Dann wird ebenfalls ein erhöhtes Beförderungsentgelt von mindestens 60 Euro fällig.
Siehe dazu § 6 EVO:
(1) Ein Reisender ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
- bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist oder
- sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Kontrolle der Fahrausweise nicht vorzeigen kann oder nicht aushändigt.