Wie nennt man eine bewusste Verfassungswidrigkeit?

4 Antworten

Was daran empfindest du denn als verfassungswidrig?

Die Sozialgesetzgebung befasst sich grundsätzlich mit Einzelfallregelungen.

Es soll eben auch Wohnungen geben, in denen es gar keinen Warmwasseranschluss gibt. Insofern sind als keine zwei Fälle miteinander vergleichbar. Wenn es keinen Anschluss gibt, bekommt der Wohnungsinhaber auch kein Geld für Warmwasser.

Wie kommst du darauf, dass es "verfassungswidrig", also ein Verstoß gegen das Grundgesetz, ist? Gibt es dazu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass es sich um einen Verstoß gegen das Grundgesetz handelt, wenn bei einem Durchlauferhitzer die Mehrkosten nicht pauschal angenommen, sondern über einen Zähler als entstanden nachgewiesen werden müssen?


GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 02:41

Die Kosten für Warmwasser werden über § 22 SGB II bis zu einem angemessenen Betrag übernommen (Heizkosten).
Die Gesetzesänderung in § 21 Abs. 7 SGB II schließt die Übernahme von angemessenen Kosten für Warmwasser aus, wenn keine separate Messeinrichtung für die dezentrale Warmwasserbereitung besteht.
Damit wird das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum unterdeckt.
Insoweit ist es verfassungswidrig.

Nach bisheriger Rechtsprechung des BSG konnte ein Verbrauch auch nach Bundesdurchschnitt geschätzt werden. Im Ergebnis wurde auf jedenfall geholfen.
Dies unterbindet die Gesetzesänderung. Die Mehrkosten gehen damit zu Lasten der Hilfebedürftigen.

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HappyMe1984  26.02.2022, 03:12
@GoodJokeHaHa

HÖHERE Aufwendungen sind NUR zu berücksichtigen, SOFERN sie nachgewiesen werden.

Das bedeutet: wenn man einen Durchlauferhitzer hat, kann man die in dem Paragraphen genannten Prozentsätze des Regelbedarfs auf jeden Fall als Mehrbedarf bekommen - ohne Nachweis, ohne Zähler.

Sollte das aber nicht ausreichen, DANN muss man wiederum mit einem Zähler oder ähnlichem auch wirklich beweisen, dass die Kosten entsprechend deutlich höher lagen. Jetzt klar(er)?

Ansonsten ist ein Gesetz eben erst dann "verfassungswidrig", wenn das Bundesverfassungsgericht darüber entschieden hat. Dann muss der Gesetzgeber dieses Gesetz nachbessern bzw. wieder streichen. Das ist die Konsequenz, die sich aus einer Verfassungsbeschwerde ergibt, die wiederum der korrekte Rechtsweg ist, wenn man sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt.

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 03:26
@HappyMe1984
Sollte das aber nicht ausreichen, DANN muss man wiederum mit einem Zähler oder ähnlichem auch wirklich beweisen, dass die Kosten entsprechend deutlich höher lagen. Jetzt klar(er)?

Machst du Witze? :)
Die Pauschalen (Prozentsätze) decken in der Regel nicht einmal die Hälfte der tatsächlichen Kosten. Die differenz tragen die Hilfebedürftigen dann aus ihrem Regelbedarf, wodurch das Existenzminimum unterdeckt wird.
Aber vielmehr geht es darum, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung einen unzulässigen Eingriff in den Verantwortungsbereich der Hilfebedürftigen tätigt. Denn, Jene haben über die Verwendung der Regelleistung eigenverantwortlich zu entscheiden. Verstehe bitte den Unterschied.

Ansonsten ist ein Gesetz eben erst dann "verfassungswidrig", wenn das Bundesverfassungsgericht darüber entschieden hat.

Ja. Soll nun Jeder vor dem BVerg klagen?
Die Fürsorgepflicht des Staates besteht doch nicht darin, dir eine Klage aufzuerlegen.

