Wenn man aus der Kirche ausgetreten ist,ist man dann Konfessionslos ,obwohl getauft, Und Kommunion?

7 Antworten

wenn Du ausgetreten bist, dann bist Du konfessionslos, das ist insbesondere in der Steuererklärung zu beachten, ansonsten werden Kirchensteuern angesetzt. Das gilt für alle behördlichen Vorgänge.

Wenn Du ausgetreten bist, giltst Du nach kirchlichem Recht als exkommuniziert und darfst nicht mehr an den Sakramenten teilnehmen, insbesondere keine Kommunion. Im Notfall (Todesgefahr etc.) kann der Priester in der Beichte die Exkommunikation aufheben.

Du bist aber natürlich getauft, dies ist nach katholischer Lehre ein ewiges Merkmal in der Seele. Wenn Du also wieder eintrittst, wirst Du nicht nochmals getauft, die Taufe währt ewig.

ruhrpott91  28.05.2021, 12:17

"Wenn Du ausgetreten bist, giltst Du nach kirchlichem Recht als exkommuniziert und darfst nicht mehr an den Sakramenten teilnehmen, insbesondere keine Kommunion."

Diese Aussage kann so nicht stehengelassen werden, wenn, wie hier von Dir explizit getan, "nach kirchlichem Recht" argumentiert wird. Da sind m. E. gleich drei Dinge in einem Satz zu nennen, die nicht stimmen oder uneindeutig sind:

  1. Was meinst du mit "gilt [...] als exkommuniziert"? Meinst du damit, dass deiner persönlichen Auffassung nach eine ausgetretene Person dieselben Rechtsfolgen zu befürchten haben sollte wie eine exkommunizierte? Das wäre eine persönliche Meinung und sollte als solche gekennzeichnet werden. Der Verweis "nach kirchlichem Recht", der hier Objektivität vortäuscht, ist dann vermessen. Oder möchtest Du damit zum Ausdruck bringen, dass das kirchliche Recht im Falle eines Kirchenaustritts für die betroffene Person Rechtsfolgen vorsieht, die dieselben sind wie bei eingetretener Exkommunikation, so dass die Person entsprechend dieser Rechtsfolgen als exkommuniziert gelten kann, ohne es explizit zu sein? Falls ja, warum schreibst Du das dann nicht? Eine weitere Möglichkeit ist, dass Du etwas uneindeutig sagen möchtest, im Falle eines Kirchenaustritts trete die Kirchenstrafe der Exkommunikation ein. Das wäre dann eine sachliche Fehlinformation, die jedweder kirchenrechtlichen Grundlage entbehrt. Die Uneindeutigkeit der Formulierung "gilt [...] als exkommuniziert" täte dann ihr Übriges. Falls eine Kirchenstrafe eintritt, schafft dies Fakten. Kein Jurist würde sagen: "Der Angeklagte ist verurteilt. Er gilt nun als bestraft." Dadurch wüsste niemand, ob nun ein Strafmittel, wie es das Recht vorsieht, verhängt wird oder nicht. Wer meint, (kirchen-)rechtlich zu argumentieren, der sollte sich nebst sorgfältiger sachlicher Prüfung auch entsprechend klar und sachgerecht ausdrücken.
  2. Dass es keine kirchenrechtliche Grundlage für die Behauptung gibt, im Falle eines Kirchenaustritts trete die Tatstrafe der Exkommunikation ein, habe ich bereits angesprochen. Wer so etwas behauptet, steht m. E. in der Bringschuld, entsprechende Grundlagen aufzuzeigen.
  3. Du nennst als Rechtsfolge der eingetretenen Exkommunikation, dass die betroffene Person "nicht mehr an den Sakramenten teilnehmen" dürfe. Hier stellt sich grundlegend die Frage, was mit Teilnahme gemeint ist: Das bloße physische anwesend sein bei einer sakramentlichen Feier - wie z. B. der Eucharistiefeier - oder die innere wie äußere Mitfeier im Sinne einer participatio actuosa? Beides ist der exkommunizierten Person keineswegs untersagt, sondern explizit jeglicher liturgische Dienst, die Spendung von Sakramentalien und Sakramenten und der Empfang von Sakramenten. Diese drei Dinge sind zwar Ausdrücke aktiver Teilnahme, aber nicht deckungsgleich mit ihr. Das Verb "teilnehmen" taucht demnach in den entsprechenden kirchenrechtlichen Normen nicht auf. Ich denke, du meintest den Empfang von Sakramenten, als Du vom "teilnehmen" gesprochen hast. Eine solche unpräzise Ausdrucksweise führt aber in die Irre: Dächte der Fragende hier, du würdest mit kirchenrechtlicher Sachkenntnis antworten, dann hättest Du ihm jetzt - wohl ohne böse Absicht - Rechtsfolgen aufgezählt, die das Kirchenrecht gar nicht vorsieht und die auch unverhältnismäßig sind. Außerdem stellt das Verbot, Sakramente zu empfangen, längst nicht die einzige Rechtsfolge einer Exkommunikation dar. Also: Warum beziehst Du dich nur auf diese, wenn Du das Thema schon explizit zu machen meinst?

