Wie lang muss man (wenn man beim "kiffen" erwischt wurde) "pissen" gehen?

3 Antworten

Hallo ItsJustMarco,

die Frage nach dem "wie lang" ist schon vom Ansatz her falsch.

Die Polizei darf weder

  • den Urintest, noch
  • den Drogenwischtest auch DrugWipe® genannt, noch bei Alkohol
  • die Atemalkoholkontrolle

anordnen. Die Polizei darf Dir die drei Tests nur anbieten. Ob man dieses Angebot annimmt oder nicht steht jeden frei. Insofern, ist Deine Fragestellung schon falsch.

Diese drei Test sind als Beweismittel sowieso nicht zugelassen, sondern dienen lediglich nur dazu einen Anfangsverdacht zu entkräften oder zu bestärken.

Grundsätzlich gesehen ist der Konsum von Drogen und BTM, sowieso nicht verboten. Lediglich der Besitz von BTM ist strafbar und als Beweismittel für den Besitz ist weder einer der drei angeführten Tests, noch das Ergebnis einer Blutentnahme geeignet.

Für eine Verurteilung wegen des Besitzes, muss BTM als Beweismittel sichergestellt/beschlagnahmt worden sein und eine Analyse muss dann ergeben, in welcher Menge, welche Droge in welchem Reinhaltsgehalt das Beweismittel ist.

Auch bei dem Straftatverdacht, der Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB (zu denen auch BTM zählen) darf keiner der drei o.a. Tests gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden.

Liegen allerdings genügen Anhaltspunkte vor, das ein Fahrzeugführer verbotene Substanzen, wie

  • Alkohol,
  • BTM,
  • Medikamente mit berauschender Wirkung

beim Führen des Fahrzeuges im Blut hatte, darf eine Blutentnahme nach folgender Rechtsgrundlage durchgeführt werden:

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§ 81a StPO - Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind

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Schöne Grüße
TheGrow

Gar nicht, da Kiffen an sich kein Straftatbestand ist.  Erst wenn du ein (Kfz) Fahrzeug führst, wäre ein Test FREIWILLIG. Wenn du dich weigerst, muß/kann die Polizei einen Blutprobe anordnen lassen.

ist immer unterschiedlich