Wann Zahlungseingang Miete?

3 Antworten

am 03. eines Monats am Konto vom Vermieter.. ist das rechtlich so?

Der Vermieter darf das zwar in seinem MV so stehen haben, entspricht aber nicht geltendem Recht. Gemäß BGB und BGH ist die Miete bis 3. Werktag des Monats zu zahlen (wobei hier der Samstag nicht angerechnet wird, da kein Bankarbeitstag).

Dadurch kann es durchaus passieren, dass die Miete u. U. erst am 5., 6., 7. des Monats auf dem Konto des V. gebucht wird.


DerSchopenhauer  03.04.2022, 06:50

das ist abdingbar (man kann davon abweichen)

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albatros  03.04.2022, 11:47
@DerSchopenhauer

Mieterseitig ist pünktlich die Zahlung erfolgt, insofern das z. B. im April 22 (noch) am 5. Kalendertag (das ist der 3. anrechenbare Werktag für Zahlung von Miete) erfolgt ist.

Natürlich ist der Mieter berechtigt, die Miete zeitiger zu zahlen, aber darum geht es ja hier überhaupt nicht. Zahlt er später und das wiederholt, riskiert er die Kündigung seines Mietvertrages.

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DerSchopenhauer  03.04.2022, 11:52
@albatros

nein, es geht hier ja nicht um eine freiwillige Zahlung vor dem 3. Werktag sondern um eine Vertragsregelung 3. eines Monats.

Man kann vertraglich auch den 3. eines Monats (anstatt der gesetzlichen Regelung 3. Werktag) vereinbaren.

Dann muß die Miete auch spätestens am 3. eines Monats überwiesen sein (hier gilt der Überweisungszeitpunkt, wie bei der gesetzlichen Regelung auch).

Wenn das abweichend vereinbart ist, gilt die gesetzliche Regelung nicht mehr (Begründung siehe meinen Beitrag).

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albatros  03.04.2022, 11:57
@DerSchopenhauer

Da irrst du, zumindest wenn im Formularmietvertrag der 3. d. Monats als Kontoeingang vereinbart wurde, ist das rechtsunwirksam.

Wenn eine ausdrückliche Individualvereinbarung erfolgt sein sollte, sähe es anders aus. Das setzt voraus, dass tatsächlich das so erfolgt ist und nicht nur behauptet wird.

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DerSchopenhauer  03.04.2022, 12:02
@albatros

Das LG Bonn hat das auch bei einem Formularvertrag als zulässig angesehen - Beschluss vom 1.4.2009 – 6 T 25/09, GE 2009, 1191):

"Die Vorschrift des § 556b Abs. 1 BGB, wonach die Miete zu Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, spätestens am 3. Werktag, fällig ist, ist dispositives Recht, andere Vereinbarungen sind möglich (vgl. BT-Drucksache 14/4553 Seite 52). Insbesondere enthält die Vorschrift nicht, wie sonst an vielen Stellen des Wohnungsmietrechts, die Bestimmung, dass zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen unwirksam seien."

Das stellt auch keine unangemessene Benachteiligung dar.

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Wohnraummietverträge - Fälligkeit der Miete

Gem § 556 (1) BGB ist die Miete am dritten Werktag fällig.

  • Es fragt sich, ob die Mietparteien den Fälligkeitstermin der Miete abweichend regeln können?

Diese Regelung ist abdingbar weil sie dispositiv ist (d. h. man kann von ihr abweichen).

Von vorne herein ist klar, daß Vereinbarungen, welche die Fälligkeit der Miete zugunsten des Mieters „nach hinten“ verschieben (z.B auf den 15. des Monats) zulässig sind.

Aber auch eine Verschiebung "nach vorne" in Formularverträgen, die der AGB-Kontrolle unterliegen, sind wirksam.

Insbesondere enthält die Vorschrift nicht, wie sonst an vielen Stellen des Wohnungsmietrechts, die Bestimmung, daß zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen unwirksam seien; daher sei auch eine Verschiebung "nach vorne" zulässig (so Landgericht Bonn).

Auch der Bundestagsdrucksache zur Begründung der gesetzlichen Regelung ist nicht zu entnehmen, daß davon nicht auch "nach vorne" abgewichen werden kann (Wille des Gesetzgebers).

Von Experte albatros bestätigt

Im BGB § 556b steht:

Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

Das, wie es in deinem Vertrag steht, die Miete spätestens am 3. des Monats auf dem Konto des VM sein muß ist unwirksam.

Du hast bis zum 3. Werktag, genauer Bankwerktag, Zeit die Mietzahlung in Auftrag zu geben.


DerCaveman  03.04.2022, 00:25
Das, wie es in deinem Vertrag steht, die Miete spätestens am 3. des Monats auf dem Konto des VM sein muß ist unwirksam.

Der Meinung war ich bislang eigentlich auch. Nun frage ich mich jedoch, ob das wirklich so ist. Schliesslich enthaelt BGB § 556b Abs. 1 keine Unabdingbarkeitsklausel (die gibt's nur bei Abs. 2).

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DerSchopenhauer  03.04.2022, 06:46

das ist abdingbar (siehe meinen Beitrag)

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