Erst wenn die Vatetschaft rechtmäßig festgestellt ist entsteht eine Unterhaltsverpflichtung.

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Die vielen Fragen sind für die Beantwortung dieser völlig irrelevant. Du musst nur Wissen, dass es sich hier schein bar um 2 Erbengemeinschaften handelt, die sich in der richtigen Reihenfolge auseinandersetzen müssen.

  1. Wenn ich es richtig verstanden habe, hatten deine Eltern ein Haus in Eigentümergemeinschaft ( also je zu ideellen Hälfte). Als dein Vater verstorben ist, habe anscheinend deine Mutter und die Kinder deines Vaters entsprechend die Anteile am Haus geerbt und damit eine Erbengemeinschaft gebildet. Ein Schwester ließ sich Ihren Anteil am Erbe aus dem Haus auszahlen. Die Bereinigung im Grundbuch dazu fehlt. Um diese durchzuführen wird die Geburtsurkunde dieser Schwester benötigt. Die können die anderen Mitglieder zu Auflösung der Erbengemeinschaft im Rahmen des rechtlichen Interesses vom Geburtsstandesamt der Schwester anfordern.
  2. Wenn das erledigt ist muss die nach dem Tod der Mutter entstandenen 2. Erbengemeinschaft in der deine Schwester mit dem Erbanteil am Haus seitens der Mutter wieder drin ist aufgelöst werden. Defacto muss Sie ggf. mit dem Pflichtteil ausgelöst werden.
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Es ist erschreckend wie viel Halbwissen und Falsches hier verbreitet wird, obwohl ein einfacher Blick in die wichtigste privatrechtliche gesetzliche Regelung in Deutschland (das BGB) alles klären würde.

Vater des Kindes einer verheirateten Frau ist immer der Ehemann. Ist das Scheidungsverfahren zur Geburt rechtshängig, können Mutter, Ehemann und biologischer Vater eine Vaterschaftsanerkennung beurkunden, welche mit Rechtskraft der Scheidung dazu führt, dass der Ehemann aus der Geburtsurkunde gelöscht wird und er biologische Vater eingetragen wird. Ist kein Scheidungsverfahren anhängig, muss die Mutter oder der Ehemann die Vaterschaft anfechten. Ist gerichtlich festgestellt worden dass der Ehemann nicht der Vater ist, kann der biologische anerkennen oder seine Vaterschaft in einem separaten Verfahren feststellen lassen.

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Nimm dir am besten einen Anwalt. Hier gibt es Fristen zu beachten, die eine mögl. Vaterschaftsanfechtung und Feststellung eines anderen Betreffen. Im schlimmsten Falle kannst du an dem bestehenden Rechtsverhältnis nichts mehr ändern.

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Sind Schwein und Kuh das gleiche? Es hat doch nicht aus langer Weile unterschiedliche Namen. Eine Geburtsurkunde ist Inhaltlich etwas völlig anderes als die Abschrift des Geburtenregisters. Einfach mal logisch drüber nachdenken.

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1. Auf Geburtsurkunden wird nicht "Vater unbekannt" eingetragen. Der teil für den Vater bleibt einfach leer.

2. Für die Ehe reicht eine Geburtsurkunde nicht aus. Dafür wird eine Abschrift aus dem Geburtenregister benötigt. Hier warten oft auf die Kinder unangenehme Überraschungen.

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Du sollst respektieren , dass es Menschen gibt, die andere Werte, Denkweisen und Gefühle haben. Dies ist auch nicht zuviel verlangt, da es Ausdruck von Intelligenz, Toleranz und Moral ist.

Nur weil dein Gegenüber diese Größe und diese Tugenden nicht hat, bedeutet es nicht, dass es dich nicht auch mit deiner Lebensart und weise respektiert.

Es gibt eben auch engstirnige, sture und intolerante Menschen. Aber auch diese Tatsache sollte man respektieren oder zu mindestens tolerieren.

Es gibt ei Zitat, welches das gut ausdrückt: "Wie man in den Wald rein ruft, so schallt es wieder raus"

Bist du also anderen gegenüber respektlos, ist deine Umwelt im Regelfall auch dir gegenüber respektlos.

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Leider ist hier keine Antwort richtig.

Wichtig für eine richtige Beantwortung ist, ob du volljährig oder minderjährig bist.

Fakt ist jedoch das in deinem Fall grundsätzlich folgende Gesetze Anwendung finden. Das Bundesurlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, BBiG, BGB, ggf. Tarifverträge, das Arbeitsschutzgesetz usw.

