Das entscheidet die Schulleitung nach verschiedenen Kriterien. In erster Linea ist das die Klassengröße, aber auch das Verhältnis Mädchen zu Jungen. Auch die gewählte Fremdsprache oder irgendwelche Proflifächer können hier zu einer Entscheidung beitragen.

Es ist allerdings üblich, dass der betreffende Schüler gefragt wird, aber er eine bestimmte Klasse vorziehen würde.

Diesen Wunsch kann man übrigens auch ungefragt, aber natürlich trotzdem höflich, äußern. 

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Das hängt davon ab, in welchen Fächern die 5en und 3en sind. Man kann eine 5 in einem Langfach mit einer 3 in einem Langfach ausgleichen.

Für eine Kurzfach reichtbeinec3 inbeinem Kurzfach.

Es gibt aber unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Schulformen, was ich für Unfug halte. Auf der Hauptschule ist die Versetzungsordnung gnädiget, warum auch immer.

Generell gilt, dass das in erster Linie die Entscheidung der Versetzungskonferenzen ist, und du vor einem möglichen Sitzenbleiben gewarnt wirst.

Nachtrag: bei uwei 5en in Nebenfächern reichen deine zwei 3en zum Ausgleichen. Die Versetzungskonferenz ist dazu aber nicht gezwungen.

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Das ist eigentlich nicht zulässig. Wenn man zum Beispiel in Niedersachsen lebt, gilt der folgende Erlass.

RdErl. d. MK v. 22.3.2012 - 33-83201 (SVBl. S. 266), geändert d. RdErl. d. MK v. 9.4.2013 - 33-83201 (SVBl. S. 222)
- VORIS 22410 -

Dort heißt es zum Beispiel:

1. Schriftliche Arbeiten sind ein Teilbereich der für die Leistungsbewertung notwendigen Lernkontrollen, zu denen auch mündliche und andere fachspezifische Lernkontrollen als gleichwertige Formen gehören. Grundsätzlich ist zwischen bewerteten und nicht bewerteten
schriftlichen Arbeiten zu unterscheiden. Schulformspezifische und fachspezifische Regelungen hierzu sind in den Grundsatzerlassen für die Schulformen und in den Kerncurricula für die einzelnen Fächer enthalten. Bewertete schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten, Klausuren) geben Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten Aufschlüsse über den Stand des Lernprozesses. Nicht bewertete kurze schriftliche Arbeiten dienen der Übung, dem Erwerb bestimmter Fertigkeiten oder der Feststellung, ob bestimmte Teillernziele einer Unterrichtseinheit bereits erreicht sind.

Viel wichtiger für deine Frage ist aber das Folgende:

2. Bewertete schriftliche Arbeiten müssen aus dem Unterricht erwachsen und in ihrer Art und in ihrem Umfang der Entwicklungsstufe und dem Lernstand der Schülerinnen und Schüler angemessen sein.

Wenn die Arbeiten aus dem Unterricht erwachsen müssen, heißt das für mich, dass die Themen unmittelbar vorher Gegenstand des Unterrichts gewesen sein müssen.

Ob es einen ähnlichen Erlass für dein Bundesland gibt, kann ich nicht sagen. Ich denke mal, ja! Googeln nach "Bundesland" und bewertete schriftliche Arbeiten hat sofort geholfen.

 

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Es gibt hier drei Unterformen zu unterscheiden:

    1. Der Lehrer bemerkt nach der Rückgabe selbständig zu Hause, dass er eine Arbeit zu gut benotet hat. Hier ist die nachträgliche Verschlechterung gar kein Problem. In deinem Fall hat der Lehrer es nicht selbständig sondern durch eine Petze bemerkt. Auch hier ist das rechtlich gesehen kein Problem.
    2. Ein Schüler kommt und zeigt der Lehrkraft einige Fehler, die sie übersehen hat. Würde man diese Fehler berücksichtigen, würde sich die Note verschlechtern. Auch hier wäre (rein rechtlich) eine Änderung zulässig. Allerdings würde man hierdurch die Ehrlichkeit bestrafen und so viel pädagogisches Porzellan zerschlagen, dass der Lehrer von seinem Ermessen Gebrauch machen kann und es bei der ersten Note belassen sollte.
    3. Der komplizierteste Fall: Ein Schüler, der eine Vier hat, bittet einen Lehrer um nochmalige Überprüfung seiner Arbeit, weil er meint, die Arbeit sei besser. Der Lehrer, ärgerlich über dieses Ansinnen, stürzt sich noch einmal auf die Arbeit. Dadurch findet er Fehler des Schülers, die er vorher übersehen hatte. Obwohl diese Fehler jetzt eine Fünf rechtfertigen würden, darf der Lehrer sie nicht geben. Hier (und nur hier) greift das sogenannte Verschlechterungsverbot (reformatio in peinus), was besagt: Jemand, der sein gutes Recht auf Überprüfung in Anspruch nimmt, darf deswegen nicht schlechter gestellt werden als vorher. Das dürfte auch der Grund sein, warum sich sich der Mythos, Noten dürften generell nicht verschlechtert werden, so hartnäckig hält.