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HappyMe1984  26.02.2022, 03:50
@GoodJokeHaHa

Über die Verwendung ja. Über die Höhe aber nicht. Die regelt das Gesetz. Also auch hier: ist man der Ansicht, dass aufgrund der zu geringen Höhe dessen, was als Existenzminimum berechnet wurde, die eigenen Grundrechte verletzt wurden, geht der Weg zu einer Änderung eben dieses Gesetzes über Karlsruhe, nicht über GF...

Dass der Regelbedarf eigentlich ein noch mal künstlich kleiner gerechnetes Existenzminimum ist und dass insbesondere die steigenden Strompreise da gerade Menschen im Leistungsbezug extrem in die Bredouille bringen, ist mir absolut bewusst und das finde ich ja auch schlimm! Deshalb bin ich ja beruflich und ehrenamtlich im sozialen Bereich auf verschiedenste Arten und Weisen aktiv.

Aber ich beziehe keine Leistungen. Somit werden meine Grundrechte durch diese Gesetze nicht berührt. Und dadurch kann ich eben keine Verfassungsbeschwerde einreichen und somit auch nicht den vorgesehenen Rechtsweg bestreiten, auf dem man an eben diesen Gesetzen etwas ändern könnte.

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 03:55
@HappyMe1984
.... geht der Weg zu einer Änderung eben dieses Gesetzes über Karlsruhe, nicht über GF...

Eben. Und jetzt bedenke, dass die Sozialgericht durchschnittlich 2 Jahre Vorlaufzeit haben und Karlsruhe auch keine Langeweile hat.
Der Gesetzgeber "zwingt" Hilfebedürftige ohne Messeinrichtung wissentlich auf einen langen Weg.

Aber ich beziehe keine Leistungen. Somit werden meine Grundrechte durch diese Gesetze nicht berührt.

ähm ... Ein Grundrecht ist nicht erst dann dein Grundrecht, wenn du es in Anspruch nehmen musst. Bereits in diesem Zeitpunkt, und auch gestern schon, waren die Grundrechte auch deine. ;)

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HappyMe1984  26.02.2022, 03:57
@GoodJokeHaHa

Ja, sind sie. Aber eine Verfassungsbeschwerde erfordert, dass man persönlich durch ein Gesetz betroffen ist, in der Form, dass es bei einem selbst die Grundrechte verletzt. Und wer nicht im Leistungsbezug ist, kann nun mal auch durch Gesetze, die den Leistungsbezug regeln, nicht persönlich betroffen sein.

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 03:59
@HappyMe1984

Und das ist doch interessant. Das weiß der Gesetzgeber sicher auch.

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 03:01

Weißt du was lächerlich ist?
Wenn offensichtliche Sachverhalte nur deswegen geleugnet werden, weil es keine Rechtsprechung zu exakt der einzelnen Sache gibt. Denn, es bedeutet im Gegenzug, dass alles, was nicht durch Gesetz und Rechtsprechung geregelt ist, erlaubt ist. Es bedeutet auch, dass die generelle verfassungsrechtliche Rechtsprechung nicht für voll genommen wird (z. B. Urteil vom 05.11.2019 etc.).
Wer mit dem kleinen Einmaleins eine Unterdeckung des Existenzminimums feststellen kann, schlußfolgert zu recht eine Verletzung eines Grundrechts.
Das ist verfassungswidrig.

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HappyMe1984  26.02.2022, 03:19
@GoodJokeHaHa

Ja, genau - alles, was nicht durch Gesetze verboten ist, ist erlaubt. Das ist tatsächlich das Grundprinzip eines Rechtsstaats, weil der Bürger nur so eben auch Rechtssicherheit hat! Alles andere wäre Willkür.

Und das Bundesverfassungsgericht ist die Instanz, die im Zweifel prüft, ob das, was im Gesetz steht, tatsächlich im Einklang mit dem obersten Gesetz der BRD - dem Grundgesetz - ist. Wenn nicht, muss dieses Gesetz geändert oder gestrichen werden vom Gesetzgeber.

Damit diese Überprüfung geschieht, hat auch jeder, der seine im Grundgesetz festgeschriebenen Rechte verletzt sieht, die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde einzureichen. Damit wird der Prozess der Überprüfung des Gesetzes angeschoben.

