Unterschied Kaufmann kraft Handelsgewerbe, kraft Eintragung, kraft Rechtsform
Hallo Leute, könnte mir eine den Unterschied zwischen einem Kaufmann kraft Handelsgewerbe, Kaufmann kraft Eintragung und Kaufmann kraft Rechtsform erklären ?
3 Antworten
Nach § 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ausgenommen hiervon sind nach derselben Vorschrift Handelsgewerbe, die von ihrer Größe her keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen. Kaufmann kraft Eintragung kann jeder Betrieb werden. er trägt dann den Zusatz "e.K.", also eingetragener Kaufmann. Lauufmann kraft Rechtsform sind die Gesellschaften nach dem HGB, alo die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).
Lt. §1 HGB ist jeder ein Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt, es sei denn er benötigt keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb. Benötigt er einen, ist er Kaufmann kraft Handelsgewerbe, benötigt er keinen, ist er kein Kaufmann. Er kann sich jedoch trotzdem im Handelsregister eintragen lassen und würde dadurch die Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung erlangen (§2 HGB). Kaufmann kraft Rechtsform sind alle Handelsgesellschaften (§6 Abs.1 HGB), das sind z.B. OHG, KG, GmbH, AG...
Nach §6 Abs. 1 HGB sind alle Handelsgesellschaften (nicht nur die nach HGB) Kaufleute. Im GmbHG und AktG sind beide Kapitalgesellschaften als Handelsgesellschaften definiert. Bedeutet, die Vorschriften des HGB bezgl. der Kaufleute sind auch für AG und GmbH auf Grund ihrer Rechtsform anzuwenden.
Das ist im Prinzip richtig. Aber auch hier wie schon an derer Stelle empfehle ich Dir,das Gesetz genau zu lesen. Ich finde in § 6 Abs. 1 HGB nicht das Zitat "alle" Handelsgesellschaften. Ich kenne die Vorschrift nur ohne des Zusatz "alle". Möglicherweise hast Du eine andere Ausgabe des HGB, die ich nicht kenne..Ich kenne aber das 2. Buch des HGB mit der Überschrift "Handelsgesellschaften". Und dort gibt es 3 Abschnitte mit den Überschriften "oHG", "KG" und "Stille Gesellschaft". wenn wir uns im HGB bewegen, sollten wir auch die Definitionen des HGB verwenden. Kapitalgesellschaften werden im HGB an keiner Stelle erwähnt, denn dafür gibt es die Spezialgesetze GmbHG und AktG.
"Kapitalgesellschaften werden im HGB an keiner Stelle erwähnt"
Das 3. Buch 2. Abschnitt des HGB ist überschrieben mit "Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften".
Zu §6 HGB: Es steht tatsächlich nicht "alle", ist ja auch überflüssig. Auch ohne "alle" wird keine Handelsgesellschaft von der Vorschrift ausgeschlossen.
Stimmt. Das 3. Buch behandelt die Vorschriften über die Handelsbücher und die Aufstellung und Gliederung des Abschlusses. Und das hier besondere Vorschriften über die Gliederung von Kapitalgesellschaften enthalten sind, ist logisch, denn Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben nun einmal kein Stamm- oder Grundkapital.Sonst bleibe ich dabei: Die Handelgesellschaften werden für das HGB erschöpfend im 2. Buch aufgezählt. Gerade der Hinweis auf die "Ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften" stützt meine Auffassung, dass die Kapitalgesellschaften nur hier und ausdrücklich nur hier erwähnt werden. So, ich meine, weitere Diskussionen bringen hier nichts, also beende ich den Dialog. Wenn ich an unseren Streit an anderer Stelle zu § 26aEStG denke, hat ein Austausch weiterer Argumente keinen Zweck mehr.
Das Ziel ist immer dasselbe, nur der Weg dahin ist unterschiedlich.
Handelsgesellschaften nach dem HGB sind nur die oHG und KG (§ 105 ff HGB). Die Kapitalgesellschaften sind nur in den Spezialgesetzen GmbHG und AktG aufgeführt.