Was sind die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Betreuung?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es gibt mehrere Wege, wie man gesetzliche Betreuer wieder los wird.

Vorneweg erwähne ich, dass eine Betreuung nicht dauerhaft angeordnet werden darf! Spätestens nach 7 Jahren muss die Notwendigkeit einer Betreuung überprüft werden!

Wird erstmalig eine Betreuung angeordnet, dann ist diese ohnehin nur vorläufig für maximal 6 Monate begrenzt.

Nach diesen 6 Monaten muss ein psychiatrisches Gutachten gefertigt werden, damit die Betreuung verlängert werden darf.

Weigert man sich, zu diesem Gutachten zu gehen, muss die Betreuung aufgehoben werden!

Zwar besteht die Möglichkeit, dass man zum Gutachten vorgeführt wird. Allerdings nur, wenn es verhältnismäßig ist. Eine Vorführung findet in der Regel nur statt, wenn man in einer Einrichtung, etc. wohnt.

Betreuungsrichter müssen zum Wohlergehen des Betreuten handeln. Also dürfen die nichts tun, was dem Betreuten schaden könnte. Verstößt das Gericht dagegen, kann man Beschwerde einlegen.

Ist die Betreuung bereits verlängert (wird meist erstmal um 2 Jahre verlängert), dann reicht ein ärztliches Zeugnis, um die Betreuung nochmals zu verlängern.

Ohne ärztliches Zeugnis darf die Betreuung nicht verlängert werden. Also einfach nicht mehr zum Arzt gehen, damit kein ärztliches Zeugnis erstellt werden kann. Dann wird die Betreuung aufgehoben.

Auf den zwei o. g. Wegen bin ich zweimal aus der Betreuung rausgekommen!

Jeder hat die Möglichkeit, eine Betreuung für jemanden anzuregen. In diesem Fall kommt erst mal ein Rechtspfleger vom Gericht, um den Klienten zu befragen. Wer die Betreuung nicht möchte, sollte den Rechtspfleger abblocken und am besten gar nichts sagen. Ohne Stellungnahme des Rechtspflegers darf eine vorläufige Betreuung nicht angeordnet werden.

Natürlich kann man auch während einer Betreuung die Aufhebung der Betreuung beantragen. Das ist aber mit Anhörungsterminen und ggfs. mit psychiatrischen Gutachten und Gerichtsverhandlungen verbunden.

HinDan01423 
Fragesteller
 19.12.2021, 16:14

Also, ich werde gegen 2022 oder 2023 nochmal an den jeweiligen Doktor rantreten.

1
MiXXXery  19.12.2021, 16:23
@HinDan01423

Ok, wenn du die Betreuung nicht willst, kannst du mir nachmachen xD

Ich hatte 2020 eine vorläufige Betreuung. Dann wurde uns ein Gutachter geschickt. Wohnte damals noch mit meiner Mutter, und wir haben den Gutachter einfach nicht rein gelassen!

Das Gericht war stur. Mir wurden dann noch Termine für ein Gutachten in der nächstgelegenen Stadt gegeben. Dort bin ich einfach nicht hin.

Die Betreuung musste dann aufgehoben werden.

2
Clon99  19.12.2021, 17:19
@HinDan01423

Einfach nicht zum Gutachtertermin gehen ist die unfeine Art sich damit zu befassen. Gegen den Willen eines Betroffenen darf keine Betreuung angeordnet werden (§ 1896 Abs. 1a BGB), weshalb es auch genügt, das dem Gericht mitzuteilen. Ein Rechtspfleger hat im Übrigen andere Aufgaben und kommt nur in speziellen Fällen zum Betreuten, die nicht mit der Anordnung einer Betreuung zu tun haben.

1
MiXXXery  19.12.2021, 17:27
@Clon99

Das ist teilweise falsch.

Bei psychisch kranken/behinderten Menschen kann das Gericht auch gegen den Willen des Betreuten eine Betreuung verlängern, insofern das Gericht sich den Eindruck verschafft hat, dass eine Betreuung nötig ist.

