Nebenberufliche Tätigkeit beim Finanzamt anmelden?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo SummseBiene99,

jetzt hast du ja schon ein paar Antworten bekommen, aber ich geb' auch gerne noch meinen Senf dazu:

Die schriftstellerische Tätigkeit ist in § 19 EStG (i. V. m. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) erfasst und du hättest damit Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Wichtig dabei: Du musst auch tatsächlich selbstständig bleiben. Du darfst nicht weisungsabhängig sein bzw. du musst dir deine Arbeitszeit selbst einteilen können, etc. Ansonsten käme die Sozialversicherung auf die Idee, das die Einnahmen in sozialversicherungstechnischer Hinsicht nachversteuert werden.

In der Ausbildung verdienst du sicher nicht genug, so dass du jetzt schon Steuern zahlen müsstest. Aufgrund der selbstständigen Tätigkeit könnte es aber dann dazu kommen. Du müsstest deine Einkünfte zusammen mit deinen Einkünften aus deiner Ausbildung in einer Einkommensteuererklärung angeben. Dabei werden alle Einkünfte (§ 2 EStG), vereinfacht gesagt, in einen Topf geschmissen. Bei den Einkünfte aus deiner Ausbildung kannst du aber dann zusätzlich noch Werbungskosten (§ 9 EStG bzw. § 9a EStG; z. B. Entfernungspauschale) angeben, bei den Einkünften aus deiner selbstständigen Tätigkeit könntest Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 EStG) absetzen (z. B. dein PC, Schreibzeug, Papier, etc, bzw. was du dafür so brauchst).

Noch wichtig für dein Verständnis bzgl. der Begrifflichkeiten: Die Einkünfte aus deiner nicht-selbstständigen Tätigkeit in der Ausbildung ermitteln sich durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, bei der selbstständigen Tätigkeit ist es der Gewinn, den du dann i. d. R. nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln wirst. Hört sich aber alles schlimmer an als es ist. Eine Steuererklärungssoftware führt dich da heutzutage aber mit Leichtigkeit durch den Erklärungsprozess. Das ist kein Hexenwerk mehr.

Du kannst diesen Rechner benutzen. So kannst du vielleicht in etwa abschätzen, was am Ende an Steuern rauskommen - ich übernehme aber keine Gewähr, dass das Ding richtig rechnet :-)

http://www.n-heydorn.de/steuer.html

Ich vermute, dass am Ende nicht viel an Steuern rauskommen wird, da nicht weit über dem Freibetrag nach § 32a EStG kommen wirst, vor allem durch Ansatz der Werbungskosten und Betriebsausgaben.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen. Noch einen schönen Tag.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
DerSchopenhauer  14.08.2019, 12:59

"Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit" - ist aber § 18 EStG

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ab dem 1. euro musst du es melden

es wird der gesamtheit deiner einkünfte zugeschlagen

die einkünfte werden nicht separat versteuert, es wird eine summe gebildet und die versteuert

also wird auch der 1. euro direkt steuerpflichtig sein

Ich verweise auf den guten Kommentar von "quelinian".

Aufgrund einer, wenn überhaupt, nur geringen Besteuerung (anhängig von Deiner Ausbilsungsvergütung), kannst Du mit der Anmeldung beim Finanzamt erst einmal warten und schauen, wie sich das entwickelt.

Die Abmeldung dient in erster Linie dazu, vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen festzuzsetzen - die zu erwartende Steuerschuld 2019 dürfte den Mindestvorauszahlungsbetrag von 400 € im Jahr nicht erreichen.

Wenn Du dieses Jahr zwischen 410 € und 820 € bleiben würdest, dann würde der Härteausgleich greifen - dann würde nur ein Teil auch tatsächlich versteuert - unter 410 € würde nichts versteuert.

Wenn das gut läuft, kannst Du das dann ab Januar 2020 anmelden.

Wenn du eine zweite Nebentätigkeit annimmst, wird der GESAMTE Nebenverdienst sozialversicherungspflichtig. Und BEIDE Arbeitgeber HAFTEN für die ordnungsgemäße Überweisung der Beiträge.

Einziger Ausweg Zweite "Lohnsteuerkarte" mit StKl. 6. Dann wird sich das aber sehr schnell nicht mehr lohnen.

Ja, das musst du anmelden. Dann musst du am Jahresende saß entsprechend in den Steuererklärungen abgeben - und dann errechnet sich die Einkommensteuer - zusammen mit deinen anderen Einnahmen.