Ich bitte alle, die keine Ahnung haben, doch einfach bitte den Dieter Nuhr zu machen.

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Ich glaube es wird an den Universitäten auch nicht durchgängig gefragt, ob alle Anwesenden gesund sind. Jedenfalls war das zu meiner Studienzeit so. Bei Abschlussprüfungen, also Examensklausuren und auch beim Abitur muss aber tatsächlich vorher gefragt werden.

Wahrscheinlich wird das deswegen gemacht, weil Abschlussarbeiten regelmäßig einen Verwaltungsakt darstellen und daher das Recht auf Widerspruch und Klage besteht. Dann möchte man eine Krankheit schon mal im Vorfeld als Widerspruchsbegründung ausschließen.

Bei gewöhnlichen Klassenarbeiten gibt es diese Rechtsmittel nicht (außer sie sind versetzungsrelevant), und daher kann man hier als Behörde etwas weniger paranoid  vorgehen. Schließlich kann man tatsächlich davon ausgehen, dass jemand, der zu einer Arbeit erscheint, auch fähig ist, diese zu schreiben.

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Ich vermute, dass es hier um die so genannten mündlichen Noten geht. Die heißen eigentlich "sonstige Mitarbeit" und die Bewertung hier ist extrem subjektiv. Eigentlich sollten Lehrer diese Art von Noten gar nicht geben müssen. Schließlich sieht man ja bei den Arbeiten, was einer kann oder nicht kann. Alles andere ist diffuses Rumgeschwafel, das niemand richtig fassen kann.

Lange Rede kurzer Sinn. Mündliche Noten müssen zwar immer begründet sein, aber diese Begründung wird jeder Lehrer ohne Weiteres parat haben. Wenn die schriftlichen Leidtungen auch mangelhaft sind, gibt es wohl auch nichts daran auszusetzen.

Mir ist kein Fall bekannt, in dem eine mündliche Benotung durch eine Beschwerde oder einen Widerspruch zurück genommen wurde.

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Die Schulgesetze der Bundesländer machen hier unterschiedliche Vorgaben: Manche sehen eine „zeitweise Wegnahme von Gegenständen“ ausdrücklich im Katalog der erlaubten „Erziehungsmaßnahmen“ vor, andere machen nur sehr allgemeine Vorgaben und erlauben es den Schulen, besondere Regelungen dafür aufzustellen. Hier hängt es dann davon ab, was die jeweilige Schulordnung vorsieht.

Für Streit sorgen dabei besonders die konkreten Modalitäten: Wie lange darf die Schule das Handy einbehalten, an wen ist es zurückzugeben? Gibt es keine konkrete Regelung, lässt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zumindest ableiten, dass die Schule das Handy normalerweise dann zurückgeben muss, wenn es definitiv nicht mehr stört und damit der Anlass für das Einziehen entfallen ist. Längeres Einbehalten hätte dann den Charakter einer Strafmaßnahme, zu der eine Schule nur unter klar definierten Bedingungen befugt ist.

Das Land Hessen hat das in einem Erlass so ausgelegt, dass weggenommene Gegenstände in der Regel am Ende des Unterrichtstages zurückgegeben werden müssen. Das Land Bayern wiederum hat zwar festgelegt, dass ein Handy „vorübergehend einbehalten“ werden darf, aber nicht, wie lange „vorübergehend“ ist. Das liege im Ermessen des Lehrers. Manche Juristen sind auch der Ansicht, dass Aufbewahrungsfristen generell unzulässig sind und das Handy einem Schüler persönlich zurückgegeben werden muss – im Unterschied etwa zu gefährlichen Gegenständen wie Messern, die häufig nur an die Eltern zurückgegeben werden. Andere Juristen dagegen sehen hier keine Probleme und erst eine Wegnahme „für Monate“ oder mehr als eindeutig ungerechtfertigt an. Ein klares Meinungsbild ist auch hier nicht auszumachen, was wohl auch der unterschiedlichen Handhabung an den Schulen entspricht. Wenn ein Schüler das Handy nicht aushändigen will, kann die Schule etwa den Schüler vom Unterricht ausschließen oder eine Mitteilung an die Eltern erwägen.

