Wer hat hier den Fehler gemacht (Autofahren)?

Das Ergebnis basiert auf 14 Abstimmungen

Die Person, die abbiegt 86%
Die Person, die überholt 14%

7 Antworten

Die Person, die abbiegt

Beide zumindest bekommt der nichtabbieger eine Teilschuld

der Abbieger schneidet zwar den Nichtabbieger und hat vermutlich nicht geschaut

jedoch hat der nichtabbieger nicht auf den Blinker geachtet, welcher rechtzeitig an war.

Der Nichtabbieger hätte den Unfall durch bremsen verhindern können.

Ralph9  10.04.2023, 23:46
Beide zumindest bekommt der nichtabbieger eine Teilschuld der Abbieger schneidet zwar den Nichtabbieger und hat vermutlich nicht geschaut jedoch hat der nichtabbieger nicht auf den Blinker geachtet, welcher rechtzeitig an war. Der Nichtabbieger hätte den Unfall durch bremsen verhindern können.

Die Rechtslage ist da völlig eindeutig anders, es ist seitens des Spurwechslers die erforderliche gesteigerte Sorgfalt gem. §7 Abs. 5 StVO anzuwenden, siehe https://dejure.org/gesetze/StVO/7.html :

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Auch ein eingeschalteter Blinker entbindet davon nicht und verschiebt die Haftung nicht bzw. gibt dem Spurwechsler nicht das "Recht" darauf zu hoffen, dass der andere reagieren könnte oder sollte. Selbst wenn er das annehmen würde, müsste er sich dennoch vergewissern, ob der andere tatsächlich reagiert und den Spurwechsel ermöglicht. Stellt er dabei fest, dass der andere das jedoch nicht tut, darf er die Spur nicht wechseln.

Hier hat der Spurwechsler es komplett an jeglicher Sorgfalt fehlen lassen und der resultierende Unfall beweist, dass beim Spurwechsel eine Gefährdung nicht ausgeschlossen war, sondern ganz im Gegenteil, da es zum Unfall kam, für den folglich gem. o.g. Paragraph allein der Spurwechsler die volle Haftung trägt – zumal er auch falsch eingeordnet war.

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Die Person, die überholt

Hallo 20Fragender00

Wenn der links blinkt musst man damit rechnen dass er auch abbiegt und man darf ihn nicht überholen

Gruß HobbyTfz

Ralph9  11.04.2023, 20:01
Wenn der links blinkt musst man damit rechnen dass er auch abbiegt und man darf ihn nicht überholen

Das trifft auf diesem Fall deswegen nicht zu, weil es sich um eine Fahrbahn mit zwei Spuren in dieselbe Richtung handelt, so dass man NICHT mit einem LinksABBIEGEN rechnen muss, wenn jemand sich ganz rechts anstatt auf der linken Spur befindet - der Abbiegende hat sich für ein Linksabbiegen ganz klar völlig falsch eingeordnet, siehe §9 Abs. 1 StVO:

Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. (...) Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten ...

Daher brauchte und konnte der Nachfolgende in diesem Fall nicht mit einem LinksABBIEGEmanöver rechnen. Außerdem hat der Abbiegende zweifelsohne in keinster Weise wie vorgeschrieben auf den nachfolgenden Verkehr geachtet.

Und vor seinem Abbiegevorgang musste der rechts fahrende Abbiegewillige zwangsläufig auch erst einen Spurwechsel in Form der Querung der linken Spur durchführen, und für diesen – dem eigentlichen Abbiegen vorausliegenden –Spurwechsel gilt die gesteigerte Sorgfalt des Wechselwilligen gem. §7 Abs. 5 StVO sowie der Vorrang dessen, der seine Fahrspur beibehält bzw. diese bereits befährt – also des nachfolgenden, schnelleren Fahrzeugs; und des weiteren der "Beweis den Anscheins" ("wer die Spur wechselt, haftet"), siehe https://dejure.org/gesetze/StVO/7.html :

In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Auch ein eingeschalteter Blinker entbindet davon nicht und begründet insbesondere nicht allein schon aus sich heraus ein "Überholverbot" anderer, siehe §5 Abs. 7 StVO

Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.