Aber solang das nicht geschehen ist, kann man halt auch nicht davon sprechen, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist. Denn wenn es das wäre, also wenn eine Entscheidung des BVerfG vorliegen würde, würde das Gesetz nicht mehr im jeweiligen Gesetzbuch stehen, sondern sich in der Überarbeitung befinden oder eben bereits gestrichen sein.

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 03:32
@HappyMe1984
Und das Bundesverfassungsgericht ist die Instanz, die im Zweifel prüft, ob das, was im Gesetz steht, tatsächlich im Einklang mit dem obersten Gesetz der BRD - dem Grundgesetz - ist. Wenn nicht, muss dieses Gesetz geändert oder gestrichen werden vom Gesetzgeber.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber mehrfach dazu aufgefordert und verpflichtet nachzubessern etc. in den letzten 10 Jahren alleine drei ganz konkrete Urteile, die jeder Dussel begreift. Aber der Regierungsmannschaft nicht gefällt. Sie möchten halt einen "Spielraum" in der Gesetzgebung haben und nutzen.
Man Merke: In der Sozialgesetzgebung einen Spielraum haben. *rolls eyes

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 03:33
@HappyMe1984

Aber du weißt, das 1 + 1 = 2 ist. Oder muss das gerichtlich entschieden werden?
Wenn ich mich nun hinstelle und strikt vorgebe, das 1 + 1 = 3 ist. Sagst du dann das ist falsch? Obwohl du keinen richterlichen Beschluss dazu hast?
Vermutlich denkst du jetzt: "Das kann man doch nicht vergleichen" ;)

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HappyMe1984  26.02.2022, 03:45
@GoodJokeHaHa

Ich DARF sagen, dass es falsch ist, weil wir in Deutschland uns als Gesellschaft nicht per Gesetz darauf geeinigt haben, dass diese Aussage verboten ist. Das bedeutet natürlich noch lange nicht, dass meine Aussage dadurch automatisch wahr ist. Aber ich kann deshalb nicht vom Staat oder einer anderen Person für diese falsche Behauptung belangt werden. Gleichzeitig kann auch niemand irgendeinen Anspruch auf irgendwas mir oder dem Staat gegenüber darauf begründen, dass ich da ja Quatsch erzählt hab.

Ich versuche gerade nur, dir unser Rechtssystem zu erklären. Nüchtern, sachlich, und soweit wie nur irgend möglich objektiv - so, wie das Rechtssystem eben auch ist. Und wenn man da der Ansicht ist, dass das Gesetz Quatsch ist, bietet es auch direkt Wege und Möglichkeiten, von entsprechenden Gerichten prüfen zu lassen, ob man mit dieser Ansicht nun richtig liegt oder nicht.

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 03:49
@HappyMe1984
Ich versuche gerade nur, dir unser Rechtssystem zu erklären.

Danke sehr, ich nehme deine großzügige Geste gerne an.
Bitte erläutere mir den rechtlichen Unterschied der folgenden zwei Sätze:

1.
Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils X €,
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.
2.
Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils X €. Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

Was ist der rechtliche Unterschied?

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HappyMe1984  26.02.2022, 03:52
@GoodJokeHaHa

Bitte nenne den Paragraphen bzw. verlink ihn am besten direkt zum Nachlesen in seiner Gesamtheit!

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HappyMe1984  26.02.2022, 04:11
@GoodJokeHaHa

Okay, dröseln wir mal auf: Ausgangssituation ist, dass jemand im Leistungsbezug einen Durchlauferhitzer anstelle einer Heizungsanlage mit zentraler Warmwasserbereitung im Keller hat. Erstere läuft über Strom, zweitere meist über Gas oder Öl. Strom ist teurer, also entstehen durch einen Durchlauferhitzer erhöhte Stromkosten. Da der Strom nicht Teil der Warmmiete ist, sondern extra vom Regelsatz bezahlt werden muss, ist somit hier sehr wahrscheinlich der Anteil, der dafür im Regelsatz vorgesehen ist, zu niedrig. Somit entsteht ein Mehrbedarf.

