Sturmschaden wer Zahl?

4 Antworten

Es gibt eine sogenannte Haus und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung die Schäden durch das Gebäude seinen Bestand und Nutzung entstehende Schäden auch gegenüber dritten abdecken.

Beispiel: Dachlavinen oder auch gestürzte Fussgänger und deren verletzungen durch Glätte wenn trotz anhaltender Beseitigung und Räumung zb von Schnee oder Streuen mit zugelassenen Streumitteln des zugehörigen Fussweges sich ein Nutzer dieses Fussweges Verletzt.

Die Betonung liegt auf Haftpflichtversicherung.. die wenigsten haben eine und die Privathaftpflicht greift da sehr selten. wenn der grundbesitzer keine hat dann muß er ev sogar in die eigeneTasche greiffen..

Dir kanns egal sein welche Versicherung er bemüht den du kannst nur deine Ansprüche auf regulierung geltend machen wenn diese nicht durch Höhere Gewalt ausser Funktion gesetzt werden aber darum kümmern sich andere ,..

Die Überdachung ist/ war selbstgebaut ? Dann dürfte es die eignene Tasche sein die der Nachbar aufmachen muß... denn ob dafür eine versicherung einsteht ist eher fraglich..

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 40 Jahren als Schrauber unterwegs . Meisterbrief

In dem Fall hat er es selber gebaut, also seine Haftpflichtversicherung? Der Sturm hat das ganze ja nur „beschleunigt“. Das Ding wäre spätestens in ein paar Jahren sowieso abgefallen.

T3Fahrer  10.02.2020, 02:47

Mit „selbst gebaut“ allein hat es ja nicht unbedingt was zu tun…

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Für die Schäden die Dritten (zb. die Schäden an deinem Auto) entstanden sind, ist der Eigentümer der umher fliegenden Gegenstände schadensersatzpflichtig, sofern er eine Gebäude- Haftpflichtversicherung (für selbstbewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser ist die in privaten Haftpflichtversicherungen integriert) hält wird die für seine Schadensersatzpflicht eintreten.

Seine eigenen Schäden, ist zu Differenzieren, Schäden bei denen kein Glas betroffen ist, oder Glas nur kausal durch einen anderen versicherten Schaden in mitleidenschaft gezogen wurde, reguliert die Gebäudeversicherung. Glasschäden die ohne kausalen Zusammenhang direkt vom Sturm entstanden sind sind von einer evtl vorhandenen Gebäude- Glasversicherung gedeckt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Neben der bereits angesprochendenen Haftpflicht Versicherung kommt vielleicht die Gebäudeversicherung deines Nachbarn in Betracht.

T3Fahrer  10.02.2020, 02:45

Hm, langsam bin ich mir unsicher… Aber am Ende muss der Nachbar ja wissen, welche Versicherung er dafür in Anspruch nimmt… Wenn sein Anbau adäquat gebaut und geprüft wurde, kommt eventuell auch in Betracht, dass deine Kasko Versicherung des Autos einspringen muss. Ich glaube zumindest, dass es auch so ist, wenn dir vom korrekt gewarteten und gepflegten Dach des Nachbarn ein Ziegel aufs Auto fällt…

Google doch am besten mal „Sturmschäden Auto Haftung“…

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verreisterNutzer  10.02.2020, 07:25
@T3Fahrer

In Deutschland gilt immernoch das Verursacherprinzip.

Wer Anderen einen Schaden zufügt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Das schließt gleichermaßen mit ein, dass alles was einem gehört und von dem eine Eigengefahr ausgeht (zb. Autos, Häuser, Grundstücke, Tiere usw usw usw) Schadensersatzpflicht gegenüber geschädigten Dritten besteht. Die Kaskoversicherung des beschädigten Kfz ist hier erstmal außen vor, nur wenn sich ein Schaden durch höhere Gewalt verwirklicht hätte wäre die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

Höhere Gewalt ist nicht, wenn Gegenstände oder Pflanzen von einem fremden Grundstück das Kfz beschädigen. Ein umsturzender Baum gehört in Deutschland grundsätzlich jemandem, wenn er auf Gemeindegrund steht, dann ist die Kommune schadensersatzpflichtig.

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T3Fahrer  10.02.2020, 07:29
@verreisterNutzer

Aber zum Beispiel beim umstürzenden Baum bist du raus, wenn du die regelhafte Überprüfung des Baums auf Gesundheit und Standsicherheit nachweisen kannst. Dann musst du nichts einem dritten zahlen, auch wenn es dein Baum ist, der sturmbedingt gekippt ist.

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verreisterNutzer  10.02.2020, 08:38
@T3Fahrer

Falsch... Es bleibt trotzdem beim Verursacherprinzip.

Von jedem Gegenstand geht eine Eigengefahr aus, die Schadensersatzpflicht gegenüber dritten ergibt sich nicht aus der Fehlerhaftigkeit der betreffenden Sache, sondern allein aus dessen Haltung.

Deshalb kann der Baum noch so gesund sein und sicher stehen, wenn er vom Wind umgepustet wird ist der Eigentümer für alle deshalb entstanden Schäden schadensersatzpflichtig gegenüber geschädigten Dritten.

Wäre der Baum nicht da, gäbe es ja auch keine Gefahr. Das der Baum da steht kann man dem Geschädigten ja nicht anlasten, er hat im Falle der Schädigung Anspruch auf Entschädigung die sich allein aus §823 BGB ergibt und der unterscheidet nicht zwischen vermeidbarkeit sondern allein wegen der Verwirklichung einer Gefahr.

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Aluna713  10.02.2020, 08:57
@T3Fahrer

Die Schadensersatzpflicht des Baumbesitzers endet erst, wenn er in der Lage ist, die Gefahrenzone gegen unberechtigte Benutzung zu verriegeln und das auch auf solche Weise umsetzt, dass sich niemand ohne Einsatz von Werkzeug oder entsprechender Gewalteineirkung Zutritt verschaffen kann.

Wer sich selbst, oder seine Habe dann trotzdem in den gesicherten Bereich bringt oder begibt, der kann nicht mehr mit der Schadensminderungspflicht des Eigentümers rechnen.

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verreisterNutzer  10.02.2020, 07:14

Keinesfalls :

Die Gebäudeversicherung reguliert ausschließlich Schäden am versicherten Gebäude selbst und Glasschäden am Gebäude nur wenn Glas kausal zu einem versicherten Schaden beschädigt wurde (zb. durch einen herabfallenden Ziegel, dann ist der Ziegel durch den Sturm herabgefallen und das Glas nicht durch den Sturm, sonder durch den Ziegel beschädigt worden). Glasschäden die direkt wegen dem Sturm beschädigt wurden, sind nur durch eine separate Gebäude- Glasversicherung gedeckt.

Für Schäden gegenüber dritten ist ausschließlich der Gebäudeeigentümer schadensersatzpflichtig, dem das bebaute Grundstück gehört von dem die Gefahr ausging. Dagegen kann sich der Eigentümer nur durch eine Gebäude Haftpflichtversicherung absichern, ansonsten muss er dritten den Schaden aus eigener Tasche regulieren. Die Gebäude Haftpflichtversicherung ist für selbstbewohnte Einfamilienhäuser mit oder ohne Einliegerwohnung sowie für unbebaute Grundstücke, in der privaten Haftpflichtversicherung gedeckt. Für vermietete Objekte ist eine separate Grundbesitzer Haftpflichtversicherung erforderlich um Schäden gegenüber Dritten für den Grundbesitzer reguliert.

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