=> auch blinkende Abbiegewillige dürfen überholt werden, wenn die räumlichen Gegebenheiten es zulassen; d.h. man darf einem Rechtsabbieger links und einen Linksabbieger rechts überholen, wenn jeweils ausreichend Platz für einen gefahrlosen Überholvorgang ist.

In diesem Fall fehlt es wie gesagt insbesondere daran, dass der Abbiegewillige sich über seine weiteren Verfehlungen hinaus nicht korrekt eingeordnet hatte, so dass ein Abbiegen völlig fernlag und damit nicht gerechnet werden musste. Allenfalls mit einen geplanten Spurwechsel konnte also der Nachfolgende rechnen - der einem Abbiegen in dieser Situation ohnehin zwingend vorausgehen musste –, und für diesen Fall hat der Nachfolgenden eindeutig Vorrang, da er seine Fahrspur beibehält.

Ein angeordnetes "Überholverbot" lag an dieser Stelle nicht vor und wäre überdies bei einer innerörtlichen zweispurigen Einbahnstraße eher widersinnig.

Überdies bleibt sogar in einem Überholverbot die doppelte Rückschaupflicht des Abbiegenden aufrecht. Diese fällt nur dann weg, wenn aus baulichen Gründen kein nachfolgendes Fahrzeug (auch kein einspuriges) das abbiegende Fahrzeug überholen kann, siehe https://verkehrsrecht.gfu.com/2018/10/olg-duesseldorf-pflicht-des-linksabbiegers-zur-doppelten-rueckschau-auch-bei-ueberholverbot/

OLG Düsseldorf: Pflicht des Linksabbiegers zur doppelten Rückschau auch bei Überholverbot
Beim Abbiegen in ein Grundstück (§ 9 Abs. 5 StVO) gilt nach diesem Beschluss des OLG Düsseldorf ebenso wie beim Wenden eine doppelte Rückschaupflicht: vor dem Einordnen sowie vor dem Abbiegen. Ein Überholverbot ändere daran nichts. Die Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO, wonach das Achten auf den nachfolgenden Verkehr vor dem Abbiegen nicht nötig ist, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, sei eng auszulegen. Sie betreffe Fälle, in denen die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aus baulichen Gründen ausgeschlossen ist.

Genausowenig verschiebt der eingeschaltete Blinker die Haftung und gibt dem Spurwechsler nicht das "Recht" darauf zu hoffen, dass ein Nachfolgender reagieren könnte oder sollte. Selbst wenn er das annehmen würde, müsste er sich dennoch vergewissern, ob der andere tatsächlich reagiert und den Spurwechsel bzw. das Abbiegen ermöglicht. Stellt er dabei fest, dass der andere das jedoch nicht tut, darf er die Spur nicht wechseln bzw. muss mit dem Abbiegen warten, bis der andere vorbeigefahren ist.

Da hat es in diesem Fall seitens des Abbiegendem an allem gefehlt, deswegen haftet m.E. der Abbiegende allein.

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HobbyTfz  12.04.2023, 15:09
@Ralph9

Er hat geblinkt und da muss der Hintermann auch damit rechnen das er abbiegt

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Ralph9  13.04.2023, 10:29
@HobbyTfz
Er hat geblinkt und da muss der Hintermann auch damit rechnen das er abbiegt

Wie gesagt, bei einem ganz rechts eingeordneten Fahrzeug muss nicht mit einem Linksabbiegemanöver gerechnet werden. Die Paragraphen der StVO sind bereits benannt und lassen es an Klarheit nicht missen.

Darüber hinaus hat – wie ebenfalls bereits benannt – die ohnehin vorgeschriebene Verwendung des Fahrtrichtungsanzeigers keinerlei Einfluss auf die Haftungsfrage. An keiner Stelle in der StVO findet sich irgendeine Aussage, dass die Verwendung des Fahrtrichtungsanzeigers die Haftung – um die es hier geht – verschieben würde; sondern trotz Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers bleibt juristisch aus gutem Grund die Doppelte Rückschaupflicht dessen, der das Abbiege-Manöver durchführen will, aufrecht und liegt die Haftung bei dem, der abbiegt oder die Spur wechselt; wo darüber hinaus auch der "Anscheins-Beweis greift", d.h. die Haftung bleibt – unabhängig von der Verwendung des Fahrtrichtungsanzeigers – bei dem, der die Spur wechselt oder abbiegt, weil er solche Manöver nur beginnen darf, wenn dadurch jegliche Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.