Der Absatz 7 regelt nun, wie dieser Mehrbedarf berechnet wird. Der erste Satz davon besagt, dass ein Anspruch auf einen Mehrbedarf besteht, sofern einfach nur dieser Durchlauferhitzer vorhanden ist. Ohne weiteren Nachweis über Verbrauch, es reicht, dass das Ding eben dafür sorgt, dass warmes Wasser aus der Leitung kommt.

In diesem Fall gibt es dann nach Satz 2 die dort aufgezählten Prozentsätze mehr auf den Regelbedarf oben drauf, um diese erhöhten Kosten auszugleichen. Leben Kinder im Haushalt, gibt es auch für diese die genannten Prozentsätze gestaffelt nach Alter oben drauf. Hier erfolgt also bereits automatisch, nur durch das Vorhandensein des Durchlauferhitzers, die Berechnung und Anerkennung eines Mehrbedarfs.

Der letzte Satz dieses Absatzes bezieht sich auf den zweiten Satz, also die Prozentsätze. Hier geht es darum, dass diese bereits erfolgte Berechnung und Zahlung des Mehrbedarfs, also des dadurch höheren Regelsatzes, immer noch nicht ausreicht. Also, dass die zusätzlich entstehenden Kosten eben doch höher sind als die Prozente, die das Gesetz pauschal annimmt.

Laut diesem Zusatz ist in diesem Fall dann aber eben nachzuweisen, dass die Kosten tatsächlich höher sind. Hier wird nicht mehr pauschal aufgeschlagen, hier ist es notwendig, das auch zu beweisen. Und um das zu können, braucht es irgendeine Form von Messeinrichtung.

Technisch kommt hier ja kaltes Wasser aus der Leitung und wird somit über den Kaltwasserzähler gezählt. Da weiß man aber nicht, ob es kalt oder warm entnommen wurde. Mehrkosten entstehen aber nur, wenn das kalte Wasser auch teuer mit Strom im Durchlauferhitzer erwärmt wurde. Der Strom läuft aber in der Regel auch nur über einen zentralen Zähler für die ganze Wohnung, wo man somit auch nicht weiß, ob diese Kilowattstunde nun für warmes Wasser oder die Spielekonsole verbraucht wurde.

Also braucht es hier zum Beispiel einen separaten Stromzähler für den Durchlauferhitzer. Existiert dieser und kann somit eindeutig nachgewiesen werden, dass die Stromkosten für die Warmwasserbereitung über den pauschalen Prozentsätzen aus dem Gesetz lagen, dann bekommt der Mensch im Leistungsbezug auch diese Kosten als Mehrbedarf bezahlt. Aber eben nur dann. Das besagt dieser letzte Satz, der dir anscheinend so sauer aufstößt.

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 04:23
@HappyMe1984

Bezüglich deiner ersten 3 Absätze: Eine Einzelperson bekäme nach der Mehrbedarfsregelung bei einem Durchlauferhitzer rund 10 € pro Monat. Das ergibt 120 € pa. Der durchschnittliche Verbrauch eines "normalen Durchlauferhitzers" beträgt circa 900 KW/h pa. Bei 0,31 € pro KW/h ergibt dies einen Betrag i.H.v. 297€. Das sind rund 57 % Mehrkosten. Da Warmes Wasser teil der Kosten der Unterkunft sind, greift der Gesetzgeber unzulässiger Weise in den Verantwortungsbereich des Leistungsbeziehers ein, wenn er ihm den tatsächlichen Mehrbedarf nicht leistet. Und zwar entgegen der bisherigen Rechtsprechung und entgegen der Bundesverfassungsgerichtlichen Definitionen eines Existenzminimums. D.h., der Gesetzgeber "spielt" hier kleines bisschen mit seinen Möglichkeiten.
Meines Erachtens gibt es besser geeignete Spielwiesen für ihn, als unsere Sozialgesetzgebung.

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HappyMe1984  26.02.2022, 04:34
@GoodJokeHaHa

In den vergangenen 15 Jahren ist der Strompreis um rund 60% gestiegen. Von wann ist das Gesetz?

Zudem besteht ja die Möglichkeit, dass diese Kosten eben doch übernommen werden - wenn nun mal ein Stromzähler dort eingebaut wird, der schaut, wie viel Strom nun tatsächlich fürs warme Wasser draufgeht.

