Strafbar?
Darf ich einfach leute Fotografieren ich poste die fotos nicht oder veröffentlichen kann mich trotzdem jemand anzeigen
4 Antworten
Ja, wenn diese Person es explizit nicht möchte, darfst du es nicht.
Wenn du aber z.B. ein Foto vom Eifelturm machst und da dann eine Person drauf ist, darfst du es.
Aber Veröffentlichung darfst du nur mit Einverständnis jeder Person, die auf dem Bild zu erkennen ist.
Das mit dem "wenn diese Person es nicht möchte" hast du überlesen?
es ist egal ob die person es möchte oder nicht möchte. Das Fotografieren ist nicht verboten, ergo erlaubt. Ob man es tun sollte ist natürlich eine andere Frage
du bist etwas zu pauschal. guck mal hier: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html
nein, denn diese Ausnahme habe ich hier auch genannt. Das gilt wenn man auf privatgrundstücke klettert, oder meinetwegen mit dronen mauern überwindet und in Fenster fotografiert, es gilt aber nicht auf der Straße
Wo genau erkennst du im Gesetz, dass ein Foto eines Menschen auf der Straße nicht aufgenommen werden? Der Titel des Gesetzes lautet2:
"§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
Straße ist Öffentlichkeit, nicht höchstpersönlicher Lebensbereich.
Hier ging es allgemein um Streetfotogtafie. Konstruiere bitte jetzt keine Sonderfälle.
Lesetipp dazu: https://www.dacuro.de/neuigkeiten/beitrag/fotografieren-ohne-erlaubnis-zu-fragen
Herr A sitzt gemütlich auf der Einfassung eines Brunnens am Marktplatz im Sonnenschein, genießt seinen Amarena Becher-togo und sinniert über Gott und die Welt, als Frau B an Ihn herantritt, ihr Handy zückt und sagt: „Ich mach jetzt mal ein paar Fotos von Ihnen“. Gesagt getan, nach einigen Aufnahmen erklärt sie „Sie kommen jetzt in meine private Sammlung schöner Männer, wo ich Sie ab und zu anschaue“. „Das dürfen Sie nicht“, ruft Herr A. „Das ist strafbar und gesetzwidrig. Ich zeig Sie an. Sie müssen die Bilder wieder löschen“.
„Nein, für rein persönliche Zwecke, ohne die Bilder anderen zu zeigen oder im Internet zu verbreiten oder die Bilder zu verkaufen darf ich das“ antwortet Frau B. „Ich muss Sie nicht mal um Erlaubnis fragen.“
Hat sie damit etwa Recht?
Ja, das darf Frau B.
Es sprengt den Rahmen, hier alles zu zitieren. Fazit: Privat für mich ganz alleine darf ich Fotos aufnehmen.
Ob man möglichem Ärger aus dem Weg geht und evtl. unterlässt, ist eine andere Sache. Erlaubt ist es jedenfalls.
Ich schrieb nur, dass man es nicht pauschal bejahen soll. Es gibt Ausnahmen.
Ich bezog mich auf deine Aussage:
Das mit dem "wenn diese Person es nicht möchte" hast du überlesen
Die ist einfach nur falsch.
schaust du hier:
https://www.dr-datenschutz.de/datenschutz-bei-fotos-wann-findet-die-dsgvo-anwendung/
Die Antworten der Möchtegern-Experten hier kannst du gerne ignorieren.
Fotografieren im öffenlichen Raum ist mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich nicht verboten. Egal ob Personen im Bild sind oder du Personen direkt fotografierst.
Die Ausnahmen wurden hier schon gepostet: § 201a StGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Anzeigen kann dich natürlich jeder wie er lustig ist, aber dafür braucht er erstmal einen Anwalt. Also wenn Leute auch die Idee kommen dich anzusprechen und Löschen zu verlangen sagst du einfach nö. Selbst wenn jemand die Polizei ruft, ruhig bleiben und von der Polizei verlangen, dass sie dir das Gesetz sagen sollen, welches du angeblich brichst. Es gibt nämlich keins. Alle Gesetze die es gibt, beziehen sich auf Veröffentlichung der Fotos.
Interview mit Polizei: Göttinger Popo-Fotograf rechtlich nicht zu belangen (hna.de)
Hi,
Wenn diese Fotos niemand sieht - würde es niemand wissen .
Sind diese Fotos einmal Bestandteil einer Ermittlung, hast du die Brotkrumen selbst gelegt.
Porträts nur mit Zustimmung. Menschen als schmückendes "Beiwerk" sind statthaft.
Auch falsch. Das Fotografieren ist erlaubt, nur das veröffentlichen nicht.
Da sich der Porträtierte nicht sicher sein kann, dass der Fotograf an die Gesetze hält, darf er widersprechen, bzw. bedarf es seiner Zustimmung.
nochmal, das gilt nur für die veröffentlichung, nicht für das machen der Aufnahme selbst.
