Wie berechnet man den Schwund beim Identitätspreisverfahren?
Berechnet man den Schwund zum Wert des Einkaufspreises oder zum Wert des Abschlusstages?
1 Antwort
Es gilt das Vorsichtsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 4 im HGB):
Grundsätzlich gilt, dass die Waren zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden sollten.
Bei veralteten oder beschädigten Waren muss jedoch der niedrigere Wert angesetzt werden.