Ich finde diese Regelung grundsätzlich jetzt echt nicht falsch. Der Gesetzgeber hat ja nicht nur eine Verpflichtung gegenüber den Leistungsempfängern, sondern auch gegenüber denen, die diese Leistungen bezahlen, dass diese Gelder für den gedachten Zweck eingesetzt werden...

Wenn man was an diesem Gesetz kritisieren will, dann also sicher nicht die von dir zitierten Sätze, sondern die von dir ausgelassenen Prozentsätze für die Pauschalen. Die könnten ggf. mal nachgebessert und angehoben werden.

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 04:37
@HappyMe1984
Von wann ist das Gesetz?

Die Änderung ist quasi parallel zu den Erhöhungen letzten Jahres verabschiedet worden.
§ 21 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855

https://www.buzer.de/gesetz/2602/al119487-0.htm

Es ist nicht über möglich eine separate Messeinrichtung zu installieren.

Ich finde diese Regelung grundsätzlich jetzt echt nicht falsch.

Vergleiche nochmal den aktuellen Satz mit der vorherigen Version.
Du erkennst eine Einschränkung. Und genau die greift unzulässiger Weise in den Regelbedarf ein.

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 04:40
@HappyMe1984
Wenn man was an diesem Gesetz kritisieren will, dann also sicher nicht die von dir zitierten Sätze, sondern die von dir ausgelassenen Prozentsätze für die Pauschalen. Die könnten ggf. mal nachgebessert und angehoben werden.

Nein. Genau die nicht.
Es ist der geänderte Satz, der eine Übernahme von angemessenen Kosten verhindert. Warmes Wasser ist Bestandteil der Kosten der Unterkunft.
Für Warmes Wasser über die Heizungsanlage werden angemessene Kosten übernommen. Nur beim Strom nicht, wenn kein separater Zähler da ist. Und das ist unzulässig. Wenn du jeden Tag einmal Duscht, kannst du wohl einen Durchschn itt ausrechnen. Und solche Verbrauchsspiegel gibt es und werden an zugrunde gelegt.

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HappyMe1984  26.02.2022, 04:47
@GoodJokeHaHa

Vorher gab es diesen Satz nicht. Das bedeutet, dass es ausschließlich die Pauschalen gab. Keine Chance auf mehr. Somit ist dieser Satz eine klare Verbesserung für Leistungsempfänger! Jetzt gibt es nämlich eine Möglichkeit, die Mehrkosten über den Pauschalen gezahlt zu bekommen - indem man einen Stromzähler einbaut und somit nachweist, welche Kosten für das warme Wasser entstanden sind.

Einfach pauschal die Differenz beim Strom zwischen Regelbedarf und tatsächlichem Verbrauch zu zahlen, würde ich übrigens wirklich sehr kritisch finden. Das würde Tür und Tor für diejenigen öffnen, die tatsächlich nicht ehrlich vorgehen. Ich mein, mit steigender Elektromobilität vom Roller übers E-Bike bis hin zu E-Autos böte es sich doch förmlich an, dort "unter der Hand" irgendwelche "Freunde" ihre Akkus laden zu lassen, dafür netterweise ein kleines Geldgeschenk zu bekommen und das ganz ohne Kosten, weil man die ja als vom Durchlauferhitzer versursacht gezahlt bekäme... Oder auch schon etliche Stufen darunter: es würde ja nun echt nicht dazu anregen, sparsam mit dem Strom umzugehen - und das in Zeiten der Klimakatastrophe...

Wenn das deiner Ansicht nach nicht reicht, hast du viele Möglichkeiten, dich zum Beispiel politisch zu engagieren. Diese Möglichkeiten findest du übrigens ebenfalls (unter anderem) im Grundgesetz ;).

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 04:52
@HappyMe1984
Vorher gab es diesen Satz nicht. Das bedeutet, dass es ausschließlich die Pauschalen gab.

