Trotz Jugendstrafe zur Polizei?

6 Antworten

Nein, das kannst du vergessen.

Mit einer "Jugendsünde" hättest du je nach Tatbestand noch eine Chance.

Bei mehreren gehen alle Türen zu.

Angeben musst du die sowieso, die finden das eh raus, wenn sie deine Vergangenheit überprüfen.

Moin, du kannst es nur probieren, aber wenn dann sei ehrlich im Fragebogen, hinterher finden sie es eh heraus und dann gibts unschöne Fragen.

Also , mein Kollege ist Kommissar bei der Polizeit und du kannst dich natürlich grundlegend bewerben, du MUSST bei Vorhandensein einer Vorstrafe die auch im FZ steht jedoch alles angeben, wie das bei einem Sonderfall wie deinem ist, weiss ich nicht und er auch nicht.

Bei Vorhandensein wirst demnach dann entweder abgelehnt oder musst vor eine Art Ausschuss wo du dich rechtfertigen und alles offen legen musst und dann entschieden wird, je nach schwere der Tat und Verurteilung.

Bewirb dich einfach und guck ob sie dich nehmen.

Den Job als Polizist kannst du komplett vergessen. Wenn du bereits vorbestraft bist, das steht im Register lebenslang. Egal wo du arbeiten gehen möchtest, bestimmte Jobs kannst du nicht mehr ausüben

Alles! muss angegeben werden! Ohne Ausnahme!

Fängst du bei der Bewerbung schon an zu lügen ist das auch noch nach Jahren ein Grund dich rauszuwerfen!

Zu den Pflichten eines Beamten gehört ein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (Wohlverhaltenspflicht, § 2 BPolBG i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Daneben haben Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (Unterstützungspflicht, § 2 BPolBG i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG). Aus diesen Pflichten wird die Wahrheitspflicht abgeleitet (OVG NRW, Urteil vom 27.04.16 – 3d A 1890/14.O –, Rn. 85). Danach hat der Beamte in allen dienstlichen Belangen die Wahrheit zu sagen, dienstliche Äußerungen muss er sorgfältig prüfen und sich darauf vorbereiten (VG Koblenz, Beschluss vom 07.03.18 – 2 L 130/18.KO –). Dies betrifft auch Angaben im Bewerbungsverfahren, aus denen abgeleitet werden kann, ob der Bewerber diesen Pflichten genügen wird.

VG Mainz, Beschluss vom 19.03.19, 4 L 105/19.MZ