Was sind die Grenzen der sexuellen Selbstbestimmung für Jugendliche?
Direkt: Da, wo sie selbst verbotene Handlungen begehen würden.
Indirekt: Da, wo sie sich selbst gefährden.
Für Dritte: Die dürfen sexuelle Handlungen Minderjähriger erst ab 16 "fördern" (s. § 180 StGB - davon ausgenommen sind nur die Sorgeberechtigten, sowie die Betroffenen selbst - also Minderjähriger nebst Partner).
D.h. konkret: Bei einem Paar mit mindestens einer Person U16, darf eine dritte Person ihnen keine Gelegenheit zum Sex verschaffen. Nicht der Kumpel, der ihnen auf der Party im Haus seiner abwesenden Eltern mal eben ein Zimmer überlässt, oder Eltern, die die U16-Freundin ihres Sohnes bei ihm übernachten lassen, ohne die Erlaubnis ihrer Eltern zu haben (hat der Partner eine eigene Wohnung, dann stellt sich das Problem ja als Betroffener nicht).
Und generell gilt noch, dass die Sorgeberechtigten bis 18 das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben. D.h., SIE bestimmen, wo der Lebensmittelpunkt der jugendlichen Person ist, sprich, wo bzw. bei wem sie wohnt.
Auch hat eine jugendliche Person Verpflichtungen zu erfüllen (z.B. Schulpflicht oder Aufgaben im elterlichen Haushalt).
Können auch die Erziehungsberechtigten Anzeige erstatten, wenn das jugendliche Kind sexuellen Kontakt mit einem Erwachsenen sucht.
Anzeigen kann jeder jeden wg. allem. Die Erfolgsaussichten tendieren hier aber gegen null.
Strafbar ist für Ü21 bekanntermaßen, wenn diese "ausnutzen", sollte einer Person unter 16 dem Ü21 gegenüber die "Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlen" (§ 182 Abs. 3 StGB).
Das ist ein Antragsdelikt, bedarf also eines Strafantrags seitens des Opfers oder seiner Eltern.
Praktisch ist der Paragraf aber weitgehendst bedeutungslos (zumindest ab ca. 12, erst recht bei 14/15-Jährigen), da aufgrund der heutigen Lebenssituation (mehrfache Sexualaufklärung, Internet, Peergroup, ...) die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung vorliegt (zumal wenn die jugendliche Person den Kontakt selber sucht).
Sollte das ausnahmsweise nicht gegeben sein, dann darf man das Fehlen nicht "ausnutzen". Das meint insbes. Verführung zu einmaligem Spontansex, nicht aber Liebesbeziehungen.
Auf gut Deutsch: Wer sich anständig verhält und kein selbstsüchtiges A-Loch ist, der hat ohnehin nichts zu befürchten.
Also zum Beispiel, wenn die Erziehungsberechtigten einen Verdacht haben, dass der Erwachsene den Jugendlichen entführt hätte, obwohl der Erwachsene den Jugendlichen nicht entführt hat, sondern lediglich mit dem Jugendlichen Geschlechtsverkehr hat.
Da sind wir schnell bei strafbaren Handlungen der Eltern (Vortäuschen einer Straftat, Falsche Verdächtigung, Verleumdung).
Die nächste Frage ist, ob die Polizei gegen den Erziehungsberechtigten ermitteln können, wenn die Erziehungsberechtigten die sexuelle Selbstbestimmung des Jugendlichen einschränkt?
WIE "einschränkt"? Natürlich kann und wird die Polizei bei Verdacht auf strafbare Handlungen ermitteln (Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Nötigung, ...).
Grundsätzlich ist aber Erziehungsrecht Zivilrecht und nicht Aufgabe der Polizei.
Da müssen sich Eltern und Kinder auf für beide Seite akzeptable Kompromisse einigen, und gelingt dies nicht, so kann man niederschwellig das Familiengericht entscheiden lassen.
Letztlich sind da Jugendliche am längeren Hebel, denn die machen, was sie noch immer gemacht haben: Was sie wollen. ^^
Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen (bei weitem nicht nur "Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Nötigung, ...") sind ja nicht mehr erlaubt.
Ein extremer "14 & 46"-Fall, bei dem so ziemlich alles von dir genannte vorkam (und noch viel mehr), wäre folgender: https://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-zum-kindeswohl-15-jaehrige-darf-liebesbeziehung-mit-30-jahre-aelterem-mann-fuehren-a-1119197.html
Die rechtlichen Hintergründe habe ich hier mal näher erläutert: https://www.gutefrage.net/frage/10-jahre-altersunterschied-legal-oder-nicht#answer-323098007
Letztlich ist die Jugendliche nach ihrer Flucht nie wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt. Nach dem erläuterten, gewonnen Prozess, ließ sie ihren Eltern das Sorgerecht komplett entziehen.