Rottweiler in NRW züchten/ Verkaufen?

6 Antworten

ihr habt einen unkastrierten Rottweiler aus dem Tierheim bekommen? Sehr ungewöhnlich. Und ihn dann auch noch decken lassen? 😳

An deiner Stelle würde ich mich an eben dieses Tierheim wenden beziehungsweise bei der gemeinde/Ordnungsamt nachfragen - die können dir sicher sagen, ob die Welpen verkauft werden dürfen

An Deiner Stelle würde ich mich hierhin wenden: https://www.rottweiler-nothilfe.de/rottweiler-hunde-in-not.htm

Ihr müsst für Euch überlegen, was Euch wichtiger ist: das Geld oder ein vernünftiger Platz für die Hunde.

Wenn ihr die Welpen über Portale vertickert, werden einige von ihnen bei Menschen landen, die ihr Ego aufpolieren wollen, Null Ahnung von den Tieren haben und sie werden früher oder später im Tierheim landen und sind von dort kaum mehr vermittelbar.

Wenn ihr sofort über die Nothilfe geht, habt Ihr die Chance, Kenner der Rasse zu finden, bei denen die Hunde ein gutes Leben haben.

Falls Ihr die Hunde ins Tierheim geben wollt, müsst Ihr übrigens damit rechnen, dass es Euch eine Stange Geld kosten wird.

Meine Meinung: ihr habt da ordentlichen Mist gebaut und seid es den Tieren schuldig, dass sie einen guten Platz finden.

Hunde bestimmter Rassen

(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.

§ 4

Erlaubnis

(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,

2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,

3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),

4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,

5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und

6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.

(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.

(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.

(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.

(7) Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde zu übermitteln.

Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=5116&aufgehoben=N&anw_nr=2

Also ich lese jetzt daraus, dass ihr die Welpen schon verkaufen dürft. Aber die zukünftigen Halter eben diese ganzen Bedingungen erfüllen müssen. Die Paragraphen 5-7 hab ich jetzt nicht eingefügt, da kannst du die Auflagen selber durchlesen.

Ich persönlich würde mich da mit dem Tierheim mal kurzschließen, die haben Erfahrung und können euch helfen, ein passendes Zuhause zu finden. Es ist schon ein Paragraphen Dschungel und sich da zurecht zu finden und nichts falsch zu machen, bedeutet Ahnung von der Materie zu haben.

Woher ich das weiß:Recherche
William1307  29.07.2023, 09:32

Kopieren kann jeder

0

Ohne futter für das magische Wesen mit den goldtopf.

Rottweiler sind Anlage 2 Hunde , damit rechtlich anders definiert als der Anlage 1 Hund. Hier ist der Handel nicht verboten, die Zucht auch nicht, da ihr selber ein gekauft habt muss euch das ja auch bekannt sein.

Jetzt kommt aber der Knackpunkt ihr habt im Tierheim ein Vertrag unterschrieben der das züchten ausschließt, wenn das rauskriegen werden die Mama und die Welpen wieder abgeholt.

Soweit ich weiß gibt es Züchter von Rottweiler in NRW.
Allerdings sind das richtige Züchter, also die auch im Zuchtverband sind, da es auch fest definierte Rassestandarts gibt, also nicht nur äußerlich, sondern auch eine getestete Physis der Elterntiere usw.
Aber ich meine der Verkauf von Rottweilern ist eig. nicht verboten.
Aber ich vermute mal ihr seid keine Eingetragenen Züchter und die Mutter wird vermutlich auch keinen Stammbaum haben oder?
Ein Hund aus Seriöser Zucht kostet ca. ab 800 Aufwärts, eher ab 1.000 Aufwärts, also mit Stammbaum und allem drumm und drann.
Aus einer, ich nenne es jetzt mal nur so, Hobbyzucht werdet ihr nicht ganz so viel für die Welpen bekommen.

Es gibt für Rottweiler halt bestimmte Auflagen die man erfüllen muss. Ich bin mir nicht sicher wie das in NRW geregelt ist.
Hier bei mir z.B. gilt Leinenpflicht und Maulkorbpflicht, allerdings können Rottweiler mit einem Wesenstests von dem Maulkorb befreit werden.

Soweit ich das richtig gelesen habe, solltet ihr sie also alle (Sobald sie natürlich alt genug sind, im Idealfall 12 Wochen) abgeben bzw. verkaufen können.

ABER! Ich bin mir nicht zu 100% sicher, weswegen ihr am besten einfach bei der entsprechenden Behörde Nachfragen, die sollten euch auskunft geben.
(Bei uns in Hamburg wäre dass z.B. das Bezirksamt)