Nein. Das hast du leider falsch verstanden. Der vorherige Satz hat die Übernahme der Kosten auch ohne separate Messeinrichtung ermöglicht.
Die Änderung ist, das jetzt jeder Sachbearbeiter die Mehrbedarfsanträge ablehnt, wenn keine separate Messeinrichtung vorhanden ist. Sodann muss jeder Betroffene vor dem Sozialgericht klagen. Das kann bis zu zwei Jahre dauern. In der Zeit fehlen den Leistungsberechtigten die Beträge. Sie haben weniger Soziale Teilhabe, oder weniger Lebensmittel oder eine schlechtere Qualität an Lebensmittel. In Kurz: Der eine Satz erhöht ihre Schwierigkeiten.
Schon jetzt ist aus Studien bekannt, dass Armut und Stress die Lebenserwartung locker um 10 Jahre verkürzt. Jeder zusätzliche Stress erhöht die Wahrscheinlichkeit von Erkrankungen usw, usw.
Und die Sachbearbeiter "machen ja nur ihren Job".
Und wir machen Witze :)

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HappyMe1984  26.02.2022, 04:58
@GoodJokeHaHa

Nun, wenn das in diese Richtung verändert wurde, dann haben das vielleicht tatsächlich ein paar Leute zu viel ausgenutzt. Oder könnte es vielleicht auch daran liegen, dass Menschen mit Durchlauferhitzer kein Problem durch die gestiegenen Stromkosten hatten, die ohne aber schon, weil es bei ihnen ja nicht der Warmwasserbereitung zugeschrieben werden konnte? Ist somit vielleicht eine unfaire Ungleichbehandlung abgeschafft worden?

Aber wie gesagt - GF ist und bleibt einfach nicht der richtige Ort, um an solchen Missständen was zu ändern. Also geh mal in dich, was deine Frage hier bezwecken sollte. Geht es dir ums Meckern und Lamentieren? Oder willst du etwas daran ändern? Wenn du etwas ändern willst, dann nutz die geeigneten Wege dafür, nicht GF!

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 05:00
@HappyMe1984

Bezüglich deines Absatzes über "Leistungsmissbrauch":
Nehmen wir dich zum Beispiel: Du hast sicherlich aus den vergangenen Jahren Stromschlussrechnungen/Jahresabschlussrechnungen. Daraus geht genau hervor, wieviele KW/h du verbraucht hast. Im Zuge der Amtsermittlungspflichten rechnet ein Sachbearbeiter nun den durchschnittlichen Verbrauch deines Durchlauferhitzers gegen deinen Gesamtverbrauch. Und schon ist alles in Ordnung. Ein Leistungsmissbrauch ist quasi nicht möglich. Natürlich ist eine separate Messeinrichtung besser, schon weil genauer. Aber die gibt es nunmal nicht überall.

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 05:04
@HappyMe1984
Aber wie gesagt - GF ist und bleibt einfach nicht der richtige Ort, um an solchen Missständen was zu ändern. Also geh mal in dich, was deine Frage hier bezwecken sollte. Geht es dir ums Meckern und Lamentieren? Oder willst du etwas daran ändern? Wenn du etwas ändern willst, dann nutz die geeigneten Wege dafür, nicht GF!

Moment:
Du debattierst mit mir, willst mir unser Rechtssystem erklären und nachdem ich dir den Sachverhalt rechtlich auseinander getüttelt habe erzählst du mir so was?
HappyMe , echt Happy Me. lol
Na denn. Schönen Tag noch. Ich muss jetzt los.

... und viel Spaß beim Penis vergleichen ... ^^

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HappyMe1984  26.02.2022, 21:19
@GoodJokeHaHa

Krass, was für 'ne merkwürdige Selbstwahrnehmung du hast... Und als Frau hab ich echt kein Interesse an Genitalvergleichen.

