wie sind die gesetzte in NRW für einen Schulwechsel

3 Antworten

Hier der Gesetzestext, beachte Abschnitt 3, deine Eltern müssen einen Antrag auf den Schulwechsel stellen:

§ 13 Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7

(1) Schülerinnen und Schüler, Eltern und Schule sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass niemand nach erfolgreichem Durchlaufen der Erprobungsstufe von der Realschule zur Hauptschule oder vom Gymnasium in die Realschule oder die Hauptschule wechseln muss.

(2) Zeigt sich am Ende der Klasse 7, dass der Schulerfolg einer Schülerin oder eines Schülers trotz besonderer Förderung gefährdet ist, unterrichtet die Schule die Eltern neben dem Zeugnis über den Lernstand sowie über das Lern- und Arbeitsverhalten ihres Kindes. Sie weist die Eltern auf Absatz 3 hin.

(3) Ab Klasse 7 soll eine Schülerin oder ein Schüler die Schulform oder einen Bildungsgang in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln; § 47 Absatz 1 Nummer 3 Schulgesetz NRW bleibt unberührt. Bis zum Ende der Klasse 8 können die Eltern bei der Schule den Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs zum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen. Die Versetzungskonferenz der bisher besuchten Klasse entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler für die gewünschte Schulform oder den gewünschten Bildungsgang geeignet ist und in welcher Klassenstufe die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden kann.

(4) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder der Realschule bei der Versetzung in den Fächern mit Klassenarbeiten einen Notendurchschnitt von 2,0, berät die Schule die Eltern nach Maßgabe des § 46 Absatz 8 Schulgesetz NRW im Hinblick auf einen Wechsel der Schulform. Dies gilt für die Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und für die Schülerinnen und Schüler der Grundebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 entsprechend.

(5) Für den Wechsel zum Gymnasium oder in die Klassen 8 und 9 des Gymnasiums in der Aufbauform oder in den Bildungsgang des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 ist über Absatz 3 hinaus die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Klasse 6 erforderlich.

(6) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die in eine andere Schulform oder einen anderen Bildungsgang einer Sekundarschule übergehen, werden dort in die nächsthöhere Klasse aufgenommen, wenn sie die Versetzungsanforderungen dieser Schulform erfüllen. Dabei bleiben nicht ausreichende Leistungen in der zweiten Fremdsprache unberücksichtigt, wenn sie dort nicht fortgesetzt wird. In den anderen Fällen werden nicht versetzte Schülerinnen und Schüler probeweise in die nächsthöhere Klasse aufgenommen. In der zwölften Unterrichtswoche entscheidet die Versetzungskonferenz, in welcher Klasse die Schullaufbahn fortgesetzt wird. Quelle:https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=21864&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det303236

Die Gesetzlage hat heide2012 dir ausgedruckt.

Generell gilt: Sobald dich eine Schule aufnimmt, kannst du wechseln. Da du ja vom G8-Klasse 9 -> R Klasse 9 leistungsmäßig "zurückgehst" könnte dich die RS dort in die 9. Klasse zur Probe nehmen...

Wichtig: Keine Abmeldung ohne bestätigte Anmeldung!

Klar darfst du! Musst nur auf der Realschule fragen, ob sie dich nehmen. Meine Schwester hat in der 8. Klasse vom Gymnasium auf die Realschule gewechselt und ne bekannte von mir in der 10. (beide in NRW)

mrsquestiooon 
Fragesteller
 15.04.2014, 13:21

auch in der 9.klasse

0