Wieso muss ich den Erste hilfe Kurs nochmal machen?

5 Antworten

Gültigkeit von "Erste Hilfe Kursen" und "lebensrettenden Sofortmaßnahmen"

Der neue, nun erforderliche Kurs hat "9 Stunden" (9 Einheiten zu 45 Minuten). Siehe § 19 FeV:

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__19.html

Der alte Kurs (lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort) hatte 7,5 bzw. 8 Stunden. Daher ist er »nicht mehr ausreichend« wenn man den Führerschein um eine neue Klasse erweitern will. Die Mindestanforderungen werden nicht erfüllt. Daher muss man den 9 Einheiten zu je 45 Minuten langen Kurs besuchen und den Nachweis darüber bei der Führerscheinstelle einreichen.

Es gab eine Übergangsregelung für jene, welche vor der Änderung des § 19 FeV ihren Kurs belegt hatten (für den aktuellen Erwerb bzw. eine Erweiterung) gab es. Die Gesetzesänderung mit der Änderung von den "lebensrettenden Sofortmaßnahmen" zum "Erste Hilfe Kurs" trat am 1. April 2015 in Kraft.

In der Praxis haben - laut Forenbeiträgen - die Träger der Ausbildungsmaßnahme zügig zum 1. April 2015 von den "lebensrettenden Sofortmaßnahmen" auf den "Erste Hilfe Kurs" umgestellt.

Übergangsfrist

Sehr ausführlich erklärt, es wurde hier bei GF.net immer wieder gemeckert und/oder auf alte Versionen verwiesen. ;)

Wer einen Kurs zu den "lebensrettenden Sofortmaßnahmen" absolviert hatte, konnte diesen bei einem "Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis" bis einschließlich 21. Oktober 2017 verwenden. Ab dem 22. Oktober 2017 wurde der Erste Hilfe Kurs nach § 19 FeV verbindlich vorgeschrieben.

11a. § 19 (Schulung in Erster Hilfe)
Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017 bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5. Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.

Quelle: § 76 FeV - gültige Fassung des 11a. vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2019. Davor las er sich wie folgt:

11a. § 19 (Schulung in Erster Hilfe)
Einer Schulung im Sinne des § 19 Absatz 1 steht eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder eine Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Vorschriften gleich.

Quelle: § 76 FeV - gültige Fassung des 11a. vom 21.10.2015.

Erst am 01.03.2019 wurde 11a. neu gefasst:

11a. § 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über Erste Hilfe)
Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.

Die Passage bzgl. der "lebensrettenden Sofortmaßnahmen" wurde gänzlich gestrichen.

Alles klar - oder doch nicht?

Worüber jetzt noch gerne gezankt wird: Muss bei einer Erweiterung um eine weitere Klasse, beispielsweise von B auf A2 oder von A1 auf A2 oder von B auf A ein Nachweis erbracht werden? Hier scheiden sich die Geister und scheinbar auch die Praxis bei den Führerscheinstellen.

Eigentlich sind § 76 11a. FeV und natürlich § 19 FeV da eindeutig: Es gibt keine Übergangsregelung mehr, nur der Erste Hilfe Kurs gilt unbefristet.

Manche berichten davon bei einer Erweiterung nicht zu einem Nachweis aufgefordert zu sein (auch wenn sie die Klasse B z.B. 2011 erworben hatten und 2018 den A per Direkteinstieg).

Andere berichten darüber in einer ähnlichen Situation (Erweiterung) aufgefordert worden zu sein den Besuch des Erste Hilfe Kurses per Beschenigung nachzuweisen. Hintergrund sei, dass die FeV keine "Erweiterung" kennt, sie kenne nur eine "Erteilung". Der Verwaltungsakt sei aber eine "Erweiterung", daher wären bei einer "Erweiterung" die gleichen Vorgaben zu erfüllen wie bei einer "Erteilung".

Zumindest wenn man den Foren glauben darf. Ich bin da bei Erfahrungsberichten aus erster Hand außen vor - ich habe meine letzte "neue" Führerscheinklasse 2011 erworben. ;)

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Habe regelmäßig damit zu tun. ;)

Hi,

wie lange hat denn dein Kurs gedauert - 8 oder 9 Unterrichtseinheiten?

Kann mir das jemand erklären? Dachte der gilt für immer

Ein EH-Kurs, der die Anforderungen nach § 19 FeV erfüllt, gilt zeitlich unbegrenzt.

Und genau da ist der Punkt: eben dieser Paragraph wurde überarbeitet - die alten Kurse "Lebensrettende Sofortmaßnahmen" mit 8 UE haben nach einer Übergangsfrist in 2017 ihre Gültigkeit verloren.

Mittlerweile muss ein EH-Kurs mind. 9 UE umfassen, um für den Führerschein genutzt werden zu können.

LG

Fragenfragen67 
Fragesteller
 28.02.2020, 22:30

Gute Antwort.

Wahrscheinlich habe ich dann nur den 8 Stunden Kurs.

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SaniOnTheRoad  28.02.2020, 22:31
@Fragenfragen67

Danke!

Wahrscheinlich habe ich dann nur den 8 Stunden Kurs.

Dann hat deine Fahrschule recht und eine Auffrischung ist notwendig.

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EHK ist unbegrenzt gültig und liegt wenn absolviert in deiner Führerscheinakte.

Du hast wahrscheinlich an keinem EHK im Jahr 2015 teilgenommen, sondern an dem Kurs lebensrettende Sofortmaßnahmen, dies ist KEIN benötigter EHK und nicht mehr gültig zum Erwerb einer FE.

Sicher, dass das damals nicht nur ‚lebensrettende Sofortmassnahmen‘ war?
Und nb, es ist gut investiertes Geld, vielleicht fällt Dein Schatzi demnächst die Treppe runter oder Omma hat Herzkasper und Du bist sicherer, was Du tun sollst.