträge.

...zur Antwort

Na klar!

Bei Gründung der GmbH bucht man ja

Bank an EK 25.000 EUR

Dieses Geld verwendet man dann für die Geschäfte. Wie sonst soll die GmbH Wirtschaften?

In übrigen wäre anstatt Geld ja auch eine Sacheinlage möglich.

...zur Antwort

Hallo SummseBiene99,

jetzt hast du ja schon ein paar Antworten bekommen, aber ich geb' auch gerne noch meinen Senf dazu:

Die schriftstellerische Tätigkeit ist in § 19 EStG (i. V. m. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) erfasst und du hättest damit Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Wichtig dabei: Du musst auch tatsächlich selbstständig bleiben. Du darfst nicht weisungsabhängig sein bzw. du musst dir deine Arbeitszeit selbst einteilen können, etc. Ansonsten käme die Sozialversicherung auf die Idee, das die Einnahmen in sozialversicherungstechnischer Hinsicht nachversteuert werden.

In der Ausbildung verdienst du sicher nicht genug, so dass du jetzt schon Steuern zahlen müsstest. Aufgrund der selbstständigen Tätigkeit könnte es aber dann dazu kommen. Du müsstest deine Einkünfte zusammen mit deinen Einkünften aus deiner Ausbildung in einer Einkommensteuererklärung angeben. Dabei werden alle Einkünfte (§ 2 EStG), vereinfacht gesagt, in einen Topf geschmissen. Bei den Einkünfte aus deiner Ausbildung kannst du aber dann zusätzlich noch Werbungskosten (§ 9 EStG bzw. § 9a EStG; z. B. Entfernungspauschale) angeben, bei den Einkünften aus deiner selbstständigen Tätigkeit könntest Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 EStG) absetzen (z. B. dein PC, Schreibzeug, Papier, etc, bzw. was du dafür so brauchst).

Noch wichtig für dein Verständnis bzgl. der Begrifflichkeiten: Die Einkünfte aus deiner nicht-selbstständigen Tätigkeit in der Ausbildung ermitteln sich durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, bei der selbstständigen Tätigkeit ist es der Gewinn, den du dann i. d. R. nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln wirst. Hört sich aber alles schlimmer an als es ist. Eine Steuererklärungssoftware führt dich da heutzutage aber mit Leichtigkeit durch den Erklärungsprozess. Das ist kein Hexenwerk mehr.

Du kannst diesen Rechner benutzen. So kannst du vielleicht in etwa abschätzen, was am Ende an Steuern rauskommen - ich übernehme aber keine Gewähr, dass das Ding richtig rechnet :-)

http://www.n-heydorn.de/steuer.html

Ich vermute, dass am Ende nicht viel an Steuern rauskommen wird, da nicht weit über dem Freibetrag nach § 32a EStG kommen wirst, vor allem durch Ansatz der Werbungskosten und Betriebsausgaben.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen. Noch einen schönen Tag.

...zur Antwort

Werbungskosten können abgesetzt werden, wenn man wirtschaftlich damit belastet ist. Kann man, denke ich, schon so steuern...

Werbungskosten müssen auch in dem Jahr abgesetzt werden, in dem der Geldabfluss stattfand (11 EStG).

Aber wird denn eure Tochter in der Ausbildung überhaupt Steuern zahlen?

...zur Antwort

Du musst zusätzlich zum Freibetrag nach 32a EStG noch den Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. 1.000 € und die Sonderausgaben (RV, KV, PV) berücksichtigen. Dann ist man bei ca. 13.000 €. Ab dann zahlt man effektiv eigentlich erst Steuern.

...zur Antwort

Die amtlichen AfA-Tabellen gelten als Orientierungshilfe für neue Wirtschaftsgüter. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter bestimmt sich die Abschreibung nach der Restnutzungsdauer (RND) bzw. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Absatz 1 Satz 2 EStG).

Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist die RND zu schätzen. Es bietet sich u. U. die Differenz der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und dem Alter des Wirtschaftsguts an.

Die Nutzungsdauer sollte objektiv nachvollziehbar sein. Meiner bescheidenen Meinung nach, wird das FA aber nichts dagegen haben, wenn z. B. die RND nach der AfA-Tabelle eigentlich nur 2 Jahre beträgt, du die AHK i.H.v. deinen besagten 2.500 EUR auf mehr Jahre verteilst, da der Gewinn in den ersten beiden Jahren höher ausfallen wird.

Ich lese aus deinem Text zwischen den Zeilen irgendwie raus, dass du von den 7.000 EUR abschreiben willst?! Nur der Vollständigkeithalber: Du schreibst immer von deinen Anschaffungskosten ab, die sich nach § 255 Absatz 1 HGB bestimmen. In deinem Fall wären das dann die 2.500 EUR, zzgl. etwaiger sonstiger Nebenkosten der Anschaffung.

...zur Antwort

Ich kenne das Geschäft von Großmetzgereien zufällig ganz gut aus eigener beruflicher Erfahrung. Eine Fleischsteuer hilft dem Tier dabei Null! Man versucht hier wieder das Pferd von hinten aufzuzäumen. Klar, das Fleisch würde etwas teurer werden, aber das Geld kommt nie bei den Tieren an.

Wenn man wirklich was für den Tierschutz tun will, das Fleisch teurer machen und dadurch den Konsum einschränken will gibt es aus meiner Erfahrung nur einen einzige Möglichkeit:

Es braucht eine gesetzliche Grundlage in der für alle Bauern geregelt wird:

  • Eine deutlich längere Mindest-Aufzuchtzeit, so dass Tiere "normal" wachsen können.
  • Eine deutlich größere Mindest-Auslauffläche, so dass Tiere nicht aneinandergepfercht werden und sich ständig gegenseitig anstecken

Da wäre für den Tierschutz viel gewonnen, das Angebot würde drastisch sinken, der Preis drastisch steigen und über die erhöhte Umsatzsteuer hätte auch der Staat was davon.

...zur Antwort

Wenn sie selbstständig hat sie hier Einnahmen aus Gewerbebetrieb und hat keine Entfernungspauschale, sondern Reisekosten und hierbei kann sie jeden gefahrenen km steuerlich geltend machen. Es gibt bei hierbei, wie bei den Einkünften aus nicht-selbstständiger Tätigkeit keine erste Tätigkeitsstätte.

Wichtig ist hierbei, sich die gefahrenen km immer aufzuschreiben, denn ich glaube, wenn man hier ein Jahr lang ständig unterwegs ist, weiß am Ende keiner mehr, wann man wo hingefahren ist.

...zur Antwort