Hinzu kommt, dass die Fragestellung gar nicht auf die kirchliche Rechtsstellung der ausgetretenen Personen bezogen ist. Also warum dann überhaupt der (sachlich falsche) Hinweis auf Exkommunikation?

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nobytree2  28.05.2021, 12:33
@ruhrpott91

Die dt. Bischofskonferenz sagt zwar seit längerem nicht mehr, man sei mit Austritt exkommuniziert, vor allem nach Maßregelung durch den Vatikan, behandelt die Person jedoch exakt weiterhin so. Offensichtlich wird das Kirchenrecht nicht von allen exakt gleich verstanden und angewandt. Die Formulierungen von mir waren jedoch tatsächlich unpräzise.

Mir ging es hier bzgl. der Excomunio auch nicht um Kirchenrecht oder ähnliches, sondern um den Hinweis, dass wenn er austritt, sich vertieft Gedanken darüber macht, inwieweit er noch am sakramentalen Leben der Kirche teilnehmen kann. Nach meinem persönlichen Dafürhalten ist die fundamentale, über ein bloß äußeres Ritual hinausgehende Bedeutung der Sakramente bei vielen Kirchgängern nicht mehr hinreichend klar. Danach war zwar nicht gefragt, hielt ich jedoch dennoch für sehr erwähnenswert.

Zum rechtlichen Teil der staatlichen Behörden habe ich den ersten Absatz verfasst, insgesamt hat ja wolfruprecht in seiner Antwort alles schon gesagt.

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ruhrpott91  28.05.2021, 16:03
@nobytree2

Vielen Dank für die Einordnung und diskursive Auseinandersetzung mit dieser interessanten Problematik. Mit dem ersten Satz hast Du m. E. bereits den springenden Punkt erfasst. Meiner persönlichen wie theologischen und kirchenrechtlichen Einschätzung nach war das Votum des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, auf die Du Dich zu beziehen scheinst, nicht bloß angemessen, sondern auch notwendig. Von daher hätte ich noch folgende Anmerkungen:

Kernproblem war und ist es, mit Blick auf die Androhung einer vom Recht vorgesehenen Kirchenstrafe, einen Straftatbestand zu finden, der diese Strafandrohung rechtfertigt. Damit hat es sich die Deutsche Bischofskonferenz recht einfach gemacht, indem sie pauschal angeführt hat, der Kirchenaustritt sei per se (!) als Ausdruck eines willentlichen und wissentlichen (!) apostatischen, häretischen oder schismatischen Aktes zu werten, der gemäß c. 1364 § 1 CIC strafbar ist. Das eine solche Auslegung des kodikarischen Kirchenrechts unzulässig ist, liegt m. E. auf der Hand und wurde dementsprechend durch den Päpstlichen Rat für Gesetzestexte votiert. Im Zentrum der Kontroverse steht weniger das Problem, dass die DBK das Kirchenrecht anders versteht oder anwendet wie beispielsweise der Vatikan, sondern dass die DBK in ihrer gesetzgebenden Kompetenz ein Partikulargesetz verabschiedet hat, das offenkundig gegen höheres kirchliches Recht verstößt.

