Was bedeutet dieser Satz? (Immanuel Kant)

4 Antworten

Ähnlich hat Kelsen Recht definiert:

"Als Recht wird hier eine normative Ordnung verstanden, die ein bestimmtes menschliches Verhalten dadurch herbeizuführen sucht, dass sie vorschreibt, dass im Falle eines gegenteiligen, des sogenannten rechtswidrigen Verhaltens, des „Unrechts“, ein Zwangsakt als Unrechtsfolge, als sogenannte Sanktion erfolgen soll. In diesem Sinne ist das Recht eine normative Zwangsordnung."

Im Grunde genommen kann man vereinfacht sagen:

Rechtskonformes Verhalten soll dadurch herbeigeführt werden, indem die Gesellschaft Strafen bei rechtswidrigem Verhalten festlegt; dadurch wird die Freiheit des einzelnen dadurch beschränkt, als daß er gezwungen werden kann, um Strafen zu vermeiden, sich rechtskonform zu verhalten und nicht tun kann was er will.

Die Freiheit des einzelnen endet dort, wo die Freiheit des anderen beginnt und das Individuum unterwirft sich dieser Zwangsordnung, da sie gesellschaftlich als Recht legitimiert ist und indem die Freiheit des Individuums beschränkt wird, wird die Freiheit der gesamten Gesellschaft gewährleistet.

Bei diesem Thema geht es um Rechtsphilosophie.

Recht nach Kants Auffassung ist auf das äußere Verhältnis von Personen bezogen, ihre Handlungen (im Unterschied zum ethischen Gesichtspunkt, bei dem die zugrundeliegende innere Gesinnung zählt). In seinem Werk „Die Metaphysik der Sitten“ (1797) behandelt Hant entsprechend in einem ersten Teil die „Rechtslehre“, in einem zweiten Teil die „Tugendlehre".

Das Recht hat die Aufgabe, das Zusammenleben in äußerer Freiheit zu ermöglichen. Wenn es eine Mehrzahl von Individuen gibt und die Personen nicht jeweils völlig isoliert leben, beeinflussen sich die Menschen gegenseitig und damit kann Freiheit von Einzelnen vermindert und beeinträchtigt werden.

Uneingeschränkte Freiheit ist als Prinzip für das Zusammenleben nicht möglich. Es würde zu Widersprüchen führen und sich selbst aufheben, weil dann kein Schutz vor Willkür besteht und das freie Handeln des einen den Freiheitsspielraum des anderen verletzt. Uneingeschränkte Freiheit ließe Unterwerfung und Vernichtung äußerer Freiheit zu.

Eine Festlegung ist nötig, wo die Freiheit für den einen endet und für den anderen beginnt. Recht ist eine notwendige Einrichtung für die Regelung des Zusammenlebens.

Kant versucht eine Antwort auf die Frage zu geben, wie Personen ihre äußere Freiheit bewahren und trotzdem in einer Gesellschaft/Gemeinschaft zusammenleben können. Kant stellt einen Vernunftbegriff des Rechts auf.

Äußere Freiheit (Unabhängigkeit von nötigender Willkür eines anderen), sofern sie mit der Freiheit aller anderen nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann, ist das einzige ursprüngliche, jedem Mensch als Mensch zustehende Recht.

Der von Kant aufgestellte Rechtsbegriff ist ein normativer Maßstab, mit dem tatsächliche aufgestellte Gesetze auf ihre Berechtigung (Legitimität) hin beurteilt werden können. Vernünftig sind nur Rechtsbestimmungen, welche die Freiheit des einen mit der Freiheit aller anderen nach allgemeinen Gesetzen verträglich sein lassen. Ein solches Recht kann von jeden Vernunftwesen/vernünftigen Wesen/vernunftbegabten Wesen anerkannt werden.

Staatsbürger (als Vernunftwesen) sind dabei als Vertragspartner gedacht. Der Inhalt ist ein Bezug des kategorischen Imperatives auf das Zusammenleben in einem Staat. Der von Kant aufgestellte Vernunftbegriff des Rechts verpflichtet eine Gemeinschaft auf eine allgemeine Gesetzlichkeit wie im Bereich der Ethik der kategorische Imperativ den persönlichen Willen von Individuen.

Die Einschränkung von Freiheit, bei der die Freiheit eines jeden mit der Freiheit aller anderen nach einem allgemeinen Gesetz der Freiheit vereint wird, ermöglicht und sichert Freiheit für Gesellschaft/Gemeinschaft insgesamt. Ein Zusammenstimmen (eine Übereinstimmung/Verträglichkeit) der Freiheit Einzelner mit dieser grundlegenden Freiheit aller wird verlangt.

Recht hat eine Zwangsbefugnis, kann bestrafen, an etwas hindern und einschränkend eingreifen. Kant rechtfertigt dies mit seinen rechtsphilosophischen Gedanken grundsätzlich. Rechtmäßig ist der Zwang aber nur zur Abwehr von Unrecht. Zwang, der davon abweicht/darüber hinausgeht, ist selbst Unrecht. Zum Vernunftbegriff des Rechts gehören auch Menschenrechte, etwas, das jedem Menschen als Menschen zukommt.

