Einzelunternehmer unter Betreuung?

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Es wird im Normalfall ein Betreuer bestellt. Sollte sich herausstellen, dass dieser mit der Führung des Betriebs überfordert ist, kann ein Betreuerwechsel stattfinden oder es wird für diesen speziellen Aufgabenkreis ein anderer Betreuer bestellt.

Der Einwilligungsvorbehalt muss auch explizit für den Aufgabenkreis „Führung des Erwerbsgeschäfts“ oder so angeordnet sein. Falls es diesen nicht gibt, würde ich sagen fällt es in die Vermögenssorge. Ein Einwilligungsvorbehalt in Wohnungsangelehenheiten bspw. würde den Geschäftsbetrieb durch den Betreuten überhaupt nicht beeinträchtigen.

Der Betreuer muss, falls der Einwilligungsvorbehalt für das Geschäft angeordnet ist, jedes Rechtsgeschäft genehmigen, das der Betreute hier vornimmt.
Für die Auflösung bräuchte er allerdings auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dass dem Betreuer die Führung des Geschäftsbetriebs zu aufwändig ist, ist übrigens kein Grund dafür.

Eigentlich nur einen Betreuer, wobei man sich allerdings die Frage stellen muß, was soll das für ein Unternehmer sein, der unter Betreuung steht .