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Klassenarbeiten und Klausuren mit dem Urheberrecht in Verbindung zu bringen, erscheint mir höchst unsinnig. Selbst wenn das möglich wäre, dann könntest nicht du rechtlich dagegen vorgehen sondern der Rechteinhaber. Den müsstest du dann erst mal ausfindig machen und zum Klagen bzw. Abmahnen bewegen.

Und selbst wenn, wäre doch die Vervielfältigung noch im privaten Bereich. 

Falls es sich tatsächlich um eine Urheberrechtsverletzung handeln sollte, dann würde auch die Angabe der Quelle nichts daran ändern. Die sind nur bei wissenschaftlichen Arbeiten erforderlich. Und das ist bei Klausuren sicherlich nicht der Fall.

Wie auch immer. Selbst wenn dein Lehrer sich hier nicht ganz korrekt verhalten haben sollte. Dich geht es ganz bestimmt nichts an?

Was willst du denn auch damit bezwecken? Willst du die Klausur unbedingt nochmal schreiben? Oder willst du einfach eine andere Note. Das ist ganz bestimmt nicht Ziel des Urheberrechts.


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Höchstwahrscheinlich darf er das. Und zwar mit folgender Begründung. Der Staat nimmt nach dem Grundgesetz einen Bildung- und Erziehungsauftrag war. Dabei ist das wichtige Wort "Erziehung", was von vielen oft außer Acht gelassen wird. Lehrer sind eben nicht nur Wissensvermittler sondern in erster Linie Erzieher. Und zwar geht das so weit, dass Eltern und Schule bei dieser Aufgabe gleichberechtigt sind.

Es gehört (noch) zu den allgemeinen höflichen Umgangsformen, dass man in geschlossenen Räumen eben keine Kopfbedeckung trägt. Ausnahmen sind religiöser Art.

Das hattest du aber auch alles gar nicht in Frage gestellt. Jetzt zu dem eigentlichen Einziehen.

Bei einem Verstoß gegen die Regeln kann jeder Lehrer selbständig und in eigener pädagogischer Verantwortung zu bestimmten Maßnahmen, sogenannten Erziehungsmitteln greifen. Wied diese aussehen ist nicht eindeutig in den verschiedenen Schulgesetzen der Länder geregelt. In der letzten Fassung des Niedersächsischen Schulgesetzes wurde das (zeitlich begrenzte) Konfiszieren von Gegenständen explizit mit aufgeführt.

Du kannst also davon ausgehen, dass der Lehrer (eine hoheitliche Aufgabe ausführend) korrekt gehandelt hat. Ich würde auch davon ausgehen, dass die allermeisten Lehrer die für sie geltenden Verwaltungsvorschriften kennen, also schon wissen, was sie dürfen und was nicht. Diese nicht zu kennen wäre nämlich ein Dienstvergehen.

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Im Prinzip schon, jedoch gibt es hier drei Unterformen zu unterscheiden:

  1. Der Lehrer bemerkt nach der Rückgabe selbständig zu Hause, dass er eine Arbeit zu gut benotet hat. Hier ist die nachträgliche Verschlechterung gar kein Problem. Das scheint bei dir der Fall zu sein.
  2. Ein Schüler kommt und zeigt der Lehrkraft einige Fehler, die sie übersehen hat. Würde man diese Fehler berücksichtigen, würde sich die Note verschlechtern. Auch hier wäre (rein rechtlich) eine Änderung zulässig. Allerdings würde man hierdurch die Ehrlichkeit bestrafen und so viel pädagogisches Porzellan zerschlagen, dass der Lehrer von seinem Ermessen Gebrauch machen kann und es bei der ersten Note belassen sollte.
  3. Der komplizierteste Fall: Ein Schüler, der eine Vier hat, bittet einen Lehrer um nochmalige Überprüfung seiner Arbeit, weil er meint, die Arbeit sei besser. Der Lehrer, ärgerlich über dieses Ansinnen, stürzt sich noch einmal auf die Arbeit. Dadurch findet er Fehler des Schülers, die er vorher übersehen hatte. Obwohl diese Fehler jetzt eine Fünf rechtfertigen würden, darf der Lehrer sie nicht geben. Hier (und nur hier) greift das sogenannte Verschlechterungsverbot (reformatio in peinus), was besagt: Jemand, der sein gutes Recht auf Überprüfung in Anspruch nimmt, darf deswegen nicht schlechter gestellt werden als vorher. Das dürfte auch der Grund sein, warum sich sich der Mythos, Noten dürften generell nicht verschlechtert werden, so hartnäckig hält.

