Sanitäter ausbilden?

4 Antworten

Nein, die Sanitätsausbildung ist ja auch bei jeder Hilfsorganisation organisationintern geregelt. Gesetzliche Vorschriften auf Bundes- oder Landesebene, existieren meines Wissens nach dafür nicht. Jede ausbildende Stelle, legt Ausbildungsumfang, Ausbildungsinhalte, Ausbildungskonzept, Qualifikation der Lehrkräfte und Zugangsvoraussetzungen intern fest. "Sanitäter" ist keine geschützte Berufsbezeichnung, dementsprechend, kann sich ersteinmal jeder als solcher bezeichnen. Rechtliche Relevanz hat dies dann, wenn sich in einer Notlage jemand als Sanitäter ausgibt ohne eine entsprechende Qualifizierung durchlaufen zu haben und dadurch andere potentielle Helfer vom Helfen abhält, da diese denken, es sei ja bereits eine "Fachperson" vor Ort. Anders hingegen bei den höheren Berufsbezeichnungen, diese sind durchaus rechtlich geschützt und wer diese ohne Urkunde führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 3.000€ geandet werden kann (§28 NotSanG).

Mfg

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Rettungsdienst🚑, sehr großes Interesse an Notfallmedizin.

Hi,

Ich weiß, dass Ausbildungen von externen, also privaten Firmen auch bei den Hilfsorganisationen etc. anerkannt werden.

"Einfach so" wird wenig bis gar nichts anerkannt - eine Anerkennung externer Qualifikationen ist zwar in der Regel möglich, erfordert aber eine förmliche Prüfung und ggf. Schulungen in organisationsinternen Schwerpunkten.

Für diejenigen, die es ohnehin in eine HiOrg zieht, ist das Konzept somit ziemlich uninteressant.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht: Zielgruppe definieren. Einfach eine allgemeine SAN-Ausbildung anbieten, die quasi von keiner externen Stelle anerkannt ist (und damit relativ wenig unmittelbaren Nutzen für die TN hat), ist nicht erfolgversprechend.

Jetzt wäre jedoch die Frage, ob es bestimmte Regularien gibt, welche besagen wie man eine solche Ausbildung durchführen muss?

Der Begriff "Sanitäter" ist an sich nicht geschützt, ebenso wenig gibt es gesetzliche Regelungen, wer sich Sanitäter nennen darf. Eine "Mindestausbildung" o.ä. ist nicht vorgeschrieben.

Insofern ist es de jure möglich, ein eigenes Kurskonzept auf die Beine zu stellen, Teilnehmer auszubilden und die eigene Ausbildung zu vermarkten.

Persönliche Einschätzung

Man muss das Konzept an sich - zumindest in Hinblick auf eine gewerbliche Vermarktung - durchaus infrage stellen.

Der Markt hierfür ist letztendlich ziemlich klein: diejenigen, die es in den Sanitätsdienst zieht, wählen in der Regel eine organisationsinterne Ausbildung der HiOrgs zur Mitwirkung, diejenigen, die in den betrieblichen Sanitätsdienst wollen, benötigen eine DGUV-anerkannte Ausbildung, und diejenigen, die "noch mehr" wollen, machen eine rettungsdienstliche Ausbildung.

Ob die Zahl derer, die dann übrig bleiben und für einen solchen Kurs bezahlen wollen sich rechnet, muss man selbst überschlagen - und ob sich der Aufwand für eine "Liebhaberei" lohnt, die Null auf Null aufgeht, musst Du entscheiden.

LG

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Notfallsanitäter, Blogger, Medizinstudent

Hallo Zusammen,

ich habe den Thread heute gefunden, da ich aufgrund mehrerer Anfragen ebenso die sanitätsdienstliche Ausbildung exakt die SAN 48 Ausbildung als privater Bildungsanbieter anbieten möchte.

Nach langer Recherche sind die oben aufgeführten antworten zumindest für Baden Württemberg nicht korrekt! Das Innenministerium hat für das HVO System eine Verordnung erlassen die schon seit mehreren Jahren gültig ist. Hierbei ist exakt beschrieben wie Aus- und Fortbildung + in welchem Umfang vom jeweiligen Anbieter umzusetzen ist.

Link:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/i67/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-ErsthelfVBWpP5&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint

Leider ist nicht beschrieben, um auf die Anfangsfrage zurück zu kommen, wer eine SAN Ausbildung anbieten bzw. durchführen darf. Auch nach mehrmaligem Emailkontakt mit dem Innenministerium, welche Kriterien für eine solche Ermächtigung erfüllt sein müssen, erhalte ich leider seit 2 Jahren keine Antwort!

Hat jemand fundierte / rechtliche Informationen hierzu?

Mit Kollegialen Grüßen eines NFS PA

Die Frage ist doch sehr interessant. Und die bisher gegebenen Antworten passen auch soweit. Der beste Hinweis ist sicher, dass fast jede HiOrg. eigene Anforderungen an Ihr Lehrpersonal stellt und auch selber in Ausbilderlehrgängen zu entsprechenden Ausbildern qualifiziert. Dabei sind die Lernziele späterer Kursteilnehmer (z.B. Erste Hilfe) behördlich vorgegeben. Führerscheinbewerber bekommen in allen HiOrgs., teilweise auch Lehrberechtigten Fahrschulen, die im Straßenverkehrsgesetz mindestens geforderten Kenntnisse vermittelt. Betriebliche Ersthelfer, im Weiteren Betriebssanitäter werden zusätzlich gemäß der Anforderungen der jeweiligen GUV / BG'en ausgebildet. Sog. Lebensrettende Sofortmaßnahmen (im Straßenverkehr) werden aber nicht mehr als Lehrgang angeboten. Die HiOrgs sind sich einig, die von einem Gremium aus Fachärzten, Ausbildern, GUV / BG und Gesetzgeber, als Expertenrunde gestellten Ausbildungsmindestanforderungen gemeinschaftlich als Verbindlich festzulegen. Ausbilderqualifikationen können auch Privatpersonen erwerben. Sie müssen dazu aber selbst entsprechende Ausbilderlehrgänge besuchen und in einer Abschlußprüfung Ihre Ausbilderbefähigung nachweisen. Regelmäßige Fortbildungen sind ebenfalls Pflicht. So soll die Qualität der Lehrgange sichergestellt werden. Tatsächlich gehen die HiOrgs sogar teilweise hin und verweigern Ausbildern jeweils anderer HiOrgs den direkten Zugang zum Ausbilderwesen. Da werden erst zuätzliche Schulungen angestrebt.

Feuerwehren bilden oft Ihre Kräfte selber in "EH" aus. Kleinere FFW greifen aber auch auf oft befreundete HiOrgs. zurück.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung