Zug fällt aus, Entschädigung bei Hessenticket?
Hallo,
drei Freunde und ich sind innerhalb von Hessen mit dem Zug in die nächt größere Stadt gefahren. Auf dem Rückweg ist jedoch der Zug entfallen und nun sitzen wir fest. Wir alle haben ein Hessenticket.
Können wir eine Entschädigung anfordern oder uns die kosten für ein Taxi oder Sprit erstatten lassen ?
Ich kann im Internet diesbezüglich nichts finden.
Schonmal danke im Voraus für die Antworten.
1 Antwort
Du findest schon was, man muss nur nicht überall sondern bei der Bahn gucken. Kommt ihr bis 0 Uhr nicht weiter
Wenn es möglich ist am Bahnhof melden oder Anrufen
030 2970Hier
https://www.bahn.de/service/buchung/fahrgastrechte/nationale_regelungen
(ganz unten)
Beförderungsbedingungen für den Personenverkehr
Geht es um Punkt A.9
Insbesondere um 9.1.5
Der Beförderer bietet dem Reisenden die Weiterbeförderung mit einem anderen Verkehrsmittel zum vertragsgemäßen Zielort an, sofern dies praktisch durchführbar ist, wenn (i) seine fahrplanmäßige Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende wegen einer Zugverspätung oder eines Zugausfalls ohne Nutzung dieses Verkehrsmittels mindestens 60 Minuten verspätet am Zielbahnhof ankommen wird, oder wenn (ii) ein Zug ausfällt, es sich bei dem vom Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielbahnhof ohne Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Bietet der Beförderer dem Reisenden nicht nach Satz 1 die Weiterbeförderung in einem anderen Verkehrsmittel an und ist es dem Reisenden aus vom Beförderer zu vertretenden Gründen nicht möglich, mit dem Beförderer in Kontakt zu treten (Kontaktaufnahme vor Ort mit DB-Verkaufsstelle bzw. DB-Information oder Personal des genutzten Zuges)und nutzt der Reisende daraufhin selbständig ein anderes Verkehrsmittel für die Weiterfahrt zum vertragsgemäßen Zielort, so hat er einen Anspruch auf Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80 €; dieser Höchstbetrag gilt nicht in den Fällen des Artikel 18 Abs. 2 lit. c) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.
um das Geld bis zu den erwähnten 80€ erstattet zu bekommen, hast du hier die Varianten