Für den Fall das du minderjährig bist, ist es so, dass du nach der Berufsschule nicht mehr arbeiten musst, wenn du eine bestimmte Anzahl von Stunden Schule hast und/oder du nach Abzug der Berufsschulzeit incl. Pausen und der Wegezeit zu deinem Betrieb mehr als der zulässigen Arbeitszeit erreichen würdest.

Urlaub während der Berufsschultage ist grundsätzlich nicht möglich und nicht zulässig. Urlaub kann und ist nur während der Tage der praktischen betrieblichen Ausbildung möglich.

Nimmst du, wie in deinem Fall Urlaub und gehst zur Berufsschule, zählt das nicht als Urlaubstag, weil du ja effektiv gearbeitet hast. Auch Schule zählt als Arbeit.

Grundsätzlich währe des letztere mit deinem Kollegen unzulässig, da es evtl. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Solltest du bereits volljährig sein sieht die Sache ein wenig anders aus.

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Das ist richtig. Als Händler kannst du die Gewährleistung nicht ausschließen. Damit haftest du in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf uneingeschränkt für alle Sachmängel am Auto, sofern diese dem Käufer beim kauf nicht bekannt waren. Kannst du nachweisen, dass dieser Mangel, hier der Zahnriemen, ursächlich erst nach dem Kauf schaden genommen hat und nicht bereit vorgeschädigt war, haftest du natürlich nicht. Nach 6 Monaten muss der Käufer im Rahmen der Beweislastumkehr dir beweisen, dass der Schaden bereits beim Kauf bestand bzw. ein Umstand vorlag, der Ursächlich für diesen Schaden war.

 

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Hallo,

auch wenn hier viel gegenteiliges gepostet wurde, so ist im Kontext zu deiner persönlichen Situation alles Blödsinn.

Medmonk hätte vom Grundsatz nicht unrecht, jedoch findest das NamÄndG in deinem Fall keine Anwendung, weil du

1. Minderjährig bist,

2. deine Eltern noch verheiratet sind

3. der Ehename deiner Eltern, welcher dein Geburtsname geworden ist auch durch eine behördliche Namensänderung nicht möglich wäre, da in Deutschland ein minderjähriges Kind nicht einen anderen Geburtsnamen führen kann, als die verheirateten Eltern innerhalb einer bestehenden Ehe. Siehe hierzu das BGB am §§ 1600 ff.

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Hallo, die erweiterte Meldebescheinigung ist kein Nachweis der Staatsangehörigkeit.

Im Deutschland wird die Staatsangehörigkeit nur durch einen Reisepass oder eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung nachgewiesen.

Dies kannst du auch im Personenstandsgesetz und im Staatsangehörigkeitsgesetz auch nachlesen.

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Die Belastbarkeit einer Leitung wird in Watt angegeben. Die Leistung ist jedoch abhängig von Spannung und Strom.

Wenn du also ein Maximalbelastbarkeit einer Leitung von 16A hast und die Spannung sich nicht ändern kann, da bleibt nur der Weg über den Strom. Wenn also die Leistungsaufnahme eines Verbrauchers bei gleichbleibender Spannung steigt, kann sich nur die Stromstärke erhöhen. Dadurch steigt auch die thermische Belastung der Leitung.

Wenn also vorgegeben ist bei einer 1,5er Leitung, dass eine Sicherung von 16 A verbaut ist und du 230 V anliegen hast, bleiben dir max. 3600 W.

400 V erreichst du nur im Drehstromnetz durch 3 Phasen mit je 230 V.

Da du bei gleichem max. Strom die Spannung erhöht hast, erhöht sich die max. mögliche Leistung, allerdings nicht direkt proportional, da die Leitungsstärke und der max. Strom weiterhin begrenzt bleiben.

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Die Frage ist pauschal nicht zu beantworten.

1. Wie hier schon richtig erwähnt sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Bebaubarkeit wichtig. Da 200 m² Grundfläche (z.B. 15m * 15m) recht üppig sind, kann dass Grundstück je nach dem ob Lückenbebauung mit Grenzabschluß oder freistehend mit Mindestabstand zum Nachbargrundstück unter Umständen einer erheblichen Größe bedürfen.

2. Das persönliche Bedarf, was man Bewirtschaften kann und wo man sich wohl fühlt ist ein weiterer Punkt.

3. Was kann ich bezahlen.

Einige fühlen sich im Reihen- oder Doppelhaus ohne Vorgarten und einem winzigen Garten wohl und da reichen 350 - 600 m²

Einige wollen, wenn schon ein Eigenheim, nur frei stehend mit Vorgarten Seitengarage und großem Garten mit Pool und Rasenfläche und Nutzgarten. Dann sind mindestens 800 bis 1500 m² notwendig.

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