Ja, die DBK hat eigens normiert, dass der Kirchenaustritt entsprechende Rechtsfolgen nach sich zieht, ohne explizit eine Beugestrafe anzudrohen. Der ausgetretenen Person kommt hierbei eine ähnliche Rechtsstellung zu wie einer exkommunizierten Person. Insofern kann von einer Quasi-Tatstrafe gesprochen werden. Dass der Päpstliche Rat für Gesetzestexte die entsprechende Partikularnorm rekognosziert hat, zeigt einerseits, dass das zugrungeliegende Problem, das ausschlaggebend für das o.g. Votum war, insbesondere ein Problem formaler Natur war. Dies bedeutet andererseits nicht, dass hierbei kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder höhere kirchliche Gesetze vorliegt, gegen den nicht erfolgreich geklagt werden kann, wie in der Vergangenheit bereits geschehen ist.

Der Verweis, dass es Dir nicht "um Kirchenrecht oder ähnliches" ging, geht ins Leere, weil der Begriff Exkommunikation einerseits ein kirchenrechtlicher Terminus technicus ist, andererseits weil Du explizit auf das kirchliche Recht verwiesen hast.

Den Verweis auf das sakramentale Leben kann ich zwar durchaus nachvollziehen. Fraglich bleibt jedoch, was Du genau meinst, wenn Du bei dieser kirchenrechtlichen Kontroverse die "fundamentale Bedeutung [...] der Sakramente" als Begründungsinstanz heranziehst, und vor allem, im welche Richtung dieser Verweis zielen soll.

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nobytree2  28.05.2021, 17:20
@ruhrpott91

Ob die Exkommunikation jetzt wirklich nur ein kirchenrechtlicher Status ist und nicht darüber hinausgehende Wirkung entfaltet, kann ich nicht beurteilen, beim Anathema würde ich weitergehende Wirkungen bejahen, ohne aber Theologe zu sein, was bei Dir der Fall zu sein scheint. Aber wie gesagt, ich war unpräzise, mir ging schwerpunktmäßig weniger um die Rechtsstellung nach dem Kirchenrecht im Sinne eines innerorganisatorischen Statuts der Kirche als sich selbst verwaltende Institution, als vielmehr um die Stellung des Fragestellers zu den Sakramenten, wie gesagt weniger als Fragestellung des Kirchenrechts, als vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Voraussetzungen für den Empfang des jeweiligen Sakraments, was ich nicht nur als kirchenrechtliches Thema einstufen würde (Glaube an die sakramentale Wirkung, inneres und äußeres Bekenntnis zum Glauben, Gnadenstand etc.).

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Jetzt die Frage ,bin ich nun Konfessionslos

yep, du gehörst keiner Kirche an.

Also in diesem Sinne:

Konfessionslosigkeit für die äußere Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gebraucht. Dazu zählen neben den oben genannten Religionslosen jedoch auch Menschen, die zwar keiner Glaubensgemeinschaft angehören, sich aber dennoch nicht als religionslos ansehen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Konfessionslosigkeit#Konfessionslosigkeit_im_Sinne_von_Nichtzugeh%C3%B6rigkeit_zu_einer_Religionsgemeinschaft

Was muss ich angeben bei den Formularen bei Religion ?

Christ.

Es sei denn, man fragt explizit nach einer Kirchenzugehörigkeit.

Ob man Christ ist, hängt nicht davon ab, welcher Kirche man angehört.

Falls Du Jesus Christus als Retter und Erlöser ansiehst, dann bist Du weiterhin Christ. Wobei es zu einer Nachfolgerin/einem Nachfolger gehört, dass sie/er auch für die Mitmenschen sorgen, denen es nicht so gut geht. Stichwort: Weltgericht Matthäus 25,31-46

So müsstest Du in den Formularen Christ schreiben.

Im zivilrechtlichen Sinne bist du konfessionslos.

Im religiösen Sinne aus Sicht der Katholischen Kirche bist du weiterhin katholischer Christ — vereinfacht gesagt: einmal getauft, immer getauft — nur darfst du nicht mehr die Sakramente der Kirche empfangen, da du nicht mehr in der vollen Gemeinschaft der Kirche bist.

In den Formularen behördlicherseits musst du konfessionslos eintragen.

In Formularen der Kirche bzw. formlosen Erklärungen musst du "römisch-katholisch / ausgetreten" angeben.

Was Du bei Formularen angeben musst? Hier kommt es eben darauf an, welcher Kirche Du angehörst. Und wenn Du derzeit keiner Kirche angehörst, bist Du eben konfessionslos. Was Du glaubst? Nun, das ist weniger eine Frage der Zugehörigkeit als des Gewissens. Natürlich kannst Du auch ohne Zugehörigkeit glauben.