Wann darf die Polizei Hausdurchsuchung machen?

6 Antworten

Das kann man nicht pauschal sagen.

Im Grunde genommen erst wenn sie einen von einem Richter unterzeichneten Durchsuchungsbeschluss hat. Sollte allerdings "Gefahr im Verzuge" sein, z. B. das verhindert werden muss das Beweismittel vernichtet werden, geht es auch zunächst ohne. In diesem Fall ist aber der Durchsuchungbeschluss nachträglich einzuholen.

Guten Abend!

Eine Hausdurchsuchung als Prozessrechtliches Instrument zur Aufklärung von Straftaten dürfen die Strafverfolgungsbehörden dann vornehmen, wenn die Voraussetzung der Rechtsgrundlage gegeben sind. Diese ist hierbei beim Beschuldigten § 102 StPO, und zwar bei einer Straftat oder einer in der Vorschrift genannten Straftaten zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Auffindung von Beweisen.

Die Vorschrift steht gemäß § 105 Abs. 1 StPO unter Richtervorbehalt, d.h. die Hausdurchsuchung kann nur von einem Richter angeordnet werden. Liegt Gefahr im Verzug vor, kann sie auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Gefahr im Verzug ist dann gegeben, wenn ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist, etwa dann, wenn der Täter oder der Teilnehmer

  • Beweismittel vernichtet
  • weitere Straftaten begehen wird oder
  • der Richter nicht erreichbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Woher ich das weiß:Recherche

Hey,

  • mit einem richterlichen Beschluss
  • bei Gefahr im Verzug
  • im Rahmen einer Festnahme (um Beweismittel sicherzustellen)
  • bei Einwilligung des Hausbesitzers oder einer Person, die der Einwilligung berechtigt ist.

Wenn es zu Beweissicherung nötig ist und der Eingriff in die Privatsphäre gerechtfertigt.

Wenn Verdacht auf eine Straftat vorliegt n

bzw die Polizei sich sicher ist das beweise im Haus zu finden sind (sie brauchen natürlich einen Bescheid wo das drauf steht , vom Gericht beglaubigt)