Sportbefreiung und Attest Da bleiben oder nicht? Rechte in NRW
Hallo liebe Community,
ich habe mir einige verletzungen am Fuß zugezogen und habe vom meinem Arzt 6 Wochen lang einen Attest und eine Sportbefreiung bekommen. Mein Problem ist ich habe in der 5&6 Stunde Sport dann Mittagspause und dann nochmal 7&8 Stunde Sport. Meine frage ist ob ich jetzt einfach nach der 4 nach hause gehen kann?? Kann mir jemand dazu die Rechtliche lage beilegen? Ich finde es nämlich richtig unnötig diese Woche 4 Stunden in der Schule zu bleiben obwohl ich nichts machen muss. Ein anderer Klassen Kammerad muss 2 Jahre pausieren aufgrund ein Hüft-OP dürfe er einfach nach Haus gehen ohne Fehlstunden zu bekommen er hat auch einen Attest und eine Sportbefreiung. Zur Info wir gehen beide in NRW auf die Schule.
5 Antworten
Nein, kannst du nicht. Dass du kein Sport machen kannst, heißt noch lange nicht, dass du nicht anderweitig verwendbar bist. Zeiten messen, Ergebnisse eintragen usw.. Außerdem, auch in NRW gibt es die Schulpflicht.
danke für deine Mühe werde sobald es geht dich als Hilfsreichte antwort makieren.
Grüße: FrutiLP
du solltest einmal einen blick in deine schulordnung werfen, dort ist so etwas generell geregelt. jede schule macht das anders. bei uns gilt: einfach wegbleiben darfst du nicht, der lehrer kann dir andere aufgaben geben, wie schüler und deren leistung beobachten, etwas über best. regeln erarbeiten oder schiedsrichter sein. rede einfach mal mit deinen sportlehrer. wenn er dir die erlaubnis gibt, kannst du gehen.
Kann mir jemand dazu die Rechtliche lage beilegen?
Warum fragst du nicht einfach in deiner Schule nach?
bleib doch einfach in der schule...
§ 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
(1) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr.
(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.
(4) Alle Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII gegen Unfall versichert. Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=7345&aufgehoben=N&menu=1&sg=