Wie berechnet man den Schwund beim Identitätspreisverfahren?

 - (Identität, Verfahren, Einkaufspreis)

1 Antwort

Es gilt das Vorsichtsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 4 im HGB):

Grundsätzlich gilt, dass die Waren zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden sollten.

Bei veralteten oder beschädigten Waren muss jedoch der niedrigere Wert angesetzt werden.