Vorkaufsrecht mittels Tauschvertrag umgehen?
Folgende Geschichte:
Bei einem Verkaufsvertrag zwischen Privatpersonen kam heraus, dass der Landkreis seit Erbau hohe Rechte am Grundstück hat und nun eine Anfrage geschickt wird, ob das Grundstück verkauft werden darf. 90% Chance dass wir ausziehen müssen.
Nun zu den eigentlichen Fragen:
Das Vorkaufsrecht, welches der Staat/die Gemeinde hat, kann dann umgehen werden, wenn kein Verkauf stattfindet. So wie bei einem Tauschgeschäft zum Beispiel.
Was ist wenn eine Position eine Anlage hat, welche den Preis des Hauses gleichkommt? Wie zum Beispiel Edelmetall Anlagen.
Gold ist nach meiner Recherche gesehen kein Zahlungsmittel. Was ist wenn der Preis des Hauses in Gold aufgewiegt wird und ein Tauschgeschäft zustande kommt?
Kann somit das Vorkaufsrecht umgangen werden, ohne das Komplikationen zu Stande kommen werden?
2 Antworten
bei jedem Grundstücksverkauf hat die Gemeinde ein Vorkaufsrecht. Sie wird automatisch von Notar informiert, kann aber nur kaufen wenn es ein Gemeinderatsbeschluß gibt oder das Grundstück in einen beschlossenen Sanierungsgebiet liegt. Ist überhaupt sicher, daß der Landkreis kaufen will? Und nein es kann nicht umgangen werden, Die Gemeinde tritt in den Vertrag ein ohne Änderungen
Zunächstmal bedeutet Vorkaufsrecht, das der Vorkaufsberechtigte an Stelle des Käufers tritt und alle Rechte und Pflichten des Käufers aus den Vertrag übernimmt. Für den Verkäufer hat die Ausübung des Vorkaufsrechts somit keine Nachteile.
Das Vorkaufsrecht, welches der Staat/die Gemeinde hat, kann dann umgehen werden, wenn kein Verkauf stattfindet. So wie bei einem Tauschgeschäft zum Beispiel.
Nein. Das Vorkaufsrecht ist nur dann ausgeschlossen wenn eine wesentliche Leistung des Käufers / Tausches nicht durch den Vorkaufsberechtigten erbracht werden kann und auch nicht durch Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.
https://dejure.org/gesetze/BGB/466.html
Gold ist nach meiner Recherche gesehen kein Zahlungsmittel. Was ist wenn der Preis des Hauses in Gold aufgewiegt wird und ein Tauschgeschäft zustande kommt?
Dann kann das Vorkaufsrecht ja problemlos ausgeübt werden. Der Vorkaufsberechtigte muß dann schlicht das Gold liefern.