Artikel 25 und 48 Weimarer Republik?

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Notverordnung, in Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung vorgesehene Regelung, nach der der Reichspräsident, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durch das Parlament fast vollständig verdrängen und die Grundrechte vorübergehend außer Kraft setzen konnte

Artikel 25 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) lautete: „Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass. Die Neuwahl findet spätestens am 60. Tage nach der Auflösung statt

Artikel 25 der Weimarer Reichsverfassung lautete: Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass. Die Neuwahl findet spätestens am 60. Tage nach der Auflösung statt.

Das Notverordnungsrecht ist in Artikel 48 der Weimarer Verfassung geregelt und verleiht dem Reichspräsidenten die Macht, ohne das Parlament durch Notverordnungen zu regieren. Ursprünglich ist die Verordnung zum Schutz der Republik und zur beschleunigten Gesetzgebung in Krisenzeiten gedacht.

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