Zahlt die Haftpflicht bei Stiefsohn?

8 Antworten

Eine Regulierung über die Haftpflichtversicherung deines Mannes ist nur möglich wenn ein Tatbestand nach § 823 BGB vorliegt (insbesondere muss dabei die Wiederrechkeit gegeben sein) und der Sohn nicht zum Kreis der versicherten Personen in der Haftpflichtversicherung deines Mannes gehört.
Um die Frage richtig beantworten zu können ist vor allem wichtig wie es zu dem Schaden kam,  ob und seit wann der Sohn einem Beruf nachgeht oder sich noch in der Erstausbildung befindet und ob er zuvor in einem Haushalt mit dem versicherten gewohnt hat und seit wann der eigene Hausstand  des Sohnes besteht.

Wenn er einen eigenen Haushalt hat und nicht bei euch mitversichert ist, schicke eurer Versicherung eine Schadensmeldung.

Da bleibt bitte bei der Wahrheit wenn ihr den Hergang des Schadens beschreibt.

Lieber selbst zahlen, als wegen Versicherungsbetrug anzuecken.

Frag deine Versicherung.

Lg eyrehead2k17

... nö, warum sollte er haften?

Ja, die Versicherung sollte das übernehmen, da

a) der (Stief-)Sohn im eigenen Haushalt lebt,

b) der Mann nicht der leibliche Vater ist UND einen eigenen Haushalt hat,

c) der Mann eine eigene private Haftpflichtversicherung hat,

d) die Beschädigung des TV tatsächlich ein Haftpflichtschaden ist.

cheerio

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Familienvater, 46 Jahre Ehe (ein Partner), aktiver Christ.
verreisterNutzer  08.10.2017, 14:57

Ob er der leibliche Vater ist oder nicht ist vollkommen unerheblich.
Es kommt einzig und allein darauf an,  ob der Stiefsohn zum Kreis der versicherten Personen gehört oder nicht.  Das ist im aktuellen Fall zb dann gegeben wenn der Ehemann eine FAMILIEN- privat- Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat UND der Stiefsohn seine eigene Wohnung während Studium oder Erstausbildung und darüber hinaus noch mindestens bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in der der Sohn zum ersten mal ein auf Dauer angelegtes Beschaftigungsverhältnis eingegangen ist, bewohnt. In dem Fall ist er als Sohn der Ehefrau mitversichert und Fälle zwischen mitversicherten Personen können grundsätzlich nicht gegeneinander reguliert werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen nicht versicherbaren Eigenschäden.


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