Als ich 2018 unter Betreuung stand (mit Einwilligungsvorbehalt) habe ich mich bei Gericht beschwert und letztendlich Antrag auf Aufhebung der Betreuung gestellt. Es kam dann zu einer Anhörung. Ich habe dem Gericht deutlich mitgeteilt, dass ich eine Betreuung nicht möchte. Aufgehoben wurde die Betreuung nicht!

Ich wurde also gegen meinen Willen betreut.

Als dann nach 2 Jahren das ärztliche Gutachten anstand, bin ich einfach nicht zum Arzt. Ich habe genau gewusst, dass dann die Betreuung gegen meinen Willen forgeführt wird! Ich bin dann einfach nicht zum Arzt.

Insofern dem Gericht eine psychiatrische Diangose bekannt ist, wird man so gut wie immer als uneinsichtig betitelt! Betreuungen werden dann fortgefürt, auch gegen Willen des Betreuten.

Bei Menschen mit Autismus behauptet das Gericht oft, dass aufgrund des Autismus die Notwendigkeit einer Betreuung nicht erkannt wird. Das endet dann mit einer Betreuung gegen Willen.

2
Clon99  19.12.2021, 17:38
@MiXXXery

Das Problem ist, dass viele Betreute aufgrund ihrer Krankheit die Notwendigkeit einer Betreuung nicht verstehen können, weshalb die Vorschrift natürlich mit Vorsicht zu genießen ist. Der Willen des Betreuten hat oberste Priorität im Betreuungsrecht, da es eben keine Entmündigung mehr darstellt. Die Frage ist: was tun, wenn der Betreute keine Betreuung möchte, aber dringend eine braucht?
Als Betreuter muss man deshalb sehr hartnäckig sein, wenn die Betreuung eigentlich notwendig ist, aber nicht gewollt.

3
MiXXXery  19.12.2021, 17:47
@Clon99

Ja, wenn der Betreuungsrichter die Betreuung nicht aufheben möchte, kann man sich auch einen Anwalt nehmen und Klagen bzw. eine Gerichtsverhandlung anstreben. Dann wird das Gericht über die Betreuung entscheiden. So weit kam es bei mir bisher nicht.

0

Die Befugnisse des Betreuers richten sich nach dem Umfang, für den die Betreuung angeordnet wurde.

Grundsätzlich interessiert sich kein Betreuer dafür, was sein betreuter den ganzen Tag über so macht....so lange er seinen evtl. bestehenden Verpflichtungen (Arbeit, Schule etc) nachkommt

Natürlich darf ein Betreuter hin wo er möchte, auch wenn der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung angeordnet ist. Solange man nicht in einer beschützenden Einrichtung untergebracht ist, ist man in keiner Weise in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Du solltest Dich ein bisschen länger mit der Thematik befassen, bevor Du vorschnell urteilst.

Um welche Art von Betreuung geht es denn?

Welche Aufgabenkreise ( so heißt das im Fachjargon) wurden denn festgelegt?

Grundsätzlich kann man sich gegen eine Betreuung wehren…mittels Rechtsanwalt. Eine Betreuung ist Hilfe, Unterstützung für Menschen, die ihr Leben nicht gebacken bekommen. Was kann man daran kritisieren?

HinDan01423 
Fragesteller
 19.12.2021, 16:18

Z.b. Autismusbetreuuung, also jetzt nur ein banales Beispiel genommen.

Aufgabenkreise sind:

- Vermögenssorge

- Gesundheitsfürsorge

- Aufenthaltsbestimmung

- Entgegennahme und Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über Fernmeldeverkehr

- Vertretung gegenüber Behörden/Versicherungen/Renten - und Sozialträgern

- Wohnungsangelegenheiten

1
Highner64  19.12.2021, 23:34
@HinDan01423

Sehr gut, 100 Punkte. Dann hast Du Dir ja nun Deine Frage selbst beantwortet und wirst anhand der Antwort sicherlich in der Lage sein, Deine Haltung zu überdenken.

1
Highner64  25.12.2021, 09:44

Danke für das Danke

0