Was gab es für Vor-/Nachteile im Paragraph 48 der Weimarer Republik?

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Artikel 48 Weimarer Republik:

(1) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung
oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der
Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.


(2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reich die öffentliche
Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur
Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen
Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht
einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln
114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz
oder zum Teil außer Kraft setzen.


(3) Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen
Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstages außer Kraft zu setzen.


(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet
einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die
Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstages
außer Kraft zu setzen.


(5) Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

helnessa2002 
Fragesteller
 28.03.2017, 07:38

Hallo thetee99! Vielen Dank für deine ausführliche Antwort! Die hat mir sehr geholfen 😊

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"...Paragraph 48... "

>>> ARTIKEL 48... 

helnessa2002 
Fragesteller
 27.03.2017, 13:35

Vielen Dank für deine Hilfe (nicht)!!!

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