Ich bitte alle, die keine Ahnung haben, doch einfach bitte den Dieter Nuhr zu machen.

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Offentlich Rechtliche Sender werden aus den Zwangsgeldern, die durch die GEZ von den Bürgern mithilfe von Schutzgelderpressern eingetrieben werden, finanziert. Das ist ein Topf von ca. 7000 000 000 Euro.

Zum Vergleich. Die Privaten Sender bekommen von diesen öffentlichen Geldern genau GAR NICHTS, und müssen sich mit Werbung finanzieren.

Werbung machen die öffentlich rechtichen, wie ARD und ZDF, auch. Zusätzlich. Aber nicht so viel.

Dafür, dass ARD und CO durch Zwangsgelder finanziert werden, ist die Qualität aber auch deutlich besser. Zum Beispiel: Musikandenstadl, Karnevalsumzüge, Wetten Das, Scripted Reality und Talk Shows. Bei den Privaten hingegen gibt es nur Scripted Reality und Talk Shows... und aktuelle Spielfilme.

ARD und Co sind auch staatsfern und unabhängig. Das erkennt man daran, dass die Intendanten (Bestimmer) regelmäßig aus den Parteien besetzt werden. Noch unabhängiger sind die Privaten. Die gehören meistens über Umwege dem Springer-Verlag. Ihr wisst schon, dass ist der, der dieses Drecksblatt, bei dem selbst toter Fisch beleidigt sein müsste, wenn man ihn drin einwickelt, herausbringt.

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Grundsätzlich ist das Züchtigungsrecht in der Schule schon lange abgeschafft, und das entspricht auch dem heutigen Stand der pädagogischen Forschung, wenn man bei der Pädagogik überhaupt von einer Wissenschaft sprechen kann, die arbeiten nämlich gar nicht mit wissenschaftlichen Methoden, aber ich schweife ab. Also, ein Lehrer darf einen Schüler nicht schlagen, außer in Notwehr.

Das heißt natürlich nicht, dass ein Lehrer keinen Schüler anfassen darf, wie es oft behauptet wird. Man macht sich höchstens etwas angreifbarer, wenn man Körperkontakt mit einem Schüler aufnimmt. Im Sportunterricht zum Beispiel ist das aber gar nicht anders Möglich, etwa bei Hilfestellung oder Kontaktsportarten, Rugby, Ringen, Judo, Fußball etc.

Das war die Theorie. In der Praxis sieht es allerdings anders aus. Natürlich ist auch ein Klaps auf den Hinterkopf eine Tätlichkeit, aber ob das gleich zu einem Disziplinarverfahren führen würde, hängt auch stark vom Dienstherren und vom Beschwerdeführer ab.

Ich war mal auf einer Schule, da gab es einen älteren Lehrer, von dem alle wussten, dass er seine Schüler schlägt, also ab und zu einen Schlag auf den Hinterkopf. Auch, oder besser gerade, in der Oberstufe. Und das Beste dabei war, DIE ELTERN FANDEN DAS IN ORDNUNG. Soviel zum Unterschied zwischen Praxis und Therie.

Übrigens, noch mal zu der Theorie, dass Schüler dann ja auch Lehrer schlagen dürfen, von denen sie angeschrien werden.

Quod licet Iovi, non licet bovi.

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Das ist völlig egal. Eine Beschwerde ist nämlich die drei Fs. Formlos, fristlos und leider meistens fruchtlos. Schreibe einfach auf, was du willst, Verbesserung der Bewertung, Nachprüfung, gar keine Bewertung etc. und warum du das willst. Also begründe ausführlich, warum du deine Note für unangemessen hältst.

Sollte die Note versetzungsrelevant sein, so könnte es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handeln. In diesem Falle hättest du das Rechtsmittel des Widerspruchs. Die Schule müsste deine Beschwerde dann wie einen Widerspruch behandeln und an die Landesschulbehörde weiterleiten.

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