Das gilt darüber hinaus auch dann, wenn jemand blinkt und den Spurwechsel beginnt, dabei aber das Fahrzeug neben sich im Toten Winkel übersieht und es dabei zu einer Kollision kommt oder dieses zur Vermeidung einer Kollision beim Ausweichen gegen den Bordstein gedrückt wird; weil es genügend Situationen gibt, in denen der Nebenmann im Toten Winkel selber Fahrzeuge vor und hinter sich hat; und folglich gar keine Chance hat zu reagieren, wenn der schräg vor ihm "den Blinker setzt" und ohne Blick in den Toten Winkel rüberzieht.

Die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers wirkt sich nicht auf die juristische Haftungsfrage aus und verschiebt die Haftung nicht.

Dass das so ist, hat unter anderem auch den Grund, dass derjenige, der solche Manöver beginnt, nicht nachweisen kann, ob er tatsächlich den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat. Anders als Eisenbahnfahrzeuge und Flugzeuge haben Autos udgl. keine "Black Box", die die Bedienhandlungen aufzeichnet und die man in Folge auswerten könnte.

Dashcams sind eine noch recht junge Erfindung und in der Mehrzahl der Fälle gibt es keine Aufzeichnung; darüber hinaus muss der Geschädigte seine privaten DashCam-Aufzeichnungen dem Unfallverursacher nicht zur Verfügung stellen, damit dieser gegen ihn zu argumentieren versuchen könnte.

Wenn es gekracht hat und der Abbiegende und Spurwechselnde sagt "ich hab aber geblinkt"; die beiden Insassen des Geschädigten Autos jedoch unsiono sagen "Der ist ohne zu blinken rübergezogen"; dann wird's schwierig. Unter anderem deswegen lässt sich die Rechtsprechung nicht auf solche Konstrukte ein, bei denen der Nachweis über die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers im Grunde genommen nicht geführt werden kann, und wirkt diese sich folglich in keinster Weise auf die Haftungsfrage aus.

Daher haftet für den Unfall im verlinkten Video allein der Abbiegende.

Anders wäre es nur, wenn jemand sich zum Abbiegen mit Fahrtrichtungsanzeiger korrekt links eingeordnet hat und ihn ein anderer trotzdem auf der linken Seite überholen würde; dann würden beide haften.

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Die Person, die abbiegt

Die Person die abbiegt hat sich in der falschen Spur eingeordnet zum Abbiegen.
Da die Autos hier alle in die gleich Richtung geparkt sind, gehe ich davon aus, dass es eine Einbahnstraße ist.
Und da ordnet man sich auf der Spur ein wo man hinwill und kreuzt nicht eine andere Spur beim Abbiegen.

Die Person, die abbiegt

Hallo 20Fragender00,

Wer hat hier den Fehler gemacht (Autofahren)?

Jeder Spurwechsel ist ein kritischer Vorgang, und Vorrang hat jeweils der in der anderen Spur fahrende und seine Spur beibehaltende. Deswegen wird man in der Fahrschule auch sehr darauf getrimmt, einen Spurwechsel oder ein Abbiegen mit Rückspiegel UND Schulterblick zu sichern - was in diesem Fall offensichtlich völlig unterblieben ist.

Außerdem handelt es sich in dieser Szene höchstwahrscheinlich um eine zweispurige Einbahnstraße (die Autos parken auch auf der linken Seite in Fahrtrichtung), so dass der Abbiegende sich für seinen Abbiegevorgang ohnehin ganz links einordnen müssen hätte.

Liebe Grüße 🙂

Wintermadl  10.04.2023, 22:28

Stimme vollinhaltlich zu :)

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Ich sehe beide gleichermaßen in der Schuld.

Der Van, weil er sich auf der falschen Spur zum Linksabbiegen befindet. Der Blinker ist allerdings an!