Albrecht  21.08.2013, 00:45

Immanuel Kant, Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis (1793). II. Vom Verhältniß der Theorie zur Praxis im Staatsrecht. (Gegen Hobbes.) AA VIII 289 – 290:
Recht ist die Einschränkung der Freiheit eines jeden auf die Bedingung ihrer Zusammenstimmung mit der Freiheit von jedermann, in so fern diese nach einem allgemeinen Gesetze möglich ist; und das öffentliche Recht ist der Inbegriff der äußeren Gesetze, welche eine solche durchgängige Zusammenstimmung möglich machen. Da nun jede Einschränkung der Freiheit durch die Willkür eines Anderen Zwang heißt: so folgt, daß die bürgerliche Verfassung ein Verhältniß freier Menschen ist, die (unbeschadet ihrer Freiheit im Ganzen ihrer Verbindung mit anderen) doch unter Zwangsgesetzen stehen: weil die Vernunft selbst es so will und zwar die reine, a priori gesetzgebende Vernunft, die auf keinen empirischen Zweck (dergleichen alle unter dem allgemeinen Namen Glückseligkeit begriffen werden) Rücksicht nimmt; als in Ansehung dessen, und worin ihn ein jeder setzen will, die Menschen gar verschieden denken, so daß ihr Wille unter kein gemeinschaftliches Princip, folglich auch unter kein äußeres, mit jedermanns Freiheit zusammenstimmendes Gesetz gebracht werden kann.

Der bürgerliche Zustand also, bloß als rechtlicher Zustand betrachtet, ist auf folgende Principien a priori gegründet:

  1. Die Freiheit jedes Gliedes der Societät, als Menschen.

  2. Die Gleichheit desselben mit jedem Anderen, als Unterthan.

  3. Die Selbstständigkeit jedes Gliedes eines gemeinen Wesens, als Bürgers.

Diese Principien sind nicht sowohl Gesetze, die der schon errichtete Staat giebt, sondern nach denen allein eine Staatserrichtung reinen Vernunftprincipien des äußeren Menschenrechts überhaupt gemäß möglich ist.“

Immanuel Kant, Zum ewigen Frieden (1795). Ein philosophischer Entwurf. Zweiter Abschnitt, welcher die Definitivartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält. Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden. Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein. VIII 350:
Rechtliche (mithin äußere) Freiheit kann nicht, wie man wohl zu thun pflegt, durch die Befugniß definirt werden: »alles zu tun, was man will, wenn man nur keinem Unrecht tut«. […] – Vielmehr ist meine äußere (rechtliche) Freiheit so zu erklären: sie ist die Befugnis, keinen äußeren Gesetzen zu gehorchen, als zu denen ich meine Beistimmung habe geben können. – Eben so ist die äußere (rechtliche) Gleichheit in einem Staate dasjenige Verhältnis der Staatsbürger, nach welchem keiner den anderen wozu rechtlich verbinden kann, ohne daß er sich zugleich dem Gesetz unterwirft, von diesem wechselseitig auf dieselbe Art auch verbunden werden zu können.“

Immanuel Kant, Die Metaphysik der Sitten (1797). Erster Teil. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Einleitung in die Rechtslehre. § B. Was ist Recht? AA VI 230:
„Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des andern nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.“

Immanuel Kant, Die Metaphysik der Sitten (1797). Erster Teil. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Einleitung in die Rechtslehre. § C. Allgemeines Prinzip des Rechts AA VI 230 - 231:
„»Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann etc.«

Wenn also meine Handlung, oder überhaupt mein Zustand, mit der Freiheit von jedermann nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann, so tut der mir Unrecht, der mich daran hindert; denn dieses Hindernis (dieser Widerstand) kann mit der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen nicht bestehen.“

2
Albrecht  21.08.2013, 00:46

Immanuel Kant, Die Metaphysik der Sitten (1797). Erster Teil. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Eintheilung der Rechtslehre. B. Allgemeine Eintheilung der Rechte. Das angeborne Recht ist nur ein einziges. AA VI 237 – 238:
Freiheit (Unabhängigkeit von eines Anderen nöthigender Willkür), sofern sie mit jedes Anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann, ist dieses einzige, ursprüngliche, jedem Menschen kraft seiner Menschheit zustehende Recht. - Die angeborne Gleichheit, d. i. die Unabhängigkeit nicht zu mehrerem von Anderen verbunden zu werden, als wozu man sie wechselseitig auch verbinden kann; mithin die Qualität des Menschen sein eigener Herr (sui iuris) zu sein, imgleichen die eines unbescholtenen Menschen (iusti), weil er vor allem rechtlichen Act keinem Unrecht gethan hat; endlich auch die Befugniß, das gegen andere zu thun, was an sich ihnen das Ihre nicht schmälert, wenn sie sich dessen nur nicht annehmen wollen; dergleichen ist ihnen bloß seine Gedanken mitzutheilen, ihnen etwas zu erzählen oder zu versprechen, es sei wahr und aufrichtig, oder unwahr und unaufrichtig (veriloquium aut falsiloquium), weil es bloß auf ihnen beruht, ob sie ihm glauben wollen oder nicht; - alle diese Befugnisse liegen schon im Princip der angebornen Freiheit und sind wirklich von ihr nicht (als Glieder der Eintheilung unter einem höheren Rechtsbegriff) unterschieden.“

1
Luffysmugiwara  26.04.2021, 17:06

Dein Text kam in meiner Philo Klausur vor :')

0

Das bedeutet in etwa: das Recht regelt das Zusammenspiel verschiedener Kräfte, nämlich hinsichtlich der persönlichen Freiheit des Einzelnen in Wechselwirkung mit den Rechten der Allgemeinheit.

Die persönliche Freiheit findet da ihre Grenzen, wo die Rechte anderer wesentlich beeinträchtigt werden.

Ein Beispiel aus dem angewandten Recht: es gibt das im Grundgesetz verbriefte Recht auf freie Meinungsäußerung. Jeder darf seine Meinung sagen. Das findet aber dann seine Grenzen, wenn z.B. beleidigt wird, oder wenn wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen geäußert werden (z.B. Verleumdung).

Anders formuliert:

Mit dem Recht hört die Freiheit da auf, wo sie die eines anderen einschränkt.