Schrottkarre gekauft?
Hi zusammen! Ich habe mir einen Lupo für wenig Geld (780 euro) von einem Händler gekauft. Ich war naiv und blöde. Hab denen einfach vertraut. Im Vertrag stand natürlich das jegliche Reklamation und Gewährleistung ausgeschlossen sind. Sofort danach ist mir die karre aufs übelste verreckt. Die Werkstatt sagt das alles in allem die Reperatur 900 Euro kosten würde, inklusive appschleppdienst auf der Autobahn,. Kann ich irgendwas machen? Es ist doch Abzocke ohne Ende
Gruss Jürgen
8 Antworten
Bei einer Gurke für 700€ ist im Zweifelsfall alles normaler Verschleiß. Dessen muss man sich mit etwas gesundem Menschenverstand vorher bewusst sein.
Eigentlich muss ein gewerblicher Händler immer Gewährleistung usw. geben. Ich würde dem Händler mit einer Strafanzeige wegen arglistiger Täuschung drohen, sollte er das Auto nicht zurücknehmen. Wird er wahrscheinlich nicht, dann zeig ihn direkt an, anders kommst du da nicht raus.
Er hatts im Auftrag von einer Privatperson verkauft. Kann ich nix machen?
Im Vertrag stand natürlich das jegliche Reklamation und Gewährleistung ausgeschlossen sind.
Diese Klausel kann sich der
Händler
sonst wo hinschieben, weil diese bei einem Verbrauchsgüterkauf unwirksam ist. Viel spannender ist die Frage, welche Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen worden sind.
"Verschleiß" gibt es im Wortlaut des Gesetzes nicht. Ein Auto, sei es auch alt mit hoher Laufleistung, muss fahren können. Wenn das Auto, wie du sagst, unmittelbar nach Abholung verreckt ist, ist das ein Mangel, soweit keine anderen kaufvertraglichen Abreden getroffen worden sind. Der Einwand "Verschleiß" ist meiner Meinung nach nur dann beachtlich, wenn fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt der Mangel vorlag. Das stellt sich hier allerdings nicht, weil der Mangel unmittelbar nach Übergabe zutage getreten ist und du dich als Verbraucher auf eine sechsmonatige Vermutung berufen kannst.
Den Schaden für das Abschleppen kannst du mE nicht ersetzt verlangen, weil es für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch regelmäßig an einem Verschulden des Verkäufers fehlt.
Du kannst dem Verkäufer nunmehr eine Frist zur Nachbesserung setzen. Diese muss angemessen sein. Die Mängel müssen konkret benannt werden, wobei ein Verbraucher für eine korrekte Mängelrüge lediglich die Symptome genau bezeichnen muss. Ferner muss die Verbringung des Autos an den Sitz des Verkäufers angeboten werden. Hierfür kann, gleich ob im Nachhinein das Auto mangelbehaftet war, ein Kostenvorschuss verlangt werden.
Du hast kein Selbstvornahmerecht, sondern musst den fruchtlosen Fristablauf abwarten bis zu zurücktreten kannst.
Wenn es tatsächlich direkt vom Händler erworben wurde, dann kann er keinen wirksamen Gewährleistungsausschluss mit einem Privatkunden vereinbaren.
In der Praxis verkaufen Händler derartige Fahrzeuge aber "im Auftrag" o.ä., und die Privatverkäufer, die dahinter stehen, können die Gewährleistung ausschließen.
Theoretisch gäbe es auch noch den Ansatzpunkt der Täuschung, wenn die Mängel dem Verkäufer bekannt waren - nur weise das einmal nach.
Insofern wirst du ohne teuren Anwalt und langem Gerichtsverfahren relativ wenig ausrichten können.
Versuchen kann man es mit Hinweis auf die vorgenannten Dinge aber trotzdem.
Hat er es dir als Händler verkauft oder "im Auftrag" oder als Privatperson?
Als gewerblicher Händler kann er die Gewährleistung nur einschränken und nicht ausschließen.
wenn er privat verkauft hat, muss das dann eigentlich mit im Vertrag stehen? oder wie ist das, wenn er es nur gesagt hat? kann ja viel erzählen, wenn Tag lang.
Wenn er es über die Firma verkauft steht im Vertrag "Autohandel Fischersfritze". Wenn er es privat verkauft steht "Fritz Fischer" als Verkäufer drin.
Ja wobei dies nicht die allein entscheidenden Kriterien sind. Es sind alle fallbezogenen Umstände zu würdigen. Wurde das Auto am gewerblichen Sitz des Verkäufers verkauft? Hat der Verkäufer Arbeitskleidung getragen?
So dämlich bin ich auch nicht