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 21:41
@HappyMe1984

Beschreibe bitte meine Selbstwahrnehmung aus deiner Perspektive.
Interessiert mich wirklich. Vor allem das "Krass" :)

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was das angeht, wird jede menge schmus getrieben! da ist das mit den höheren kosten für die warmwassebreitung noch ein relativ kleines übel.

so werden z.B. rückeratattungen des stromversorgers, wenn man es nicht richtig angibt, als einkommen gewertet, ob wohl der strom ja eigendlich vom regelsatz bezahlt wurde.

die beiden sätze beziehen sich im wesentlichen darauf:

du hast, wenn du einen elektrischen duchlauferhitzer in der wohnung hast, ein anrecht auf eine pauschale für den betrieb! wenn du allerdings mehr strom mit dem gerät verbrauchst, als die pauschale, ist es schlicht dein problem. in dem fall brauchst du eine messeinrichtung.

ich habe damals zwei guten freundinen auch das warmwassergerät bzw. die warmwassergeräte mit einer messeinrichtung versehen. weil die eben mehr strom fürs warmwasser brauchen, als die pauschale hergibt.

gleichzeitig haben die in der küche einen gasherd stehen. den wollte das amt aberkennen. sprich die wollten vom gas was fürs kochen abziehen, da der herd aber auch eine raumheizfunktion eingebaut hat, mussten sie ihn als heizkörper werten :-)

lg, Anna


GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 04:03
wenn du allerdings mehr strom mit dem gerät verbrauchst, als die pauschale, ist es schlicht dein problem. in dem fall brauchst du eine messeinrichtung.

Ja genau das ist ja die Grundrechtsverletzung. Der Gesetzgeber greift unzulässiger Weise in den Verantwortungsbereich der Hilfebedürftigen, die ja über den Regelbedarf frei verfügen sollen. Die Gesetzesänderung, die übrigens konkret gegen die bisherige Rechtssprechung steht, verhindert die freie Verfügbarkeit, wenn der Regelbedarf erzwungener Weise für Kosten der Unterkunft einzusetzen ist.
LG

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Peppie85  26.02.2022, 17:06
@GoodJokeHaHa

ja, darüber kann man sich tatsächlich streiten. man kann sagen, dass es generell zu wenig regelsatz ist. allerdings ist es auch dem hilfebedürftigen zuzumuten, sich nicht jeden tag ne halbe stunde zu duschen bzw. nicht jeden tag ein vollbad zu nehmen.

das ist eben immer so eine sache für sich. der eine hat mehr bedarf, als der andere. meine beiden freundinen führen in ihrer WG / bedarfsgemeinschaft schon ein recht entspanntes leben. da frage ich mich schon hin und wieder, warum ich dann noch arbeiten gehe und es ihnen nicht gleichtue.

aber für mich wäre das nichts.

alleine schon die art, wie der regelsatz bemessen wird finde ich gelinde gesagt fragwürdig. so sollte z.B. das ist meine meinung der duchschnittliche stromverbrauch! ebenfalls nicht teil des regelsatzes sein. wird mehr strom verbraucht, sollte das der bedürftige dann eben DOCH von seinem regelsatz bezalen.

aber ich denke darüber könnte man tagelang diskutieren.

lg, Anna

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 17:14
@Peppie85
allerdings ist es auch dem hilfebedürftigen zuzumuten, sich nicht jeden tag ne halbe stunde zu duschen bzw. nicht jeden tag ein vollbad zu nehmen.

Natürlich.
Allerdings geht es bei der Bemessung um eine Angemessenheit. Das schließt ein 30 minütiges Duschen von vornherein aus.
Der durchschnittliche Mehrverbrauch bei einer dezentralen Warmwasserbereitung liegt bei circa 900 KW/h im Jahr. Das ergibt bei 0,31 € pro KW/h 279.- € pa.
Die Pauschale gewährt 120.- € pa. Es gibt eine Differenz von 159.- €.
Wer mit der Pauschale des Gesetzgebers auskommen muss, darf nur jeden zweiten Tag duschen. Für 5 Minuten. Kein Händewaschen und nichts anderes. Gerade in Corona-Zeiten ein unzumutbarer Zynismus.
Muss man das kommentieren?

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Peppie85  26.02.2022, 21:15
@GoodJokeHaHa

ich war mal so frei selbst zu rechnen, komme auf gut 6 minuten täglich wasser, ALLERDINGS für das ungerelgelte 21 kW gerät wenn es VOLLGAS läuft. beim Dusschen läuft es oft nur auf 2/3 der leistung. und ganz unter uns: ohne anmaßend wirken zu wollen. MUSS man jeden tag duschen?

für eine person also duchaus zureichend, was aber wenn man eine familie mit zwei teenietöchtern ist...

das ist wie diu schon sagst, aber nur ein teil des problemes.