Und genau deswegen sehe ich den Dashcamer da auch in der Pflicht. Er hätte aufgrund des Blinkers und der Einfahrt links schon viel früher reagieren müssen.

Ralph9  10.04.2023, 22:48
Ich sehe beide gleichermaßen in der Schuld.

Die Rechtslage ist da völlig eindeutig, es gilt §/ Abs. 5 StVO, siehe https://dejure.org/gesetze/StVO/7.html :

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Auch ein eingeschalteter Blinker entbindet davon nicht und verschiebt die Haftung nicht bzw. gibt dem Spurwechsler nicht das "Recht" darauf zu hoffen, dass der andere reagieren könnte oder sollte. Selbst wenn er das annehmen würde, müsste er sich dennoch vergewissern, ob der andere tatsächlich reagiert und den Spurwechsel ermöglicht. Stellt er dabei fest, dass der andere das jedoch nicht tut, darf er die Spur nicht wechseln.

Hier hat der Spurwechsler es komplett an jeglicher Sorgfalt fehlen lassen und der resultierende Unfall beweist, dass beim Spurwechsel eine Gefährdung nicht ausgeschlossen war, sondern es zum Unfall kam, für den folglich gem. o.g. Paragraph allein der Spurwechsler die volle Haftung trägt.

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Paejexa  10.04.2023, 22:53
@Ralph9

Ich verweise auf §1 StVO und darauf, dass man fast automatisch eine Mitschuld bekommt sobald man sich hinter das Steuer setzt und ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt.

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Ralph9  10.04.2023, 23:04
@Paejexa
Ich verweise auf §1 StVO und darauf, dass man fast automatisch eine Mitschuld bekommt sobald man sich hinter das Steuer setzt und ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt.

In diesem Fall wird das von der Rechtsprechung sehr eindeutig genau andersrum gesehen, siehe z.B. https://www.kanzleiwehner.de/blog/spurwechsel-wer-haftet-bei-einem-unfall/

Nicht selten wird die für den Spurwechsel erforderliche gesteigerte Sorgfalt missachtet und es wird versucht, den Fahrbahnwechsel zu erzwingen, so dass es zu Unfällen beim Spurwechsel kommt.
Grundsätzlich haftet bei einem Auffahrunfall bei einem Spurwechsel derjenige, der die Spur gewechselt hat. Denn beim Fahrstreifenwechsel gilt eine besondere Beweisregel, der sogenannte Beweis des ersten Anscheins. Dies ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Beweiserleichterung bei Schadensersatzfällen. Danach gilt die Vermutung, dass derjenige den Unfall verursacht hat, der die Spur gewechselt hat. Der Anscheinsbeweis greift aber nicht, wenn der Spurwechsler einen anderen Unfallverlauf beweisen kann, z. B. durch Zeugenaussagen.
(...)
Steht fest und ist bewiesen, dass sich ein Auffahrunfall in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel des Vorausfahrenden ereignet hat, tritt der gegen einen Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis zurück. Es haftet dann also regelmäßig nicht der Auffahrende, sondern derjenige, der die Spur gewechselt hat.
(...)
5. Fazit
Beim Spurwechsel gilt die besondere Sorgfaltspflicht nach § 7 Abs. 5 StVO. Wer diese außer Acht lässt, haftet bei einem Unfall regelmäßig allein.
Denn bei einem Auffahrunfall mit Spurwechsel spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Spurwechsler den Unfall schuldhaft verursacht hat.
Den Anscheinsbeweis kann der Spurwechsler nur entkräften, indem er die Schuld oder Mitschuld des Unfallgegners beweist.

Auch der eingeschaltete Blinker ändert da wie gesagt nichts dran, denn der begründet wie gesagt keinerlei Haftungsverschiebung, sondern ist gem. §7 Abs. 5 Satz 2 StVO ohnehin zu benutzen:

Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Daher ergibt sich in diesem Fall sowohl aus der besonderen Sorgfaltspflicht gem. § 7 Abs. 5 StVO als auch nach dem Anscheinsbeweis die Alleinhaftung des Spurwechslers - der jede Sorgfalt vermissen lassen hat und überdies auf dem falschen Fahrstreifen eingeordnet war.

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