Überweisung Frauenarzt / Geburt?

1 Antwort

Normalerweise sollte auf einen Überweisungsformular zwar der Zweck ( Geburtsklinik ) ect erwähnt sein aber nicht die genaue Klinik.
Anscheinend wurde diese Praxis gebeten dass sie diese angeben soll.
Soweit mir bekannt können sich Frauen ihre spezielle Klinik selbst aussuchen.
Zumindest war es bei uns so


newcomer  25.08.2019, 13:06

https://www.smartlaw.de/rechtstipps/arzt-patient-behinderung/ihre-rechte-als-patient

Dürfen Sie das Krankenhaus frei wählen?

Normalerweise beinhaltet eine Einweisung ein oder mehrere infrage kommende Krankenhäuser. Im Prinzip gilt, dass Sie das Krankenhaus frei wählen dürfen. Am einfachsten ist es dabei, wenn Sie das Krankenhaus Ihrer Wahl dem Arzt vorschlagen. Weist Ihr Arzt Sie dann in ein Krankenhaus ein, müssen in der Regel auch die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungskosten tragen.

Wollen Sie allerdings in eine Spezialklinik eingewiesen werden, weil diese für eine bestimmte Operationsmethode bekannt ist oder eine Behandlung bietet, die sonst nicht möglich wäre, sollten Sie auf alle Fälle vorher die Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse abklären.

Ziehen Sie allerdings als gesetzlich versicherte Person ohne zwingenden Grund ein anderes Krankenhaus vor, als das, das zur Erstversorgung zuständig ist, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die eventuell anfallenden Mehrkostenauferlegt werden. Wünschen Sie aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit ein bestimmtes konfessionelles Krankenhaus, darf das aber weder der einweisende Arzt noch die Krankenkasse verweigern.

Bei Zweifeln an der Notwendigkeit eines krankheitsbedingten Aufenthalts darf der Medizinische Dienst im Auftrag der Krankenkasse die Behandlungsunterlagen einsehen, um so eine eventuelle Fehlbelegung festzustellen (BSG, Urteil vom 23.7.2002, B3 KR 64/01 R, NJW 2003 S. 845).

Ist der Patient nämlich nicht (mehr) krank im Sinne einer stationären Behandlungsbedürftigkeit, sondern zum Beispiel ein austherapierter Pflegefall, braucht die Krankenkasse für die Kosten nicht aufzukommen. In diesem Fall muss er damit rechnen, dass das Krankenhaus die Rechnung ihm direkt schickt (BGH, Urteil vom 9.5.2000, VI ZR 173/99, NJW 2000 S. 3429).

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