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 26.02.2022, 21:36
@Peppie85

Ich dusche morgens und abends, weil es mir die beste Möglichkeit bietet, sauber zu sein. Egal ob Schwitzen, Feinstaub oder ganz normaler Alltagsdreck: Den Schweinkram abzuduschen ist natürlich. Normal stellt man sich unter einen leichten Wasserfall. Aber in der Zivilisation ist es nicht realisierbar. Also passt man sich an ;)

Bei 21 KW und Vollgas bei 6 Min Mal 0,31 € kommen immerhin 0,65 € für 1x Duschen zusammen (21 x 1,0 x 0,10 x 0.31). Ansonsten ca. 0,49 €.
Bei 10.- darfst dann 20 x Duschen im Monat. Hallo? Da ist noch kein Händewaschen bei. Und mit Würde hat so eine Rechnung auch nichts zu tun.
Im Gegensatz dazu ist das Warmwasser über die Heizkosten ja bis zur Angemessenheitsgrenze inkludiert. Nur bei der dezentralen Warmwasserbereitung ist es "gestrichen".
Als einzelne Person ist einmal Duschen täglich normale Hygiene.
Das muss garantiert sein.

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Peppie85  27.02.2022, 06:08
@GoodJokeHaHa

auch darüber kann man durchaus streiten. es mag mysophiker geben, denen selbst 2 mal täglich duschen nicht reicht. würde ich mich beim arbeiten nicht so einsauen, würde es mir auch reichen alle 2 bis 3 tage zu duschen. mit dem waschlappen kann man sich auch sauber machen.

mein chef hat das im sommer 2020 gute 8 wochen lang so machen müssen, duschen oder gar baden mit fixateur am fuß geht nunmal nicht so ohne weitres. und weißt du was? er hat trotzdem nicht gemüffelt, ob wohl es verdammt heiß war.

wie gesagt, ich will dir nicht in abrede stellen, dass du das brauchst, um dich wohl zu fühlen, aber wie will man den bedarf an warmem wasser sauber von bedarf für den allgemeinen strom sauber trennen?

letzten endes ist es ja auch nicht anders, wenn man das geld selbst verdient, da muss man eben auch schauen wo man bleibt.

daher mein rat:

  • andere bude suchen
  • zähler einbauen lassen

lg, Anna

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GoodJokeHaHa 
Fragesteller
 27.02.2022, 12:49
@Peppie85
wie will man den bedarf an warmem wasser sauber von bedarf für den allgemeinen strom sauber trennen?

Mit Mathematik: In der Regel durch Messeinrichtgungen und im Einzelfall durch Prüfen der Jahresschlussabrechnung mit dem Durchschnittsverbrauch des betreffenden Gerätes. Da gibt es, analog zu Mietenspiegel, Verbrauchsspiegel.

Dass in Deutschland darüber diskutiert wird, ob ein Mensch 1 oder 2 Mal am Tag duscht und es sogar Diskurse darüber gibt, wie lange ein Leistungsberechtigter mit einer Rolle Klopapier auskommen sollte, dienen einzig nur der Demütigung.

letzten endes ist es ja auch nicht anders, wenn man das geld selbst verdient, da muss man eben auch schauen wo man bleibt.

Nach dem Vergleich können wir die Verfassung an den Nagel hängen, und jeder nimmt sich , was er kann.

daher mein rat:
andere bude suchen
zähler einbauen lassen

Du gehst davon aus, das ich betroffen bin.
Gehe Mal davon aus, dass eine alleinerziehende Mutter mit ihrem Kind betroffen ist. Sie kommt kaum über die Runden und ihr droht der Strom abgestellt zu werden.
Mit welchem Geld sollte sie und die Kinder eine andere Wohnung finden, die Kaution und den Umzug zahlen und die neue Wohnung herrichten?
Und wäre das verhältnismäßig ?

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Nichtige Anpassung des Vertrags/Abkommen durch eine natürliche Person.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung