Was darf man alles als Vormund?
Ich hatte schon Mal eine Frage gestellt.
Ich betreute einen 79 jährigen Mann.
Sein Neffe ist Vormund .
Der Mann ist jetzt im Heim , weil er manchmal etwas vergisst.
Und nein es ist keine große Demenz , er vergisst nur manchmal den Wochentag.
Er hat auch nur Pflegestufe 1 bekommen und ihm fehlen dazu noch 10 Punkte.
Der Neffe ist dabei schon die Wohnung zu räumen und hat letze Woche das Auto von seiner Schwester abholen lassen und die ganze Wohnung wurde auf den Kopf gestellt
Dem Mann haben sie nichts über das Auto und auch nichts über die Wohnungsauflösung gesagt.
Jetzt ist nochmal meine Frage, darf ein Vormund das wirklich alles machen ohne den Menschen darüber zu unterrichten.
Ich leide da so mit und würde so gerne helfen, da ich den Mann schon sehr lange kenne und er mich auch oft anruft und nach Hause möchte.
Danke
3 Antworten
Erwachsene Menschen können schonmal keinen Vormund haben sondern einen gesetzlichen Betreuer.
Der Betreuer darf grundsätzlich nur in denjenigen Angelegenheiten tätig werden, welche seinen Aufgabenbereich umfassen. Der Aufgabenbereich wird vom Betreuungsgericht bestimmt. Grundsätzlich werden die Teile Personensorge und Vermögenssorge unterschieden. Für manche Tätigkeiten, benötigt der Betreuer die Zustimmung des Betreuungsgerichtes, auch wenn diese Tätigkeit von seinem Aufgabenbereich umfasst wird. Ist dies für die Abwehr von Gefahren gegen die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich, so kann das Betreuungsgericht grundsätzlich einen sogenannten Erlaubnisvorbehalt anordnen, das heißt, dass der Betreuer für sämtliche Tätigkeiten die Genehmigung des Gerichtes benötigt.
Zur Aufgabe der Mietwohnung, benötigt der Betreuer grundsätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichtes (§1907 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch- BGB). Zudem hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu führen (§1901 Absatz 2 BGB). Der Betreuer hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist (§1901 Absatz 3 BGB). Solange der ältere Herr lediglich mal den Wochentag vergisst, ansonsten aber noch gut für sich selber sorgen könnte, sehe ich auch schon die Heimunterbringung an sich für nicht gerechtfertigt, wenn der ältere Herr lieber in seiner eigenen Wohnung wohnen möchte. Wenn er dort keine Gefahr für sich selber oder für Dritte bedeutet, darf er eigentlich nicht gegen seinen Willen überhaupt im Heim untergebracht werden.
Mfg
Danke für die Antwort.
Er sagt dem Herrn nicht das er die Wohnung kündigt . Und verteilt die Sachen in der Wohnung an die Familie und Nachbarin bzw eBay.
Mal davon abgesehen, dass eine volljährige Person keinen Vormund haben kann - nein, das ist nicht erlaubt.
Ich bezweifle es stark. Es ist ja immerhin sein Eigentum und großartige Probleme scheint er auch nicht zu haben