Untervermietung an Partner in eheähnlicher Gemeinschaft?
Mein Partner, mit dem ich laut Rahmenbedingungen in einer eheähnlichen Gemeinschaft stehe, bewohnt gerade mit einem Mitbewohner eine Wohnung. Nun erscheint es uns allen aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht sinnvoll, das ich dort mit einziehe.
Der Vermieter stimmt dem allerdings ohne Angabe von Gründen nicht zu, obwohl eine 95qm große Wohnung ja angemessen wäre für drei Personen, zumindest laut allen Tabellen, die ich bis dato finden konnte.
Nun zu meiner Frage: Kann der Vermieter Nein sagen, auch wenn wir in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben?
6 Antworten
Es fehlt auch die Zustimmung des 2. Mieters.
Der Vermieter kann den Zuzug zwar verweigern aber nicht verhindern, wenn sich die Mieterpartei einig ist. Die Konsequenz der Abmahnung und darauf folgende Kündigung mit anschließender Klage auf Räumung gegen die Mieterpartei würde aber zu Gunsten der Mieterpartei ausgehen
Wenn diese eheähnliche Gemeinschaft (standesamtlich) als solche eingetragen ist, dürftest du ohne Zustimmung in die Wohnung deines Partners zuziehen.
Wenn nicht, bestünde die Möglichkeit auf Zustimmung zu klagen.
Das Hauptkriterium einer eheähnlichen Gemeinschaft ist, das sie eben NICHT standesamtlich eingetragen werden kann. Deswegen auch so schwierig nachzuvollziehen
Soweit ich weiß schon. Es gibt ja auch Vermieter, die nur Singles / Studenten oder sonst was in der Wohnung haben wollen.
Evtl. möchte dieser Vermieter keine Paare, weil er vielleicht Angst hat, wenn Kinder kommen 🤔
Ja, der Vermieter kann das verweigern. Es gibt einen Mietvertrag und daran habt ihr euch zu halten. Es geht hier ja nicht allein um die Wohnfläche, die zweifelsfrei für 3 und mehr Personen geeignet wäre, sondern auch darum, dass das mehr Unruhe und Leben ins Haus bringt. In welche Art ihr zusammenlebt, WG oder eheähnlich, ist dafür unerheblich.
Natürlich muss der Vermieter nicht zustimmen und braucht auch keine Gründe.
Genauso wenig, wie er aber verhindern kann, dass Du dort einziehst, sofern das mit der Lebenspartnerschaft stimmt, die Du als eheähnlich bezeichnest. Woran macht man das fest?
Grundsätzlich ist es so, dass der Vermieter einer Untervermietung zustimmen muss, es sei denn gewichtige Gründe sprechen dagegen, was offenbar nicht der Fall ist, weil er nicht begründet.
Da Du Lebenspartnerin bist, musst Du aber nicht warten, bis ggf. eine Zustimmung gerichtlich durchgesetzt ist. Vielmehr müsste der Vermieter, wenn er nicht einverstanden ist, abmahnen, ggf. fristlos kündigen und dann eine Räumungsklage gewinnen, was aber bei der Wohnungsgröße und der beschriebenen Konstellation ziemlich aussichtslos wäre.
Die Kriterien sind im Internet nur eher schwammig zu finden.
Was ich bis jetzt gefunden habe, waren diese Kriterien zur eheähnlichen Gemeinschaft:
- Ihre Beziehung besteht zu einer einzigen weiteren heterosexuellen oder gleichgeschlechtlichen Person
- Ihre Partnerschaft ist auf Dauer angelegt
- Sie sind weder verheiratet noch als Lebensgemeinschaft eingetragen
- Sie fühlen sich gegenüber Ihrem Partner jeweils innerlich stark verbunden und stehen jederzeit füreinander ein
- Ein gemeinsames Konto der Partner
- Partnerschaft besteht mehr als drei Jahre
All diese Punkte werden von uns erfüllt, allerdings sind das nur Ergebnisse meiner heutigen Recherchen, damit muss ich mich natürlich noch genauer befassen.