Vollstreckungssichernde Beschlagnahme?

1 Antwort

Die vollstreckungssichernde Beschlagnahme kann gemäß § 111b StPO angeordnet werden, wenn die "Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen" (Satz 1).

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen eine Einziehung oder Unbrauchbarmachung erfolgen kann, ist in den §§ 73 ff StPO geregelt. Diese Regelungen sind aber nicht abschließend, da auch in Spezialgesetzen Vorschriften zur Einziehung existieren (z.B. § 40 BJagdG).

Durchgeführt wird die Beschlagnahme bei beweglichen Sachen durch Ingewahrsamnahme der Sache oder Kennzeichnung mit einem Siegel (§ 111c Absatz 1 StPO). Zur Beschlagnahme von Forderungen, Grundstücken, etc. siehe die Absätze 2-4.