Was sind die Unterschiede hinsichtlich der Verwirklichung der Nationalstaatsidee zwischen den Verfassungen von 1848/49 unf 1871?

4 Antworten

1848, bzw. 49 war ein demokratisches, von den Bürgern geschaffenes, großes Deutschland geplant, das nicht nur Preußen, sondern auch Böhmen, Mähren, Österreich und Slowenien beinhalten würde.

Es gab auch noch die, die den damaligen König von Preußen als Kaiser über dieses große Deutschland wollten.

1871 hingegen war es eine Staatsgründung von den Adeligen, das Österreich und seine Kronländer nicht enthielt, und vom König von Preußen regiert wurde.

Beide Verfassungen enthielten eine »kleindeutsche Lösung« (also ein deutscher Nationalstaat mit Preußen, aber ohne Österreich), wobei die Nationalversammlung 1848 zunächst mehrheitlich eine »großdeutsche Lösung« (also ein deutscher Nationalstaat mit Preußen und Österreich) bevorzugt hatte und darin 1848/1849 eine Veränderung eintrat, nachdem sich in der damaligen Lage eine »großdeutsche Lösung« als klar unrealistisch zeigte.

Die Verfassung von 1849 war ein Stückchen demokratischer als die von 1871 und bot mehr Freiheit.

In der Entstehung hat es einen deutlichen Unterschied gegeben.

Die von der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche am 28. März 1849 beschlossene Reichsverfassung, ist im Zusammenhang mit der vom Volk ausgehenden Revolution 1848/1849 entstanden. Aufgrund der Niederlage der Revolution konnte sie nicht in der Realität durchgesetzt werden. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 ist in Zusammenhang mit einem Krieg gegen Frankreich und Verhandlungen mit den süddeutschen Staaten entstanden.

Die Verfassung von 1849 ging von der Nationalversammlung, einem im Zug einer Revolution gewähltem Parlament, aus und konnte aufgrund von Kompromissen zwischen mehreren Gruppen in der Nationalversammlung mit Mehrheit beschlossen werden. Die Verfassung von 1871 beruhte in der Hauptsache auf der 1867 in Kraft getretenen Verfassung des Norddeutschen Bundes. Die Verfassung ging mehr von Monarchen/Regierungen aus, süddeutsche Staaten sind dem Bund beigetreten (mit einigen besonderen Wünschen, über die Vereinbarung erzielt wurde), während die Parlamente eher einem ausgearbeitetem Entwurf zustimmten. Inhaltlich spielte Otto von Bismarck, preußischer Ministerpräsident und künftig auch Reichskanzler, eine wichtige Rolle.

Vollständig alle Einzelheiten lassen sich kaum übersichtlich auflisten. Die hauptsächlichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Verfassungen können mit Hilfe von Überblicksdarstellungen und durch Durchlesen der Verfassungsbestimmungen festgestellt werden.

Unterschiede

  • Aufbau der gesetzgebenden Gewalt: In der Verfassung von 1849 lag die Gesetzgebung beim Reichstag (außerdem hatten Kaiser und Reichsminister ein Initiativrecht für Gesetze). Dieser bestand aus einem gewählten Volkshaus und einem Staatenhaus mit Vertretern der Länder (teils von den Regierungen ernannt, teils von den Parlamenten der Einzelstaaten gewählt). Es gab also ein Zweikammersystem und zu Reichsgesetzen war eine Zustimmung beider Kammern erforderlich. In der Verfassung von 1871 gab es den gewählten Reichstag (als Parlament mit einer Kammer) und als Vertretung der Länder den Bundesrat (Vertreter von den Regierungen ernannt). Eine Zustimmung des Bundesrates zu Reichgesetzen war erforderlich.
  • Ausmaß der Kontrolle der Regierung durch das Parlament: In der Verfassung von 1849 gab es verantwortliche Reichsminister, wobei nicht ausdrücklich bestimmt war, wem gegenüber und wie diese genau verantwortlich waren. Die Regierung war rechenschaftspflichtig und die Reichsminister konnten vom Reichstag beim Reichsgericht angeklagt werden (§ 126. i) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Reichsminister, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen.). In den Einzelstaaten waren die Minister der Volksvertretung verantwortlich (§ 186). In der Verfassung von 1871 hatte der Reichstag auch Mitspracherechte (vor allem Gesetzgebung und Haushaltsbewilligung), aber nur schwächere Kontrollmöglichkeiten. Eine Anklage der Regierung war nicht möglich.
  • herausgehobene Stellung eines Reichskanzlers: In der Verfassung von 1849 gab es mehrere Reichsminister, in der Verfassung von 1871 in der Reichsleitung einen übergeordneten Reichskanzler und ihm untergeordnet mehrere Staatssekretäre. Außerdem hatte der Reichskanzler auch noch den Vorsitz im Bundesrat.
  • Grundrechte: Verfassung von 1849 enthielt einen umfangreichen Katalog von Grundrechten. Die Verfassung von 1871 enthielt dagegen keine Grundrechte, diese waren in den Verfassungen der Einzelstaaten festgelegt.
  • Veto-Frage: Die Verfassung von 1849 enthielt ein aufschiebendes (suspensives) Veto der Reichsregierung (Kaiser und Reichsminister) gegen Reichstagsbeschlüsse, die Verfassung 1871 kein Veto, allerdings hatte er als König von Preußen die Möglichkeit, zusammen mit einigen anderen Monarchen über den Bundesrat Gesetzesveränderungen zu verhindern.
  • Richterernennung: Nach der Verfassung von 1871 konnte der Kaiser die Richter am Reichsgericht ernennen.

Vgl. meine Antwort bei https://www.gutefrage.net/frage/unterschiedegemeinsamkeiten--der-verfassung-von-49-und-71 , die ich herangezogen habe.

Das eine war eine geplante(schlecht geplante),, Demokratie'' das andere war eine Durch organisierte Monarchie. Also in der kaiserlichen hatte man halt etwas weniger Grundrechte. Und die 48er Verfassung war überhaupt ein fauler Kompromiss(es gab sowieso zu viele Streitpunkt, als dass sich das hätte auf Dauer durchsetzen können) , der viel zu lange gedauert hat und auch deswegen gescheitert ist.

Woher ich das weiß:Hobby – Parteimitglied und großes Interesse an jeglicher Politik

Hauptunterschied: Die 48er wollten Demokratie, ab 1871 wurde die Monarchie halt auf (fast) Gesamtdeutscher Ebene weitergeführt.

Viele 48er flohen nach der Niederschlagung (teils in die USA).

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung