Trotz Vorstrafe bei der Polizei bewerben?

2 Antworten

Du kannst ja mal beim Kreisverwaltungsreferat ein Führungszeugnis anfordern. Das kostet um die 13 Euro, die Du möglicherweise im Voraus bezahlen musst.

Wenn im FZ nichts steht, hast Du grünes Licht. Wenn doch, kommt es darauf an, wegen was Du das Verfahren hattest.

Wenn das Verfahren eingestellt worden ist, hast Du keine Vorstrafe. Eine Vorstrafe hast Du, wenn Du eine Jugendstrafe von mehr als 3 Monaten bekommen hast.

Aber auch wenn Du eine Vorstrafe hast, kannst Du Dich bewerben. Deine Chancen stehen nicht allzu schlecht. Jedenfalls hast Du dann Gewissheit. Wenn Du es nicht versuchst, kann es sein, dass Du Dir irgendwann Vorwürfe machst, dass Du es nicht wenigstens versucht hast.

Ich wünsche Dir jedenfalls viel Glück und hoffentlich eine gute Karriere bei der Polizei.

Bravo2  11.01.2024, 00:36

Habe auch eine Frage … kurz gefasst habe ich früher auch eine Jugendsünde begangen und etwas geklaut- das Verfahren wurde eingestellt und ich hatte nur ein kurzes Gespräch mit einer Mitarbeiterin vom Jugendamt. (Ganze Geschichte auf meinem Profil ). Danach war auch nichts mehr weil ich eigentlich nicht kriminell veranlagt bin es war lediglich nur Jugendlicher Leichtsinn. Es ist mein Kindheitstraum zu Bundespolizei zu gehen. Ich habe aber dennoch Angst das diese Tat mir Steine in den Weg legen würde.

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Gegsoft  11.01.2024, 00:56
@Bravo2

Da musst Du Dir keine Sorgen machen. Wie Du ja schon betont hast, war das eine Jugendsünde. Außerdem wurde das Verfahren eingestellt bzw. es gab gar kein Gerichtsverfahren und deshalb gibt es kein Urteil und auch keinen Eintrag im Führungszeugnis. Du bist quasi ein unbeschriebenes Blatt.

Deinem Wunsch, zur Bundespolizei zu gehen steht nichts im Weg. Viel Erfolg!

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Einzelfallentscheidung!

Aber sieht schlecht aus, besonders wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist..

Und ob das im Führungszeugnis steht?

Interessiert nicht - da wird im BZR nachgesehen!

https://dejure.org/gesetze/BZRG/61.html

Eintragungen im Erziehungsregister dürfen - unbeschadet der §§ 21a42a - nur mitgeteilt werden...

... den für waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse sowie den für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen zuständigen Behörden..

... den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,...

Ausserdem - willst du in der Bewerbung lügen, oder was antwortest du im Bewerbungsbogen auf:

Waren Sie jemals als Beschuldigte(r) in ein polizeiliches, staatsanwaltschaftliches oder sonstiges gerichtliches (z.B. Jugendgerichts-) Verfahren verwickelt? (Wenn ja, bitte Urteilsabschrift, Strafbefehl oder Einstellungsverfügung beilegen). Der Ausgang des Verfahrens ist hierbei unerheblich.

Falls du es nicht weist:

Zu den Pflichten eines Beamten gehört ein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (Wohlverhaltenspflicht, § 2 BPolBG i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Daneben haben Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (Unterstützungspflicht, § 2 BPolBG i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG). Aus diesen Pflichten wird die Wahrheitspflicht abgeleitet (OVG NRW, Urteil vom 27.04.16 – 3d A 1890/14.O –, Rn. 85). Danach hat der Beamte in allen dienstlichen Belangen die Wahrheit zu sagen, dienstliche Äußerungen muss er sorgfältig prüfen und sich darauf vorbereiten (VG Koblenz, Beschluss vom 07.03.18 – 2 L 130/18.KO –). Dies betrifft auch Angaben im Bewerbungsverfahren, aus denen abgeleitet werden kann, ob der Bewerber diesen Pflichten genügen wird.

VG Mainz, Beschluss vom 19.03.19, 4 L 105/19. MZ

Die wollen keine Straftäter, gibt genug Bewerber mit weißer Weste die keinen Schiss in ihrer Jugend anstellen und hinterher nicht dazu stehen wollen...