Eine Zustimmung wird erforderlich, sobald die Person aufgrund der abgebildeten äußeren Erscheinung erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich dabei sowohl aus dem abgebildeten Gesicht, aber auch aus sonstigen speziellen körperlichen Merkmalen (wie rote Haare) oder Körperhaltung etc. ergeben.
Bei einem Porträt definitiv erfüllt!
nein, nein und nochmals nein. Das bezieht sich alles auf die Veröffentlichung (recht am eigenen Bild)
Hier ist zunächst festzustellen, dass Fotos von Menschen (natürlichen Personen) sogenannte personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 DSGVO sind, und sogar als besonders schützenswert gemäß Art. 9 DSGVO eingestuft werden, da sie über biometrische Verfahren eine eindeutige Identifikation der betroffenen Person ermöglichen. Die Verarbeitung, also auch bereits die Aufnahme solcher Fotos, ist nur zulässig, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO besteht. In dem geschilderten Fall käme hier eine Einwilligung des Herrn A in Betracht. Genau diese wird jedoch von ihm verweigert, so dass man auf den ersten Blick einen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO annehmen könnte.
aus
https://www.dacuro.de/neuigkeiten/beitrag/fotografieren-ohne-erlaubnis-zu-fragen
Was sagst du dazu?
ich sage dass du evt. alles lesen solltest und nicht nur den ersten Abschnitt der passend erscheint :-).
https://www.datenschutz-praxis.de/grundlagen/das-haushaltsprivileg-der-dsgvo/
Um ein eindeutiges und provokantes Beispiel zu nennen:
Jemand fotografiert junge frauen um sie in eine private Sammlung "sexy girls der stadt" zu legen... absolut legal. Läd er diese Fotos dann in eine gleichnahmige öffentliche Facebookgruppe hoch -> verstoß.
weil es unerheblich ist ob portraitfoto oder sonst was. DSVGO ist nicht anzuwenden.
Ein gezieltes Fotografieren von fremden Personen ist unzulässig, auch wenn die Verwendung ausschließlich privaten Zwecken dienen soll.
aus:
https://www.dr-datenschutz.de/datenschutz-bei-fotos-wann-findet-die-dsgvo-anwendung/
Klingt komisch; ist aber so.
da gibt es genau ein urteil eines kleinen Amtsgerichtes, das kann man kaum als rechtlich gesicherte Lage angeben. Das ausschließen der DSVGO im privaten Bereich hat durchaus wichtige gründe, und unterscheidet auch nicht zwischen Portraitaufnahmen oder Beiwerk. Wäre es so dürfte man überhaupt keine Fotos machen in der Öffentlichkeit wo zwangsweise Leute ins Bild kommen.
Privater Bereich im Sinne der DSGVO bedeutet, dass innerhalb der Familie/Freundeskreis fotografiert wird.
nein, es bedeutet dass man keine kommerzielle interessen verfolgt und die Fotos üblicherweise nur einen familiären Umfeld (sich selbst, family, freunde) zugänglich gemacht werden. Im Falle des Hamburg urteils wäre es nur dem Fotografen selbst zugänglich (für was auch immer), das Urteil ist in meinen Augen falsch.... ich gebe aber auch auf dieser ebene nicht wirklich viel drauf. Das Gesetz sagt etwas anderes (und zwar Zurecht, weil die konsequenzen wenn es so wäre problematisch wären). Wenn müsste man das Gesetz erweitern das Portraitaufnahmen von dritten ohne Einwilligungen verbietet, so etwas gibt es aber derzeit nicht.
Die gegenwärtige Gesetzeslage lässt sich m.E. NUR dahingehend auslegen, dass man bei einem Porträt IMMER die Zustimmung der abgelichteten Person braucht. Keine Frau muss sich z.B. gefallen lassen, dem Fotografen als private Wi##vorlage zu dienen.
die gegenwärtige Gesetzeslage unterscheidet im reinen Aufnahmefall nicht zwischen bildbestimmend und nicht bildbestimmend, das gilt nur für die Veröffentlichung. Wäre es so wie das AG Hamburg behauptet sind Fotos auf Events, Sportveranstaltungen, Hochzeiten (außer man frägt jeden einzelnen) usw illegal. Genau aus diesem Grund gibt es das Haushaltsprivileg. Eine entsprechende Gesetzesänderung für die Aufnahme von bildbestimmenden inhalten wäre zwar sinnvoll, angesichts der fortschreitenden Technik aber eh überholt wenn da weil auch "beiwerk" hoch genug aufgelößt ist um es entsprechend teilanzuzeigen. Manche Dinge muss man einfach ertragen.
Wir reden hier jetzt mal konkret von folgendem Fall:
Auf der Wiese im Freibad liegt eine fremde Frau im Bikini. Der Fotograf macht sein Foto und sagt: "ich will sie mir nur privat immer und immer wieder ansehen."
Du sagst: er darf das
Ich sage: er muss das Foto auf Aufforderung löschen
das ist falsch. Es gibt kein verbot fremde Personen zu fotografieren, man darf sie nur nicht veröffentlichen.